Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Sonntag 22-24 Uhr???

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Sonntag 22-24 Uhr???

    Ich habe nun schon öfter gehört,das Disponenten der Meinung sind ,das diese beiden Stunden noch zur Vorwoche gehören und damit einige fahrer verunsichert haben...
    laut Arbeitszeitgesetz mögen sie ja recht haben aber nicht nach LuRz,da beginnt die neue Arbeitswoche nach der Wochenruhezeit...
    oder sehe ich das jetzt falsch???

  • #2
    Siehst du nach meiner Auffassung völlig richtig- die neue Arbeitswoche beginnt nach der abgeschlossenen Wochenruhezeit.
    Gruß Holger :D:D

    Kommentar


    • #3
      Ich sehe das auch so (zumindest hinsichtlich des Fahrpersonalrechts):
      Art. 4 i VO (EG) 561/2006 definiert den Begriff "Woche" zwar als den Zeitraum zwischen Mo. 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr. Um aber flexibel disponieren zu können, wird über Ziffer 13 der Präambel zur 561 das Recht eingeräumt, die Arbeitswoche an jedem beliebigen Tag der Woche aufzunehmen (unter Beachtung des max. zulässigen Zeitfensters).

      Ansonsten unterbrechen IMHO ausreichende Ruhezeiten die entsprechenden Bemessungszeiträumen: Tagesruhezeiten unterbrechen Tageslenkzeiten und Wochenruhezeiten unterbrechen Lenkwochen.

      Kommentar


      • #4
        So weit,so gut...
        aber wie sieht es nach dem Arbeitszeitgesetz aus...
        angenommenes Beispiel: Ich habe die 60 Stunden maximale Arbeitszeit in einer Woche erreicht und meine Wochenruhezeit von 45 Stunden hätte ich Sonntagabend um 22 Uhr voll...
        Darf ich dann um 22 Uhr wieder meine Arbeit aufnehmen oder nicht???
        Wenn die 2 Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz zur Vorwoche gehören,dann ja wohl nicht,oder?

        Kommentar


        • #5
          Da es im ArbZG genügend Ausnahmen gibt, kannst du das so pauschal m.E. nicht sagen... aber in den meißten Fällen wirst du diese Frage wohl mit ja beantworten müssen...


          Zitat ArbZG
          § 7 Abweichende Regelungen

          (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.abweichend von § 3 a)die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
          b)einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
          c)(weggefallen)

          2.abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
          3.abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
          4.abweichend von § 6 Abs. 2 a)die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
          b)einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

          5.den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

          (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, 1.abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
          2.die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
          3.die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
          4.die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

          (2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
          (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
          (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
          (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
          (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
          (7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
          (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
          (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
          MfG Der Tommy...
          ___________________________________________

          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

          Kommentar


          • #6
            Moin.

            Im ArbZG §9 steht folgendes:

            (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei
            Stunden vorverlegt werden.


            Damit hat sich in meinen Augen das Problem mit der Vorwoche erledigt.

            Gruß
            Zitat von Robert Lyndt:
            "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

            Kommentar


            • #7
              Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
              Moin.

              Im ArbZG §9 steht folgendes:

              (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei
              Stunden vorverlegt werden.

              Damit hat sich in meinen Augen das Problem mit der Vorwoche erledigt.

              Gruß
              Der Beginn ja... aber damit auch automatisch auch das Ende?? Da es um die 24 Stündige (also um einen festgelegten Zeitraum geht...) ja...
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

              Kommentar


              • #8
                Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                Der Beginn ja... aber damit auch automatisch auch das Ende?? Da es um die 24 Stündige (also um einen festgelegten Zeitraum geht...) ja...
                Ehrlich gesagt: weiß ich nicht. Gehe ich aber einfach mal von aus. Oder? -----Egal. Es gibt nun mal viele widersprüchliche Gesetze.

                Gruß
                Zitat von Robert Lyndt:
                "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                Kommentar


                • #9
                  dummerweise sieht der digi tacho das anders...

                  gehst du mit 90 stunden DOWO in deine wochenruhezeit, egal wann, darfst du erst am sonntag um 0:00 wieder los..

                  ich hatte den fall, dass ich donnerstags bereits meine 90 stunden voll hatte
                  selbst der disponent hat es akzeptiert...

                  dumm gelaufen halt
                  Wir sind die Träger der Firma

                  Einer träger als der Andere

                  Kommentar


                  • #10
                    Die Generationen Digitacho rechnen ja eh' wie sie wollen... Naja, eigentlich nicht... sie passen sich nur dem AETR an... und daher rechnen sie für die EU grundsätzlich falsch... zumindestens die erste Generation... mittlerweile scheint das zumindest zum Teil angepasst worden zu sein, zumindest was die Lenkzeitunterbrechung betrifft... (ist mir berichtet worden...) aber Diskrepanzen gibt es mit Sicherheit immer noch...
                    MfG Der Tommy...
                    ___________________________________________

                    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                    Kommentar

                    Werde jetzt Mitglied in der BO Community

                    Einklappen

                    Online-Benutzer

                    Einklappen

                    74174 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 20, Gäste: 74154.

                    Mit 255.846 Benutzern waren am 26.04.2024 um 19:58 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

                    Ads Widget

                    Einklappen
                    Lädt...
                    X