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Arbeitszeitgesetz relevant???

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  • Arbeitszeitgesetz relevant???

    Beim Modul LuRz kam natürlich das Gespräch auch auf das Arbeitszeitgesetz...
    es heißt ja,das man auf 30 Wochen gerechnet in der Woche nur einen Schnitt von maximal 48 Stunden Arbeitszeit haben darf...
    Der Dozent sagte uns,das wir damit eigentlich keine Probleme kriegen können,weil man davon ausgeht,das in der Zeit ein Arbeitnehmer mindestens 3 Wochen Urlaub hat und diese Zeit mit zur Berechnung des Durchschnitts zählt...
    Ich hab mir das dann mal an Hand eines realistischen Beispiels ausgerechnet und komme auf ein Ergebnis,das nicht paßt.
    Beispiel: 5x in der Woche 9 Stunden fahren plus 2 Stunden Be-und Entladetätigkeiten macht 55 Arbeitsstunden pro Woche...
    55 Std x 27 Wochen geteilt durch 30 Wochen ergibt aber einen Durchschnitt von 49,5 Stunden im Schnitt pro Woche...ich bin also über dem Gesetz...
    Hab ich allerdings 4 Wochen frei,dann komme ich nur auf 47,66 Std
    /Woche...
    :thinking:da ich im Jahr aber nur 6 Wochen Urlaub (2x3 Wochen)habe,hieße das ja,ich muß pro Jahr mindestens 2 Wochen krank machen,damit ich dem Gesetz genüge tue...
    Oder wie seht ihr das???

  • #2
    Ich habe mir das ehrlich gesagt noch nie SO genau durch gerechnet.Aber das Beispiel finde ich mal interessant.
    Aber in Deutschland is das doch normal....wenn man ernsthaft versuchen würde sich an alle Gesetze zu halten, dann könnte man das arbeiten aufgeben ....weil realistisch nich umsetzbar.
    Man kann nur nach Bestem Wissen und Gewissen handeln.....mehr nich.
    100% richtig machen kann man es eh nie.
    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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    • #3
      Zitat von Großer Beitrag anzeigen
      Beim Modul LuRz kam natürlich das Gespräch auch auf das Arbeitszeitgesetz...
      es heißt ja,das man auf 30 Wochen gerechnet in der Woche nur einen Schnitt von maximal 48 Stunden Arbeitszeit haben darf...
      Der Dozent sagte uns,das wir damit eigentlich keine Probleme kriegen können,weil man davon ausgeht,das in der Zeit ein Arbeitnehmer mindestens 3 Wochen Urlaub hat und diese Zeit mit zur Berechnung des Durchschnitts zählt...
      Hallo @Großer,

      jage deinen Dozenten zum Teufel. Innerhalb eines Zeitraumes von 16 Wochen ( ca. 4 Monate) darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
      Das bedeutet, innerhalb dieses Zeitraumes muss ein Ausgleich in Freizeit gewährt werden, sofern man darüber kommt.
      Krankheit oder Urlaub beeinflussen diesen Ausgleich nicht. Beides verhält sich neutral und wird bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nicht mitgezählt.

      Das wäre ja auch noch schöner.

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      • #4
        hi

        So habe ich das auch gelernt mit den 16 Wochen.
        mit den 30 Wochen ist falsch.

        Hoch lebe die fortbildung, aber so???

        Kommentar


        • #5
          Das Arbeitszeitgesetz kann man beispielsweise hier finden, siehe den Link.

          Es handelt sich um den Teil der für den Strassentransport zuständig ist. Das einzige was mir unklar ist, das ich maximal 60 Stunden nach diesem Gesetz arbeiten darf. Nehme an das da Lenkzeit und Arbeitszeit addiert werden.
          Achtung, habe hier nur einen kleine Ausschnitt eingesetzt.
          § 21a Beschäftigung im Straßentransport


          1. 2. Schaut notfalls selbst nach....


          3.
          Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 22 Bußgeldvorschriften
          § 23 Strafvorschriften

          die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, 2.abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

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          • #6
            Vorab : § 21a ArbZG neu einngefügt:
            (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.
            (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

            (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

            1.
            die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

            2.
            die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

            3.
            für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

            Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

            (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

            (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

            (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

            1.
            nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,

            2.
            abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.

            § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

            (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
            (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.


            Hallo wenn so ist richtig wenn ich mich nicht teusche.

            Für Fahrer gibt es teilweise ein eigenes Arbeitsgesetz.

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            • #7
              Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
              Hallo @Großer,

              jage deinen Dozenten zum Teufel. Innerhalb eines Zeitraumes von 16 Wochen ( ca. 4 Monate) darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
              Das bedeutet, innerhalb dieses Zeitraumes muss ein Ausgleich in Freizeit gewährt werden, sofern man darüber kommt.
              Krankheit oder Urlaub beeinflussen diesen Ausgleich nicht. Beides verhält sich neutral und wird bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nicht mitgezählt.

              Das wäre ja auch noch schöner.
              Nun ja...in einigen Punkten bin ich eh mit ihm aneinander gerasselt...
              Ich hatte es vorher auch so nachgelesen,wie "Alterelch" es gepostet hat...
              aber im ersten Moment muß man das ja erstmal so annehmen,wie es einem von einem angeblichen kompetenen Dozenten gesagt wird(es ändert sich ja öfters mal was)...
              da er die anderen Module auch hält,werden wir bestimmt keine Freunde:D

              Kommentar


              • #8
                Zitat von Großer Beitrag anzeigen
                Nun ja...in einigen Punkten bin ich eh mit ihm aneinander gerasselt...
                Ich hatte es vorher auch so nachgelesen,wie "Alterelch" es gepostet hat...
                aber im ersten Moment muß man das ja erstmal so annehmen,wie es einem von einem angeblichen kompetenen Dozenten gesagt wird(es ändert sich ja öfters mal was)...
                da er die anderen Module auch hält,werden wir bestimmt keine Freunde:D
                Oh, dann lass doch mal vom Stapel... das interessiert mich brennend!
                MfG Der Tommy...
                ___________________________________________

                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                • #9
                  Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                  Das einzige was mir unklar ist, das ich maximal 60 Stunden nach diesem Gesetz arbeiten darf. Nehme an das da Lenkzeit und Arbeitszeit addiert werden.
                  Ja, 60 Stunden...
                  10 Stunden maximal pro Tag an 6 Tagen... (sechs 24-Stunden-Zeiträume...)
                  und Ja, du musst die sonstigen Arbeitszeiten und die Lenkzeiten addieren...
                  Das heißt praktisch, wenn du nach genau 10 Stunden Lenkzeit dein Auto abstellst, hast du schon etwas falsch gemacht...

                  Entweder hast du gegen deine Pflichten als Fahrzeugführer verstoßen und hast die Überprüfung der Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht gemacht... oder du hast gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen...

                  Auch die Abfahrtkontrolle ist Arbeitszeit, wie auch die Ladetätigkeiten und das eigentliche Fahren des Fahrzeugs...
                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

                  LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                  • #10
                    Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                    Oh, dann lass doch mal vom Stapel... das interessiert mich brennend!
                    Nun,er sprach am Anfang von einer Wochenendruhezeit...da hab ich ihn verbessert
                    er war der Meinung das das Sonn-und Feiertagsfahrverbot für LKW nur auf Autobahnen gilt...wieder verbessert und die Ausnahmen aufgezählt
                    Beim Digitacho hat er das dann verwechselt,wie man den Nachtrag macht,wenn man die Karte draußen hatte...das habe ich dann auch richtig gestellt
                    war schon recht lustig...mir gegenüber saß ein Kollege,den ich noch nicht oft gesehen hatte und hat mir ständig recht gegeben...in der Pause hab ich von ihm dann erfahren,das er selbst Kraftverkehrsmeister ist und auch schon als Fuhrparkleiter gearbeitet hat...
                    dieser Kollege wird wahrscheinlich auch kein Freund von dem Dozenten:D

                    Kommentar


                    • #11
                      Hoch lebe die weiterbildung!?

                      Und der nächste Dozent auf einer anderen Veranstaltung erzählt denn noch mal was anderes was dann vielleicht auch falsch ist. Die armen Kraftfahrer die das denn glauben und machen.

                      Frage ihn doch mal ob er für den vaterstaat arbeitet. damit sie mehr bussgelder kassieren können.

                      Kommentar


                      • #12
                        Zitat von Großer Beitrag anzeigen
                        Nun ja...in einigen Punkten bin ich eh mit ihm aneinander gerasselt...
                        Ich hatte es vorher auch so nachgelesen,wie "Alterelch" es gepostet hat...
                        aber im ersten Moment muß man das ja erstmal so annehmen,wie es einem von einem angeblichen kompetenen Dozenten gesagt wird(es ändert sich ja öfters mal was)...
                        da er die anderen Module auch hält,werden wir bestimmt keine Freunde:D
                        Hallo Stefan,hast du deine Fortbildungen bei der Fahrschule Verkehr und Ausbildung in Hannover gemacht?

                        gruß Daniel
                        Mfg
                        Fernweh79

                        Kommentar


                        • #13
                          Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                          Das Arbeitszeitgesetz kann man beispielsweise hier finden, siehe den Link.

                          Es handelt sich um den Teil der für den Strassentransport zuständig ist. Das einzige was mir unklar ist, das ich maximal 60 Stunden nach diesem Gesetz arbeiten darf. Nehme an das da Lenkzeit und Arbeitszeit addiert werden.
                          Achtung, habe hier nur einen kleine Ausschnitt eingesetzt.
                          § 21a Beschäftigung im Straßentransport


                          1. 2. Schaut notfalls selbst nach....


                          3.
                          Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
                          § 22 Bußgeldvorschriften
                          § 23 Strafvorschriften

                          die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, 2.abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
                          Hallo ich bin absolut neu hier und habe mir gerade die Arbeitszeitregelungen durchgelesen aber nicht so richtig verstanden. Also ich bin Azubi im 3Ausb.Jahr und fahre Autotransporte. So jetzt werde ich immer öffter mit anderen Azubis losgeschickt und nur der Fahrer bekommt die Zeit als Arbeitszeit bezahlt. Somit habe ich jetzt in 6Wochen stolze 92 minusstunden aber jeden Tag im Durchschnitt 10Stunden auf dem Bock gesessen. Teils als Fahrer oder eben als Beifahrer. jetzt meine Frage ! Ist das nun zulässig oder nicht? Wäre euch dankbar wenn ihr mir darauf eine kurze erklärende Antwort geben könntet.

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                          • #14
                            Zitat von Großer Beitrag anzeigen
                            Nun,er sprach am Anfang von einer Wochenendruhezeit...da hab ich ihn verbessert
                            er war der Meinung das das Sonn-und Feiertagsfahrverbot für LKW nur auf Autobahnen gilt...wieder verbessert und die Ausnahmen aufgezählt
                            Beim Digitacho hat er das dann verwechselt,wie man den Nachtrag macht,wenn man die Karte draußen hatte...das habe ich dann auch richtig gestellt
                            war schon recht lustig...mir gegenüber saß ein Kollege,den ich noch nicht oft gesehen hatte und hat mir ständig recht gegeben...in der Pause hab ich von ihm dann erfahren,das er selbst Kraftverkehrsmeister ist und auch schon als Fuhrparkleiter gearbeitet hat...
                            dieser Kollege wird wahrscheinlich auch kein Freund von dem Dozenten:D
                            Das so etwas das Vertrauen in die Weiterbildung nicht gerade steigert ist mir sonnenklar!!! "Nobody is perfect..." ... aber wenn ich etwas ausbilde, dann möchte ich es richtig machen...! Da belese ich mich mehrfach,rede mit Kollegen, höre mir die Meinungen an... Wir haben auch schon im Zweifel die BAG angerufen... Und trotzdem weiß ich mit Sicherheit nicht alles! Aber über die Grundlagen bin ich mit Sicherheit hinaus! Bei etwas speziellem muss ich vielleicht passen, aber mit Aussicht auf eine richtige Antwort...!
                            MfG Der Tommy...
                            ___________________________________________

                            LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                            • #15
                              Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                              Das so etwas das Vertrauen in die Weiterbildung nicht gerade steigert ist mir sonnenklar!!! "Nobody is perfect..." ... aber wenn ich etwas ausbilde, dann möchte ich es richtig machen...! Da belese ich mich mehrfach,rede mit Kollegen, höre mir die Meinungen an... Wir haben auch schon im Zweifel die BAG angerufen... Und trotzdem weiß ich mit Sicherheit nicht alles! Aber über die Grundlagen bin ich mit Sicherheit hinaus! Bei etwas speziellem muss ich vielleicht passen, aber mit Aussicht auf eine richtige Antwort...!
                              Hallo tommy

                              wenn alle so arbeiten würden wie du.
                              Dann würde der Ausbildungsstand der Fahrer erheblich verbessert.
                              Nach meiner meinung sogar sehr gut.

                              Ich kann nur folgendes empfehlen: Den gegenüber ob dozenten polizei bag oder einen Kollgegen eine oder mehre fragen stellen wo man die Antwort bereits zu 100% richtig kennt. Dann weiß man ob man es mit einen zu tun hat den man vertrauen kann wenn er was erzählt was man noch nicht weiß.

                              und tommy meine fragen an dich hast du alle richtig beantwortet so das ich dir fast alles glaube nur nicht das du eine millionen auf den konto hast.

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