Nach dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein, Az: 1 A 370/09 vom 01.04.2009 ist ein Zeugnis binnen einer Frist von 2 - 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen.
Bei einem deutlich verspäteten Zeitpunkt der Zeugniserteilung ist der bisherige Arbeitgeber schriftlich formlos anzumahnen, ab dann kann der dann Arbeitssuchende Schadenersatz fordern, wenn ein neues Arbeitsverhältnis am noch nicht vorliegenden Zeugnis scheitert.
Quelle dieses Urteilsspruchs www.anwalt.de
Bei einem deutlich verspäteten Zeitpunkt der Zeugniserteilung ist der bisherige Arbeitgeber schriftlich formlos anzumahnen, ab dann kann der dann Arbeitssuchende Schadenersatz fordern, wenn ein neues Arbeitsverhältnis am noch nicht vorliegenden Zeugnis scheitert.
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