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Unternehmer: Beschäftigung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr: Lenk- und Ruhezeiten

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  • Unternehmer: Beschäftigung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr: Lenk- und Ruhezeiten

    Wöchentliche Arbeitszeit

    Wenn Sie Arbeitnehmer im Kraftverkehr beschäftigen, müssen Sie sicherstellen, dass diese die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 48 Stunden einhalten.

    Arbeitnehmer gelten als Beförderungspersonal, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    • sie führen Beförderungsleistungen auf der Straße durch (wie Fahren, Be- und Entladen, Unterstützung von Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, Reinigung und technische Instandhaltung, Überwachung des Be- und Entladens, Verwaltungsformalitäten)
    • sie haben dabei keine Freizeit und sie müssen an ihrem Arbeitsplatz/beim Fahrzeug warten, z. B. während des Be- oder Entladens
    Als Arbeitgeber müssen Sie berücksichtigen, dass Ihre Beschäftigten höchstens 9 Stunden am Tag fahren dürfen. Sie können die tägliche Lenkzeit jedoch auf maximal 10 Stunden ausdehnen, allerdings nicht öfter als zweimal pro Woche. Insgesamt dürfen Ihre Fahrer nicht mehr als 56 Stunden pro Woche fahren, und ihre Lenkzeit darf 90 Stunden innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nicht überschreiten.

    Sie können die Lenkzeit bei Bedarf auf bis zu 60 Stunden pro Woche verlängern. Diese Verlängerung ist jedoch nur dann möglich, wenn Ihre Beschäftigten über einen Zeitraum von 4 Monaten durchschnittlich 48 Stunden pro Woche arbeiten.

    Pausen während des Arbeitstags

    Ihre Beschäftigten sollten nicht länger als 6 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten. Wenn Ihre Beschäftigten zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten, haben sie Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Arbeiten sie länger als 9 Stunden, so haben sie Anspruch auf eine Pause von mindestens 45 Minuten.

    Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Fahrer/innen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine zusammenhängende Pause von mindestens 45 Minuten – oder eine Ruhezeit – einlegen. Diese Pause können die Beschäftigten auch in eine erste Pause von mindestens 15 Minuten und eine zweite Pause von mindestens 30 Minuten aufteilen.

    Nachtarbeit

    Nachtarbeit ist jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird. Gemäß EU-Vorschriften spricht man von Nachtarbeit bei einem Zeitraum von mindestens 4 Stunden zwischen 0.00 Uhr und 7.00 Uhr. Dieser Zeitraum wird jedoch von EU-Land zu EU-Land unterschiedlich gehandhabt.

    Wenn Ihre Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitfensters von mindestens 4 Stunden zwischen 0.00 Uhr und 07.00 Uhr arbeiten, gelten sie als Nachtarbeiter. Bei Nachtarbeit dürfen Ihre Mitarbeiter in einem beliebigen 24-Stunden-Zeitraum nicht mehr als 10 Stunden arbeiten.

    Tägliche Ruhezeiten

    Sie müssen Ihren Beschäftigten eine tägliche Regelruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden garantieren. Zwischen zwei beliebigen Wochenruhezeiten können Sie die Ruhezeit höchstens dreimal auf 9 Stunden verkürzen. Die Fahrer/innen können eine tägliche Regelruhezeit in zwei Teilen nehmen: Dann muss der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden betragen, so dass die Summe der beiden Teile mindestens 12 Stunden ergibt.

    Wöchentliche Ruhezeit

    Fahrer/innen, die ununterbrochene Ruhezeiten von 45 Stunden oder mehr einlegen, müssen sich in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen außerhalb des Fahrzeugs aufhalten. Als Arbeitgeber tragen Sie die Kosten für eine solche Unterkunft.

    Ihre Beschäftigten sollten eine ununterbrochene Ruhezeit von 45 Stunden pro Woche einhalten, die jede zweite Woche auf 24 Stunden verringert werden darf. Wenn Sie die wöchentliche Ruhezeit verkürzen, müssen Sie mit Ihren Beschäftigten eine Ausgleichsruhezeit vereinbaren.

    Bei der Erstellung des Einsatzplans müssen Sie darauf achten, dass Ihre Mitarbeiter nach sechs Tagen Lenkzeit 45 aufeinanderfolgende Stunden Ruhezeit haben — und jede zweite Woche mindestens 24 Stunden.

    Ihre Mitarbeiter/innen dürfen nur dann jede zweite Woche eine verkürzte Ruhezeit einlegen, wenn das vor dem Ende der dritten darauffolgenden Woche in Form einer zusammenhängenden Ruhezeit ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist mit einer mindestens 9-stündigen Ruhezeit zu verbinden.

    Besondere Vorschriften für Fahrer, die Güter befördern

    Für Fahrer, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, gelten Ausnahmeregelungen:
    • Fahrer können zwei aufeinanderfolgende verkürzte Wochenruhezeiten im Ausland einlegen, sofern sie in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier Wochenruhezeiten einlegen. Mindestens zwei dieser Ruhezeiten müssen wöchentliche Regelruhezeiten sein.
    • Nach zwei aufeinanderfolgenden verkürzten Wochenruhezeiten müssen Sie für die Rückkehr Ihres Fahrers in der dritten Woche sorgen.
    • Innerhalb der dritten Woche muss die Ausgleichsruhezeit vor und zusammen mit der wöchentlichen Regelruhezeit angetreten werden.
    Besondere Vorschriften für Fahrer, die Fahrgäste befördern

    Wenn Ihre Busfahrer/innen gelegentlich Fahrgäste befördern und mindestens 24 zusammenhängende Stunden in einem anderen EU- oder Nicht-EU-Land fahren, können sie die wöchentliche Ruhezeit aufschieben. Der Aufschub darf ab dem Ende der letzten wöchentlichen Ruhezeit bis zu 12 Tage betragen. Diese Regel wird auch als „12-Tage-Regel“ bezeichnet und gilt nur, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen oder intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet ist.

    Ihre Fahrer können ihre verkürzten Wochenruhezeiten wie folgt einlegen:
    • mindestens 45 Stunden vor der Fahrt
    • mindestens eine Regel- und eine verkürzte Wochenruhezeit hintereinander (69 Stunden) oder zwei Regel-Wochenruhezeiten (45 Stunden + 45 Stunden) nach der Fahrt
    Ihre Mitarbeiter/innen dürfen nur dann jede zweite Woche eine verkürzte Ruhezeit einlegen, wenn das vor dem Ende der dritten darauffolgenden Woche in Form einer zusammenhängenden Ruhezeit ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist mit einer mindestens 9-stündigen Ruhezeit zu verbinden.

    Im Einmannbetrieb darf Ihr Fahrer zwischen 22.00 und 6.00 Uhr höchstens drei Stunden ohne Pause fahren.

    Rückkehr der Fahrer/innen

    Als Arbeitgeber müssen Sie die Arbeit und die Freistellung der Fahrer/innen so organisieren, dass diese nicht länger als vier Wochen in Folge unterwegs sind.

    Der Ort, an den Fahrer/innen zurückkehren, ist nach den EU-Vorschriften entweder
    • deren offizieller Wohnsitz oder
    • das Betriebszentrum des Arbeitgebers.
    Die Wahl dieses Ortes ist Sache der Fahrer/innen. Trifft der/die Fahrer/in keine Wahl, so liegt die Entscheidung beim Arbeitgeber.

    Fahrtenschreiber

    Ein Fahrtenschreiber ist ein Gerät, das Folgendes aufzeichnet:
    • Lenkzeiten
    • Pausen und Ruhezeiten
    • Fahrzeuggeschwindigkeit und zurückgelegte Strecke
    • sonstige Arbeiten oder Aufgaben des Fahrers (z. B. Be- und Entladen)
    Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Fahrer/innen im ordnungsgemäßen Einsatz des Fahrtenschreibers geschult werden. Sie müssen die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers mindestens ein Jahr lang aufbewahren. Auf Antrag können den Fahrer/innen oder örtlichen Behörden Kopien ausgehändigt werden.

    https://europa.eu/youreurope/busines...s/index_de.htm






    Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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