Quelle : Gefahrguttage.de
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) ab 2009
Die WP.15 hat im November 2007 über die Änderungen der Schriftlichen Weisungen beschlossen. Damit wird das noch aktuelle UMB-System ab dem 1.1.2009 Geschichte.
Die Mitgabe stoffbezogener Unfallmerkblätter durch den Verlader wird derzeit bei Gefahrgutbeförderungen im europäischen Straßenverkehr (ADR), im europäischen Binnenschiffvekehr (ADNR) und im nationalen deutschen Eisenbahnverkehr (GGVSE) gefordert.
Diese Anforderungen werden in ADR und ADNR durch die Mitgabe eines pauschalen 4-seitigen Sammelunfallmerkblattes ersetzt. Dieses Sammelunfallmerkblatt gibt dem Fahrer anhand der Gefahrzettel seiner Ladung Hinweise auf potentielle Gefahren und gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen. Die Mitgabe ist nur in einer Sprache erforderlich, die der Fahrzeugführer versteht. Verantwortlich für die Mitgabe wird der Beförderer sein (die Pflicht des Verladers wird darin bestehen, erst nach Überprüfung der Existenz des Dokumentes zu verladen).
In der GGVSE soll der betreffende §8 gestrichen werden.
Diese Info ist nach meinem Wissen bereits umgesetzt werden, und in Kraft getreten. D.h. es gibt in Zukunft keine schriftlichen Weisungen mehr beim Verlader, sondern wir müssen ein 4seitiges Blatt dabei haben.
Gruss
Andreas
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) ab 2009
Die WP.15 hat im November 2007 über die Änderungen der Schriftlichen Weisungen beschlossen. Damit wird das noch aktuelle UMB-System ab dem 1.1.2009 Geschichte.
Die Mitgabe stoffbezogener Unfallmerkblätter durch den Verlader wird derzeit bei Gefahrgutbeförderungen im europäischen Straßenverkehr (ADR), im europäischen Binnenschiffvekehr (ADNR) und im nationalen deutschen Eisenbahnverkehr (GGVSE) gefordert.
Diese Anforderungen werden in ADR und ADNR durch die Mitgabe eines pauschalen 4-seitigen Sammelunfallmerkblattes ersetzt. Dieses Sammelunfallmerkblatt gibt dem Fahrer anhand der Gefahrzettel seiner Ladung Hinweise auf potentielle Gefahren und gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen. Die Mitgabe ist nur in einer Sprache erforderlich, die der Fahrzeugführer versteht. Verantwortlich für die Mitgabe wird der Beförderer sein (die Pflicht des Verladers wird darin bestehen, erst nach Überprüfung der Existenz des Dokumentes zu verladen).
In der GGVSE soll der betreffende §8 gestrichen werden.
Diese Info ist nach meinem Wissen bereits umgesetzt werden, und in Kraft getreten. D.h. es gibt in Zukunft keine schriftlichen Weisungen mehr beim Verlader, sondern wir müssen ein 4seitiges Blatt dabei haben.
Gruss
Andreas
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