AW: 24h-Zeitraum
Quelle hier:
Dies bedeutet also, dass die wöchentlich zulässige Arbeitszeit für Fahrpersonal, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.-- 561/2006 bzw. des AETR einzuhalten hat, nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes maximal 60 Stunden beträgt und sich die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden beläuft. Eine maximale Ausschöpfung der wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeit ist jedoch nur zulässig, wenn die Bedingungen von § 21 a Abs. 4 bzw. § 3 ArbZG eingehalten werden.
Kommentar