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Ladungssicherung – wer ist verantwortlich und wer haftet?

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    Ladungssicherung – wer ist verantwortlich und wer haftet?


    icht ausreichend gesicherte Ladungen führen immer wieder zu vermeidbaren Transportschäden. Die weit verbreitete Ansicht, dass der Absender für die Verladung des Transportgutes auf den LKW zuständig ist, der Fahrer dagegen für die Ladungssicherung, ist so nicht zutreffend. Das Problem: Die Sichtweise differenziert nicht zwischen der beförderungssicheren Verladung und der betriebssicheren Verladung. Wer hat zu verladen und zu sichern?

    Für die beförderungssichere Verladung ist der Absender verantwortlich. Er ist der Warenfachmann und weiß am besten, wie er seine Ware zum Beispiel gegen Fliehkräfte bei Kurven, negative Beschleunigungskräfte bei Bremsstößen und Ausweichmanövern oder Vertikalkräfte aufgrund schlechter Straßenverhältnisse durch eine geeignete Verpackung einerseits und durch beförderungssichere Ladungsmaßnahmen andererseits schützen kann.
    Das muss eine beförderungssichere Verladung leisten: das Transportgut muss auch bei einer Not- oder Vollbremsung gegen Umfallen, Verrutschen und Herabfallen gesichert sein.
    Hingegen ist der Frachtführer, also vor Ort der Fahrer, „nur“ für die betriebssichere Ladungssicherung verantwortlich. Er ist der Fachmann für die Güterbeförderung im Straßenverkehr und hat zu gewährleisten, dass das Transportgut betriebssicher verladen ist, um es verkehrssicher zu befördern, und eine Gefährdung anderer Teilnehmer im Straßenverkehr ausgeschlossen ist.

    Wer haftet bei Schäden?

    • Grundsätzlich gilt: Erfährt das Ladungsgut während der Beförderung einen Schaden, haftet der Frachtführer. Ihn trifft eine sogenannte verschuldensunabhängige Obhutshaftung.
    • Ist die Beschädigung des Gutes jedoch auf eine mangelhafte Verpackung oder eine nicht beförderungssichere Ladungssicherung zurückzuführen, kann sich der Frachtführer auf einen Haftungsausschluss berufen.
    • Ist für den Fahrer an der Ladestelle erkennbar, dass das Transportgut vom Absender nicht beförderungssicher verladen wurde, hat er den Absender hierauf hinzuweisen. Tut er dies nicht, droht eine erhebliche Mithaftung des Frachtführers, sollte es während der Beförderung zu einem Schaden kommen, der auf die beförderungsunsichere Verladung zurückzuführen ist.
    • Im Extremfall kann der Fahrer sogar die Beförderung – nach vorheriger Rücksprache mit seinem Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber – ablehnen. Zuvor sollte jedoch das Verladepersonal des Absenders aufgefordert werden, die Ladungssicherung nachzubessern, um einen beförderungssicheren Zustand herzustellen. Dies steht erfahrungsgemäß im beiderseitigen Interesse, denn eine nicht beförderungssichere Verladung ist häufig auch nicht betriebssicher.
    • Verweigert der Absender, die Ladungssicherung nachzubessern, erachtet der Fahrer jedoch die Betriebssicherheit für gegeben, sollte der Fahrer bei Unterzeichnung des Frachtbriefes eine Abschreibung vornehmen und auf dem Frachtbrief dokumentieren, dass er den Absender auf die nicht beförderungssichere Verladung ausdrücklich hingewiesen hat.
    • Hier haftet weder der Fahrer noch der Frachtenführer: Bittet der Absender den Fahrer, ihm bei der beförderungssicheren Verladung behilflich zu sein, ist der Fahrer während dieser Hilfstätigkeit Erfüllungsgehilfe des Absenders! Verursacht der Fahrer hierbei leicht fahrlässig einen Schaden an der Ware, zum Beispiel weil der Hubwagen mit der Ware auf der Rampe umkippt oder von der Hebebühne abstürzt, haften weder der Frachtführer noch der Fahrer. Der Absender hat den Schaden selbst zu tragen, da er sich zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung der unentgeltlichen Dienste des Fahrers bediente.


    Abweichende Vereinbarungen sind möglich


    Möchte der Absender, dass der Frachtführer das Transportgut an der Ladestelle auch beförderungssicher verlädt, sollte er hierzu mit dem Spediteur beziehungsweise dem Frachtführer bereits bei Auftragserteilung eine gesonderte Vereinbarung treffen. Diese zusätzliche Leistung, die für den Spediteur/Frachtführer mit einem höheren Haftungsrisiko verbunden ist, sollte dann auch durch einen höheren Frachtpreis honoriert werden. Setzt der Spediteur einen Subunternehmer als ausführenden Frachtführer ein, ist darauf zu achten, dass die vertraglich übernommene Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung bei Auftragserteilung eins zu eins an den Frachtführer weitergereicht wird.

    Ein Fall aus der Rechtsprechung

    Zu guter Letzt ein Fall, den der deutsche Bundesgerichtshof im letzten Jahr zu entscheiden hatte. Und deren Rechtsauffassung übrigens auch der österreichische Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung teilt.

    Das ist passiert:
    Ein Spediteur beauftragte einen Frachtführer mit dem Transport einer aus mehreren Einzelteilen bestehenden Klimaanlage aus der Türkei nach Lübeck. Ausgehend von den Angaben zur Höhe der Packstücke in der Packliste beantragte der Frachtführer bei der deutschen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport mit einer Transporthöhe von 4,35 m, die auch für eine vorgeschriebene Fahrtroute erteilt wurde. Das Transportgut wurde vom türkischen Verkäufer unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Spediteurs verladen. Auf der Autobahn A 5 kollidierte einer von 4 Sattelzügen mit der Deckenunterseite einer Autobahnbrücke. Das Transportgut wurde hierbei beschädigt. Der Schaden belief sich auf 55.000 Euro. Die Polizei stellte bei allen 4 Sattelzügen fest, dass die genehmigte Gesamthöhe überschritten war. Bei dem Sattelzug, der mit der Brücke kollidierte, und einem weiteren Sattelzug wurde eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m gemessen.

    So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden:

    Sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Oberlandesgericht Schleswig bejahten eine Haftung des Frachtführers und verurteilten ihn zur Zahlung von Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings teilte diese Auffassung nicht. Die Richter hoben die Urteile auf und verwiesen den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Schleswig. Zur Begründung führte der BGH aus: Das Oberlandesgericht habe die Stellungnahme des Frachtführers unberücksichtigt gelassen, wonach sich die Sendung wegen mangelhafter Ladungssicherung infolge einer Notbremsung höher gestaut habe. Sollte eine erneute Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung diesen Einwand als richtig bestätigen, könne sich der Frachtführer auf einen Haftungsausschluss berufen. Das gelte auch, wenn der Absender bei Beladung die behördlich genehmigte Transporthöhe überschritten haben sollte. In diesem Fall würde der Frachtführer nicht haften. Den Schaden hätte also der Absender zu tragen.


    Quelle
    Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum!

  • #2
    AW: Ladungssicherung – wer ist verantwortlich und wer haftet?


    Aber traurig, dass man zuerst bis zum BGH prozessieren muss, ein Grund, weshalb man Rechtsschutz haben sollte!

    Kommentar


    • #3
      AW: Ladungssicherung – wer ist verantwortlich und wer haftet?

      Die Quelle ist seeeeehr interessant!!!! :)
      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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