moin moin!
Sachverhalt:
Nach einer langen Tour (735km, genau 10h Lenkzeit, ca. 13,5h Schichtzeit) bimmelt das Handy. Disponent dran:
"Sofort aufstehen und in 15 Minuten losfahren! In 3h beim nächsten Kunden laden!"
Ich (noch voll verpennt): "Jaja...ok"
Die anschließende Tour fand dann irgendwie im "Dämmerzustand" statt.
In der aktuellen Version der 561/2006 vom 4. juni 2010 steht unter Artikel 8:
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
einlegen.
In der Urversion stand damals noch (sinngemäß): "Man kann..."
Dieses "Man" haben dann auch die Spediteure und Disponenten auf sich bezogen.
Die 2010er Version hingegen sollte eigentlich eindeutig sein: "Der Fahrer darf..." bedeutet ja: Der Fahrer allein entscheidet über die Ruhezeitverkürzung (Entscheidungsfreiheit). Was ja auch Sinn macht. Schließlich geht es um Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit.
In einer Antwort auf eine Mail schreibt der Disponent ein paar Tage später, er hätte "im Rahmen der gesetzl. Möglichkeiten" das Recht zur Anweisung einer Ruhezeitverkürzung.
Bisher war mir allerdings nur das Weisungsrecht auf eine 10h-Tour bekannt.
Frage: gibt es die "Nötigung" (§ 240 StGB) auch, wenn keine "Androhung" geäußert wird?
Obi
Sachverhalt:
Nach einer langen Tour (735km, genau 10h Lenkzeit, ca. 13,5h Schichtzeit) bimmelt das Handy. Disponent dran:
"Sofort aufstehen und in 15 Minuten losfahren! In 3h beim nächsten Kunden laden!"
Ich (noch voll verpennt): "Jaja...ok"
Die anschließende Tour fand dann irgendwie im "Dämmerzustand" statt.
In der aktuellen Version der 561/2006 vom 4. juni 2010 steht unter Artikel 8:
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
einlegen.
In der Urversion stand damals noch (sinngemäß): "Man kann..."
Dieses "Man" haben dann auch die Spediteure und Disponenten auf sich bezogen.
Die 2010er Version hingegen sollte eigentlich eindeutig sein: "Der Fahrer darf..." bedeutet ja: Der Fahrer allein entscheidet über die Ruhezeitverkürzung (Entscheidungsfreiheit). Was ja auch Sinn macht. Schließlich geht es um Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit.
In einer Antwort auf eine Mail schreibt der Disponent ein paar Tage später, er hätte "im Rahmen der gesetzl. Möglichkeiten" das Recht zur Anweisung einer Ruhezeitverkürzung.
Bisher war mir allerdings nur das Weisungsrecht auf eine 10h-Tour bekannt.
Frage: gibt es die "Nötigung" (§ 240 StGB) auch, wenn keine "Androhung" geäußert wird?
Obi
Kommentar