§30 würde nur dann greifen, wenn die sachgerechte Ladungssicherung über die Stirnwand nicht möglich wäre; d.h. diese die erforderlichen Kräfte nicht aufnehmen könnte.
Das Fahrzeug wäre dann nicht geeignet. Auf Kollision rechnen muss man natürlich nicht. Wie bernd1000 schon sagte, kann ein ggf. Gestell erforderlich sein oder
die Stirnwand muss nach hinten abgespannt werden. Die Sicherheit des Fahrers muss gewährleistet sein.
Das Fahrzeug wäre dann nicht geeignet. Auf Kollision rechnen muss man natürlich nicht. Wie bernd1000 schon sagte, kann ein ggf. Gestell erforderlich sein oder
die Stirnwand muss nach hinten abgespannt werden. Die Sicherheit des Fahrers muss gewährleistet sein.
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