Hallo Leute,
ich habe eine frage bezüglich Großraum und Schwertransporte.
In der §70 Ausnahmegenehmigung steht das nur eine Unteilbare Ladung über dem zulässigen Gesamtgewicht von 40,00 t. bzw. 41,8 t. Transportiert werden darf. ( natürlich nur mit § 29 Genehmigung )
Wie verhält es sich denn mit Kranballast für Turmdrehkräne? Es geht nicht um den Transport von Kran und Ballast zusammen, sondern um den reinen Ballast Transport. Gilt dieser Ballast der zwingend notwendig zum Aufbau bzw. zur Inbetriebnahme des Kranes ist als Unteilbar oder Teilbar?
Ein Beispiel: Der Kran hat 16 Ballastklötze á 2,2 Tonnen. Also gesamt 35,20 Tonnen. Der Tieflader wiegt 9,02 Tonnen und hat ein Zulässiges Gesamtgewicht von 40,00 Tonnen.
Der LKW wiegt 12,50 Tonnen und hat ein Zulässiges Gesamtgewicht von 18,00 Tonnen. Das Zulässige Gesamtgewicht des Zuges ist nach §70 Genehmigung 58,00 Tonnen.
2 der 16 Klötze werden auf den Maschinenwagen geladen, so hat dieser ein Gewicht von 16,90 Tonnen. Die Restlichen 14 Klötze werden auf den Tieflader geladen, also ein Gesamtgewicht von 39,82 Tonnen.
Zug Gesamtgewicht von 56,72 Tonnen.
Wir finden leider niemanden der uns eine Konkrete Aussage, oder gesetztes Text geben kann wo dies Expliziert drin beschrieben wird ob der Ballast, der als solches Komplett zur Inbetriebnahme, bzw. Aufbau des Kranes benötigt wird als Teilbar oder Unteilbar gilt.
Hab schon bei unserer unteren Straßenbehörde und bei der BAG Münster angerufen, aber niemand kann mir etwas konkretes sagen.
Eig. wäre es Logisch, das Kranballast für Turmdrehkräne!!! als Teilbar gilt, ich bin dann aber auf ein Gerichtsurteil aus Baden Würtemberg gestoßen, (wo es zwar erstmal um etwas anderes ging, aber geschrieben steht Zitat anfang(:
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgt auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er dürfe, weil nach Aussage des Sachverständigen die Antriebsachse seines Zugfahrzeugs mit mindestens 2,00 t Ladung ballastiert werden müsse und der Kranballast stets als unteilbar gelte, wegen der Unteilbarkeit des Ballasts dann auch den restlichen Ballast in einem Zug mitnehmen. Wie bereits der Sachverständige und ausführlich auch das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) zutreffend ausgeführt haben, gilt zwar der Kranballast als unteilbar, aber Kran und Kranballast zusammen sind keine unteilbare Ladung. Nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen definiert das hierfür zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 109 m.w.N.). Dies kommt auch in der 2014 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Zugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 9.2 der Empfehlung 1 und Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, die über den Gleichheitssatz Rechtswirkung zu Gunsten des Klägers entfalten könnte, ist für den Senat nicht zu erkennen.)Zitat Ende
Ganz nachzulesen auf:https://openjur.de/u/892268.html
ich habe eine frage bezüglich Großraum und Schwertransporte.
In der §70 Ausnahmegenehmigung steht das nur eine Unteilbare Ladung über dem zulässigen Gesamtgewicht von 40,00 t. bzw. 41,8 t. Transportiert werden darf. ( natürlich nur mit § 29 Genehmigung )
Wie verhält es sich denn mit Kranballast für Turmdrehkräne? Es geht nicht um den Transport von Kran und Ballast zusammen, sondern um den reinen Ballast Transport. Gilt dieser Ballast der zwingend notwendig zum Aufbau bzw. zur Inbetriebnahme des Kranes ist als Unteilbar oder Teilbar?
Ein Beispiel: Der Kran hat 16 Ballastklötze á 2,2 Tonnen. Also gesamt 35,20 Tonnen. Der Tieflader wiegt 9,02 Tonnen und hat ein Zulässiges Gesamtgewicht von 40,00 Tonnen.
Der LKW wiegt 12,50 Tonnen und hat ein Zulässiges Gesamtgewicht von 18,00 Tonnen. Das Zulässige Gesamtgewicht des Zuges ist nach §70 Genehmigung 58,00 Tonnen.
2 der 16 Klötze werden auf den Maschinenwagen geladen, so hat dieser ein Gewicht von 16,90 Tonnen. Die Restlichen 14 Klötze werden auf den Tieflader geladen, also ein Gesamtgewicht von 39,82 Tonnen.
Zug Gesamtgewicht von 56,72 Tonnen.
Wir finden leider niemanden der uns eine Konkrete Aussage, oder gesetztes Text geben kann wo dies Expliziert drin beschrieben wird ob der Ballast, der als solches Komplett zur Inbetriebnahme, bzw. Aufbau des Kranes benötigt wird als Teilbar oder Unteilbar gilt.
Hab schon bei unserer unteren Straßenbehörde und bei der BAG Münster angerufen, aber niemand kann mir etwas konkretes sagen.
Eig. wäre es Logisch, das Kranballast für Turmdrehkräne!!! als Teilbar gilt, ich bin dann aber auf ein Gerichtsurteil aus Baden Würtemberg gestoßen, (wo es zwar erstmal um etwas anderes ging, aber geschrieben steht Zitat anfang(:
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgt auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er dürfe, weil nach Aussage des Sachverständigen die Antriebsachse seines Zugfahrzeugs mit mindestens 2,00 t Ladung ballastiert werden müsse und der Kranballast stets als unteilbar gelte, wegen der Unteilbarkeit des Ballasts dann auch den restlichen Ballast in einem Zug mitnehmen. Wie bereits der Sachverständige und ausführlich auch das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) zutreffend ausgeführt haben, gilt zwar der Kranballast als unteilbar, aber Kran und Kranballast zusammen sind keine unteilbare Ladung. Nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen definiert das hierfür zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 109 m.w.N.). Dies kommt auch in der 2014 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Zugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 9.2 der Empfehlung 1 und Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, die über den Gleichheitssatz Rechtswirkung zu Gunsten des Klägers entfalten könnte, ist für den Senat nicht zu erkennen.)Zitat Ende
Ganz nachzulesen auf:https://openjur.de/u/892268.html
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