Zitat von Helena
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Warntafeln:
RiLi Pkt. 2.1.1.1.: Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder der hinausragenden Teile davon abschließen. Abweichungen bis 100 mm nach innen können zur Vermeidung gefährlich herausragender scharfer Kanten zugestanden werden.
- Warntafeln müssen dort angebracht werden, wo sich der Ladungsüberstand tatsächlich befindet (keine Anbringungshöhe festgelegt)
- Warntafeln müssen mit dem Umriss abschließen - dürfen (!) aber zur Vermeidung von scharfen Kanten bis zu 10 cm nach inne versetzt werden.
Begrenzungsleuchten:
§ 22(5) StVO:Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht.
- Begrenzungsleuchten dürfen nicht höher als 1,5 m angebracht werden
- Begrenzungsleuchten dürfen bis zu 40 cm vom äußeren Rand der Ladung nach inne versetzt werden
- Warntafeln müssen (!) bei Überstand immer angebracht werden, Begrenzungsleuchten nur
§ 17(1) StVO: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern ...
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