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  • #16
    Zitat von Speedy875 Beitrag anzeigen
    Hallo

    Da mein Chef auch im Combiverkehr was fährt hab Ich mich mal mit einem Fahrer unterhalten.
    Combiverkehr kann man 44T haben im Umkreis von 100-150km darf man auch mehr haben 48t.

    Stefan

    Sind aussagen von einen Kollegen ;)
    Es sind max. 44t erlaubt.
    So habe ich es gelernt.

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    • #17
      Kombiverkehr geht bis 44 to - und fertig.
      Um die 44 to legal auszureizen, darf man auch keinen Standard 5 Achser nehmen - der kann maximal ca. 42 to.

      Zur Überladung:
      Der Fahrer bekommt immer einen Bußgeldbescheid, wenn er "vorwerfbar" gehandelt hat. Dass wird immer dann der Fall sein, wenn die Überladung zu merken war (Reifen werfen Backen, Displayanzeigen, Achsmanometer ...). Wenn es selbst einem Blinden auffällt, braucht man auch keinen Frachtschein mit "24,0 to" rauszukramen.

      Selbststeller bekommen ganz normal eine Anzeige - lediglich die Bußgeldstelle erhält einen entsprechenden Hinweis und kann dann im Einzelfall entscheiden.

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      • #18
        Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
        ..Der Fahrer bekommt immer einen Bußgeldbescheid, wenn er "vorwerfbar" gehandelt hat. Dass wird immer dann der Fall sein, wenn die Überladung zu merken war (Reifen werfen Backen, Displayanzeigen, Achsmanometer ...).
        Dann verstehe ich nicht, warum mein Kollege in Bremerhaven keine Strafe bekommen hat. Nur die Zugmaschine war um 6t überladen.
        Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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        • #19
          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Dann verstehe ich nicht, warum mein Kollege in Bremerhaven keine Strafe bekommen hat. Nur die Zugmaschine war um 6t überladen.
          Weil die Kollegen offensichtlich in Weihnachtsstimmung waren und auf "Abfahrtskontrolle" erkannt haben. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens setzt aber die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr voraus.
          Sicherlich muss man auch nicht gleich wegen ein paar Metern (Firmentor - Parkplatz) die große Keule schwingen - aber irgendwo ist auch Schluß mit lustig.

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          • #20
            Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
            Kombiverkehr geht bis 44 to - und fertig.
            Um die 44 to legal auszureizen, darf man auch keinen Standard 5 Achser nehmen - der kann maximal ca. 42 to.

            Zur Überladung:
            Der Fahrer bekommt immer einen Bußgeldbescheid, wenn er "vorwerfbar" gehandelt hat. Dass wird immer dann der Fall sein, wenn die Überladung zu merken war (Reifen werfen Backen, Displayanzeigen, Achsmanometer ...). Wenn es selbst einem Blinden auffällt, braucht man auch keinen Frachtschein mit "24,0 to" rauszukramen.

            Selbststeller bekommen ganz normal eine Anzeige - lediglich die Bußgeldstelle erhält einen entsprechenden Hinweis und kann dann im Einzelfall entscheiden.

            Wieso darf man keinen Standard 5 Achser nehmen?
            Ich hätte auch nicht,s schreiben können!Aber das wollt ich nicht.

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            • #21
              Zitat von driver500 Beitrag anzeigen
              Wieso darf man keinen Standard 5 Achser nehmen?
              Sie SZM des Standard 5 Achser hat eine zulässige Gesamtmasse von 18 to, der Standardauflieger ca. 35 to. Bei der Berechnung der zulässigen Gesamtmasse des Sattelzuges werden nun die beiden Werte addiert und der höhere Wert Sattellast SZM oder Aufliegelast SANH davon abgezogen.
              Bei einem normalen SANH liegt die Dreifachachslast hinten bei 24 to - mehr geht bei der Anordnung der Achsen auch nicht. Die Differenz zum zGG ist die Aufliegelast. Selbst wenn die jetzt (theoretisch) extrem hoch wäre, müsste sie trotzdem immer abgezogen werden um der Nutzlast der SZM Rechnung zu tragen.
              Egal, wie man also beim Standarzug hin und her rechnet - bei ca. 42 to ist Schluss.
              Um nun mit der Standard-SZM trotzdem 44 to fahren zu können, muss der Auflieger eine andere Achsanordnung haben: 2 + 1 Alles was so aussieht, kann auch 44 to.

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              • #22
                bei der ZGG kann ich das ja verstehen...Nehmen wir den Kombiverkehr.Und die Technisch zugelassenen Achslasten-

                Dann ergibt sich aus dem Technischen Standard Sattelzug.

                Zugmaschine Standard= 6,5 to Lenkachse+ 11,5to Antriebsachse= 18to.

                Auflieger Standard = 3 Achsen a 9to = 27to Technisch zugelassen in Kombination 18+27= 45to

                Dann der Kombiverkehr 44to von Port zu Port.... Wenn ich nun den Sattelzug genau auf der Waage so belade das ich die Achslasten nicht überschreite,
                müsste doch 44to mit der Kombigenehmigung absolut legal sein...oder nicht?
                Ich hätte auch nicht,s schreiben können!Aber das wollt ich nicht.

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