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Ablieferung und Entladung – was muss ich als Fahrer beachten?

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  • Ablieferung und Entladung – was muss ich als Fahrer beachten?

    Ablieferung und Entladung – was muss ich als Fahrer beachten?

    LKW entladen – wer ist verantwortlich?

    Auch an der Entladestelle gilt: Zu entladen hat der Empfänger – und nicht der Fahrer. Nach deutschem Recht ergibt sich die Verpflichtung des Empfängers zur Entladung aus § 412 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Nach schweizer Recht folgt dies aus Artikel 12 Absatz 1 Allgemeine Bedingungen (AB) der SPEDLOGSWISS).
    Abweichende Vereinbarungen sind natürlich möglich. Diese sollten jedoch schon bei Auftragserteilung zwischen Absender und der Disposition des Frachtführers getroffen werden – und nicht erst bei Ablieferung an der Entladestelle zwischen Empfänger und Fahrer. Regelmäßig wird der Fahrer von seinem Arbeitgeber nicht bevollmächtigt sein, solche Vereinbarungen mit dem Empfänger zu treffen und Verpflichtungen einzugehen. Bei Unklarheiten sollte der Fahrer stets seine Disposition oder seinen Vorgesetzten anrufen, die Sachlage schildern und um Erteilung einer konkreten Weisung bitten, wie verfahren werden soll.
    Eine Abladepflicht des Frachtführers kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls oder aus der Verkehrssitte ergeben. Solche Umstände können sich ergeben aus
    • der Beschaffenheit des Gutes, z.B. bei schüttbaren, gasförmigen und flüssigen Gütern,
    • der Spezialausstattung des Transportfahrzeugs, so z.B. bei Tank- und Silofahrzeugen, die über Kipp- und Schüttvorrichtungen, Pumpen und Gebläse sowie Leitungen und Schläuche verfügen.

    Was ist, wenn der Fahrer bei der Entladung mitwirkt?

    Hilft der Fahrer bei der Entladung oder entlädt der Fahrer auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers die Sendung von der Ladefläche des Fahrzeugs, ist er als Hilfsperson des Empfängers zu betrachten – so die Regelung in Artikel 12 Absatz 2 AB SPEDLOGSWISS für schweizer Chauffeure.
    Nach deutschem Recht gilt dasselbe. Fahrer, die ohne vertragliche Vereinbarung bei der Entladung mitwirken, handeln ausschließlich auf Weisung und unter Aufsicht des Auftraggebers. Sie sind Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und werden auf dessen Risiko tätig, Ziffer 4.1.4 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016).

    Wann ist die Ablieferung durch den Fahrer bewirkt?

    Hat der Empfänger zu entladen – das ist der Regelfall -, muss der Fahrer des Frachtführers das Sendungsgut nur zur Entladung an dem vom Empfänger gewünschten Platz bereithalten. Hierzu muss der Fahrer den LKW auf dem Betriebshof des Empfängers auf dem ihm zugewiesenen Platz abstellen und dem Empfänger die Ladefläche zur Entladung zugänglich machen. Dann ist die Ablieferung erfolgt.
    Ist hingegen der Frachtführer zur Entladung vertraglich, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls oder nach Verkehrssitte verpflichtet, ist die Ablieferung erst mit Beendigung des Entladevorgangs bewirkt.

    Ablieferung an den richtigen Empfänger

    Die Ablieferung des Gutes hat an den rechtmäßigen Empfänger zu erfolgen. Das ist der im Frachtbrief eingetragene oder nachträglich durch Weisung des Absenders bestimmte Empfänger. Daher genügt es für eine ordnungsgemäße Ablieferung nicht, wenn das Gut in den Besitz des Endempfängers gelangt, sofern dieser nicht auch nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigter Empfänger ist (OLG München, Urteil vom 24. April 2015, 23 U 3481/14). Die Ablieferung an einen Dritten vor dem Geschäftslokal des Empfängers oder an einen Nachbarn ist unzureichend. Es ist darauf zu achten, dass die Ware an Personen übergeben wird, die sich nicht nur an den im Frachtvertrag bestimmten Entladestellen aufhalten, sondern nachweislich verfügungsberechtigte Empfänger sind. Bei Zweifeln an der Verfügungsberechtigung des Empfängers sollte der Fahrer sich vor Entladung des Gutes in das Büro des Niederlassungsleiters des Empfängers begeben, um sich Klarheit zu verschaffen. Hilfsweise ist telefonisch eine Weisung beim Vorgesetzten oder Auftraggeber einzuholen.


    Ablieferquittung: Unbedingt ausstellen lassen!

    Mit der Ablieferung, sprich mit der Übernahme des Gutes, ist der Empfänger zur Erteilung einer Empfangsquittung verpflichtet. Hierbei ist besonders wichtig, dass der Empfänger den Frachtbrief bzw. die Empfangsquittung nicht nur mit dem Firmenstempel abstempelt, sondern auch eigenhändig unterschreibt. Ein vom Empfänger lediglich abgestempeltes Exemplar des „Speditionsauftrags“ reicht allein nicht aus, um die Ablieferung des Gutes nachzuweisen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2014, I-18 U 153/13).

    Was ist zu beachten, wenn der Empfänger das Transportfahrzeug beschädigt

    Sofern das Personal des Empfängers beim Entladevorgang das Transportfahrzeug beschädigt, sollte der Fahrer diese Beschädigungen auf dem Frachtbrief abschreiben und sich vom Empfänger durch Unterschrift zur Richtigkeit der Abschreibung bestätigen lassen. Zu Beweissicherungszwecken sollten noch an der Entladestelle Fotos von den Beschädigungen gemacht werden. Da zwischen Frachtführer und Empfänger kein Vertragsverhältnis besteht, benötigt der Frachtführer diese Nachweise, um eine Verursachung des Schadens durch den Empfänger nachweisen zu können. Nur so ist dem Frachtführer möglich, die Reparaturkosten für die Beseitigung des Schadens gegenüber dem Absender als Vertragspartner geltend zu machen.

    Quelle
    Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum!

  • #2
    AW: Ablieferung und Entladung – was muss ich als Fahrer beachten?

    Was ist, wenn der Fahrer bei der Entladung mitwirkt?

    Hilft der Fahrer bei der Entladung oder entlädt der Fahrer auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers die Sendung von der Ladefläche des Fahrzeugs, ist er als Hilfsperson des Empfängers zu betrachten – so die Regelung in Artikel 12 Absatz 2 AB SPEDLOGSWISS für schweizer Chauffeure.
    Nach deutschem Recht gilt dasselbe. Fahrer, die ohne vertragliche Vereinbarung bei der Entladung mitwirken, handeln ausschließlich auf Weisung und unter Aufsicht des Auftraggebers. Sie sind Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und werden auf dessen Risiko tätig, Ziffer 4.1.4 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016).
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    was wohl fürs tägliche Leben wichtiger ist...:in diesem Fall ist es für den Fahrer Arbeitszeit

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