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    Eine Hamburger Kanzlei bereitet eine Sammelklage von Spediteuren gegen den Mindestlohn beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.



    Das Bundesverfassungsgericht soll nun überprüfen, ob das Mindestlohngesetz die Dienstleistungsfreiheit in EU behindert


    Hamburg. Der Mindestlohn für ausländische Lkw-Fahrer auf reiner Durchreise durch Deutschland ist zwar seit Ende Januar vorerst ausgesetzt. Vielen Spediteuren reicht das aber nicht. Sie fordern außerdem eine Befreiung von der Mindestlohnpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr sowie bei Kabotage-Verkehren.
    Vor diesem Hintergrund streben nun über 50 Transport- und Speditionsunternehmen über die Kanzlei DD Legal Rechtsanwälte & Steuerberater eine Sammelklage vor dem Bundesverfassungsgericht an. Eine entsprechende Klage werde derzeit vorbereitet, bestätigte eine Mitarbeiterin der Kanzlei gegenüber der VerkehrsRundschau. Der dafür zuständige Rechtsanwalt Damian Dziengo war zum Zeitpunkt der Anfrage nicht erreichbar.
    Ursprünglich sollten laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollte das neue Mindestlohngesetz sowohl für deutsche Transport- und Speditionsunternehmen als auch für ausländische Frachtunternehmen für den grenzüberschreitenden Verkehr und Transitfahrten gelten. Sprich: zahlt zum Beispiel ein ausländischer Frachtführer seinem Lkw-Fahrer auf dem deutschen Streckenanteil nicht 8,50 Euro/Stunde, kann der Arbeitnehmer dies direkt beim (deutschen) Auftraggeber geltend machen und selbst bei fahrlässigen Verstößen drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
    Dagegen laufen aber viele Unternehmen Sturm, insbesondere in Polen und in Tschechien, weil sie ihre Wettbewerbsfähigkeit durch die neuen Vorschriften beeinträchtigt sehen. Mittlerweile hat EU-Verkehrskommissarin Violeta Bulc mit einem Brief an die Bundesregierung sogar ein Pilotverfahren (Vorstufe eines Vertragsverletzungsverfahrens) eingeleitet. Weiter Informationen finden Sie im in der kommenden Ausgabe der Verkehrsrundschau VR7/2015, die am Freitag 6. Februar erscheint. (eh)

    Quelle: Verkehrs Rundschau




  • #2
    AW: Sammelklage

    JA JA meine lieben lkw fahrer man sieht wieder mal was ihr den unternehmern wert seit,!! fünfzig unternehmen die sonst in konkurenz zueinander stehen halten auf einmal zusammen und wollen nicht mehr bezahlen ,ja da will man sogar klagen ,ist ja nicht weiter schlimm man kennt sich ja und warum mehr zahlen! ,und den mindestlohn ,ja das geht ja gar nicht .da halten sie auf einmal zusammen ,und für solche leute fahrt ihr und schafft euch kaputt ??
    wenn die fahrer von diesen fünfzig unternehmen mal dienst nach vorschrift machen würden ja ,das währe schon was !!

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    • #3
      AW: Sammelklage

      Sind diese 50 Unternehmen mit Namen bekannt?
      Könnte man auch als "Absprache" bezeichnen.

      Kommentar


      • #4
        AW: Sammelklage

        Ein Fall für Karlsruhe



        Mit Hilfe einer Klageflut soll das Mindeslohngesetz gestoppt werden.

        02. Februar 2015 | von Bernhard Hector und Sebastian Bollig

        V

        EMPFEHLUNG
        Leitartikel "Ein Gesetz mit zu vielen Mängeln"
        Dossier Mindestlohn


        on der Aussetzung des Mindestlohns im LKW-Transitverkehr zeigen sich über 50 Transport- und Speditionsunternehmen unbeeindruckt. Sie strengen über die Hamburger Kanzlei DD Legal Rechtsanwälte & Steuerberater eine Sammelklage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Mindestlohngesetz an. Begründung: Behinderung der Dienstleistungsfreiheit. Beteiligt sind Unternehmen aus Osteuropa (Polen, Litauen, Tschechien) und Westeuropa, aber auch mehr als 20 deutsche Spediteure- und Transporteure sind dabei. Sie haben ausländische Tochterunternehmen oder Niederlassungen gegründet, um kostengünstiger agieren zu können.
        "Die Klage wird nicht überflüssig, denn das Gesetz wird ja nur vorübergehend für den Transit ausgesetzt", erklärt Rechtsanwalt Damian Dziengo von DD Legal. "Wir fühlen uns jetzt in unserer Rechtsauffassung noch bestärkt", betont er gegenüber der DVZ. Ziel sei es, dass auch für die Kabotagefahrten und den grenzüberschreitenden Verkehr der Mindestlohn nicht gilt. Letzteres soll möglichst schnell durch eine angestrengte einstweilige Verfügung des Bundesverfassungsgericht auf Aussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtes erwirkt werden.
        Inzwischen nimmt die Zahl der Sammelkläger bei DD Legal zu. Auch der Litauische LKW-Verband hat seine Unterstützung zugesagt. Heute tagt in Radom/Polen eine Initiative gegen das Mindestlohngesetz, zu der über 100 Teilnehmer und Verbandsvertreter erwartet werden.Über das Internet kann man sich für die Sammelklage anmelden.
        Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hatte am Freitag die Anwendung des Mindestlohns für ausländische LKW-Fahrer im Transitverkehr durch Deutschland ausgesetzt. Dies gelte bis zur Klärung europarechtlicher Fragen, sagte sie nach einem Treffen mit ihrem polnischen Amtskollegen in Berlin.
        Konkret heißt das: Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden nicht eingeleitet. Bis die europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich geprüft werden, sind Meldungen, Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes oder der entsprechenden Verordnungen weder abzugeben noch zu erstellen. Das Ministerium betont jedoch, dass die Aussetzung nicht für Kabotagebeförderungen und den grenzüberschreitenden LKW-Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland gilt.
        Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) begrüßt die Entscheidung. In diesem Schritt spiegele sich der Pragmatismus und die Anerkennung der Realität wider, sagt BGL-Hauptgeschäftsführer Karlheinz Schmidt. "Wen sollte ein gebietsfremder Fahrer in Deutschland verklagen, weil ihm der Mindestlohn bei Transitfahrten nicht gezahlt wurde? Versender und Empfänger sitzen im Ausland."
        Schmidt warnt jedoch davor, gebietsfremde Unternehmen gänzlich von der Mindestlohnregelung auszunehmen: "Dies wäre der Super-Gau. Jeder Verkehr, der dann vom Ausland aus disponiert würde, wäre mindestlohnfrei." Mit direkten Folgen für den Logistik standort und für deutsche Arbeitspätze. So würde ein unmittelbarer Anreiz entstehen, deutsche Transport unternehmen durch ausländische zu ersetzen. "Als Reaktion wären deutsche Kraftwagenspeditionen gezwungen, ihre Disposition ins Ausland zu verlegen", meint Schmidt.

        Schlagworte:Mindestlohn DD Legal Hamburg Transitver

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        • #5
          AW: Sammelklage

          "Auch Verlader haften nach dem Mindestlohngesetz"



          Prof. Andreas Borsutzky (links) bei der Telefonaktion mit DVZ-Redakteur Bernhard Hector. (Foto: Hector)

          11. Dezember 2014 | von Bernhard Hector

          V

          Rechtstipps




          erlader müssen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab 1. Januar mehr haften als vom Bundesarbeitsministerium mitgeteilt wurde. Diese Auffassung vertrat Prof. Andreas Borsutzky, Kanzlei Dornheim Rechtsanwälte & Steuerberater, Hamburg, in der jüngsten DVZ-Telefonaktion. Und: Gelegentliche Transitfahrten ausländischer LKW-Fahrer können nicht unter das deutsche Mindestlohngesetz fallen. Diese Meinung würden auch andere Juristen teilen. Die noch ausstehenden Durchführungsverordnungen könnten mehr Klarheit bringen - oder auch später die Gerichte.
          Weitere Themenkomplexe der DVZ-Telefonaktion: Lohnbestandteile zur Berechnung des Mindestlohns und Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten. Im Folgenden ein Auszug aus den Fragen.
          Haftet der Verlader/Versender für die Bezahlung des Mindestlohns in der Kette der Transporteure?
          Nach Paragraf 13 MiLoG findet Paragraf 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Anwendung. Danach haftet der Auftraggeber für den Mindestlohn der von ihm beauftragten Unternehmer sowie weiterer beauftragter Subunternehmer. Die Haftung für den Mindestlohn trifft daher jeden Verlader/Versender, der den Vorteil des Einsatzes von Subunternehmen für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, beispielsweise seine Ware an den Kunden versendet. Das Bundesarbeitsministerium beurteilt das anders. Deshalb ist die Lage gegenwärtig noch nicht geklärt.
          Ist der Mindestlohn zu zahlen, wenn Fahrer grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU durchführen und dabei auch durch Deutschland fahren?
          Die Frage, ob ausländische Arbeitnehmer Mindestlohn nach dem MiLoG erhalten müssen, ist teilweise umstritten. Eindeutig ist, dass ausländische Arbeitnehmer, die überwiegend in Deutschland eingesetzt werden, unter die Regelungen des deutschen MiLoG fallen. Dies ergibt sich aus Artikel 8 Rom I VO. Dabei ist es gleichgültig, wo der Fahrer seinen Wohnsitz hat oder ob er einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in Deutschland oder im EU-Ausland geschlossen hat. Der Mindestlohn ist zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit mit Schwerpunkt in Deutschland verrichtet.
          Gilt das Mindestlohngesetz auch für Transitfahrten?
          Es ist strittig, ob ausländische Fahrer eines ausländischen Unternehmens einen Anspruch auf den deutschen Mindestlohn haben, wenn sie im Transit durch Deutschland fahren oder auf einer geplanten Fahrt auch Abladungen in Deutschland vornehmen. Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 Rom I VO gilt für diese Arbeitnehmer nicht das deutsche Arbeitsrecht, weil nur vorübergehend eine Leistung in Deutschland erbracht wird. Allerdings gibt es zahlreiche Stimmen, die behaupten, dass die Vorschriften zum Mindestlohn zur Wahrung des öffentlichen Interesses notwendig seien (Artikel 9 Rom I VO). Das meint auch das Bundesarbeitsministerium. Daher seien sie auch auf alle ausländischen Arbeitnehmer anzuwenden, gleich wie lange sie in Deutschland tätig sind. Neben der rechtlichen Frage stellt sich das Problem, wie es praktisch umgesetzt werden soll. Vielleicht geben die noch ausstehenden Verordnungen weitere Aufschlüsse.
          Muss der Mindestlohn an einen ausländischen Fahrer gezahlt werden, wenn er im Auftrag einer deutschen Spedition in Deutschland fährt?
          Der Mindestlohn ist in jedem Fall zu zahlen, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer im Schwerpunkt in Deutschland tätig ist.
          Welches Recht findet Anwendung, wenn polnische Arbeitnehmer täglich als Grenzgänger in Deutschland arbeiten?
          Diese Arbeitnehmer unterliegen nach Artikel 8 Absatz 2 Rom I VO insgesamt deutschem Arbeitsrecht und damit auch dem MiLoG, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit eindeutig in Deutschland liegt.
          Findet das MiLoG auf Arbeitnehmer eines niederländischen Auftragnehmers Anwendung, der für einen deutschen Auftraggeber im Linienverkehr tätig ist? Die Arbeitnehmer transportieren täglich Ladungen von Deutschland nach Rotterdam.
          Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 Rom I VO gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Da nach dieser Vorschrift das anzuwendende Recht wohl nicht eindeutig zu ermitteln ist, findet Artikel 8 Absatz 3 Rom I VO Anwendung. Danach ist im Zweifel das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Niederlassung liegt, bei der der Arbeitnehmer eingestellt worde

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