Artikel ist zwar schon älter aber wissen wenige bzw steht hier noch nicht im Forum.
Werbungskosten bei Berufskraftfahrern
Arbeitnehmer mit Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit, die eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zwar regelmäßig anfahren, dort aber keine wesentlichen beruflichen Tätigkeiten ausüben, haben nach der Rechtsprechung(7/2012) des Bundesfinanzhofs dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sich dort nicht der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Fährt ein Berufskraftfahrer nur zum Betriebshof des Arbeitgebers, um den Lkw oder Bus zu übernehmen, hat er also dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Es beginnt in diesen Fällen bereits mit Verlassen der Wohnung eine berufliche Auswärtstätigkeit.
Das bedeutet für den Abzug von Werbungskosten:
Die Fahrt zum Betriebshof und wieder zurück ist nach Reisekostengrundsätzen absetzbar. Fährt er mit dem eigenen Pkw, kann er die Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz als Fahrtkosten geltend machen.
Ganzer Artikel
Werbungskosten bei Berufskraftfahrern
Arbeitnehmer mit Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit, die eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zwar regelmäßig anfahren, dort aber keine wesentlichen beruflichen Tätigkeiten ausüben, haben nach der Rechtsprechung(7/2012) des Bundesfinanzhofs dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sich dort nicht der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Fährt ein Berufskraftfahrer nur zum Betriebshof des Arbeitgebers, um den Lkw oder Bus zu übernehmen, hat er also dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Es beginnt in diesen Fällen bereits mit Verlassen der Wohnung eine berufliche Auswärtstätigkeit.
Das bedeutet für den Abzug von Werbungskosten:
Die Fahrt zum Betriebshof und wieder zurück ist nach Reisekostengrundsätzen absetzbar. Fährt er mit dem eigenen Pkw, kann er die Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz als Fahrtkosten geltend machen.
Ganzer Artikel