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Abschleppen?-Schleppen?

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  • Abschleppen?-Schleppen?

    Weil ich das heute Abend auf der Autobahn gesehen hatte:
    Ein PKW schleppt einen anderen mit einem Abschleppseil ab...
    der abgeschleppte PKW hatte Warnblinklicht an...
    Sie sind an mehreren Autobahnabfahrten vorbeigefahren,aber auf der Autobahn geblieben...

    Meines Wissens nach,darf über die Autobahn nur bis zur nächsten Abfahrt abgeschleppt werden...
    außerdem darf der Abgeschleppte kein Warnblinklicht an haben...

    Oder liege ich da falsch???
    In einem anschließendem Telefonat hat mir dann ein Bekannter gesagt:
    Wenn der im ziehenden Fahrzeug den Führerschein für LKW hat,dann könne es auch ein Schleppen gewesen sein...und das darf man über die Autobahn

    Ich bezweifele das...Hätte beim Schleppen nicht zumindest eine Abschleppstange verwendet werden müssen???
    Und wo genau steht das???

  • #2
    Abschleppen: ( § 15 a StVO )
    Hier zählt der Nothilfegedanke, also bei im Verkehr betriebsunfähig gewordenen Fahrzeugen, die bis zur nächsten Werkstatt abgeschleppt werden dürfen.
    Auf einer BAB muss diese an der nächsten Ausfahrt verlassen werden, es darf nicht auf sie aufgefahren werden.
    Beide Fahrzeuge haben Warnblinklicht anzumachen. Es genügt die FE-Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
    Abschleppstange oder -seil, beides ist möglich.

    Genehmigtes Schleppen ( § 33 StVZO )
    Kein Nothilfegedanke,Verbringung an einen anderen Ort eines betriebsfähigen und -unfähigen Fahrzeugs, zulässig gemacht durch eine behördliche Genehmigung.
    Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine FE für den gesamten "Zug". Der Fahrer des geschleppten Fzg. braucht die FE, die er für das Fahrzeug , ohne im Schleppvorgang zu sein, bräuchte.

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    • #3
      Na,da hab ich doch wieder was gelernt...:)

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      • #4
        Zitat von Großer Beitrag anzeigen
        ...könne es auch ein Schleppen gewesen sein...und das darf man über die Autobahn
        Die BAB-Benutzung dieser Fz-Kombination müsste dann aber wohl explizit in der Schleppgenehmigung vermerkt sein,
        die Behörde kann dort ggf. auch die genaue Strecke und die Uhrzeit (in einem Zeitraum von/bis) vorschreiben.
        "Wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd"

        chinesisches Sprichwort

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        • #5
          Zitat von BAB2 Beitrag anzeigen
          Abschleppen: ( § 15 a StVO )
          Hier zählt der Nothilfegedanke, also bei im Verkehr betriebsunfähig gewordenen Fahrzeugen, die bis zur nächsten Werkstatt abgeschleppt werden dürfen.
          Auf einer BAB muss diese an der nächsten Ausfahrt verlassen werden, es darf nicht auf sie aufgefahren werden.
          Beide Fahrzeuge haben Warnblinklicht anzumachen. Es genügt die FE-Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
          Abschleppstange oder -seil, beides ist möglich.

          Genehmigtes Schleppen ( § 33 StVZO )
          Kein Nothilfegedanke,Verbringung an einen anderen Ort eines betriebsfähigen und -unfähigen Fahrzeugs, zulässig gemacht durch eine behördliche Genehmigung.
          Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine FE für den gesamten "Zug". Der Fahrer des geschleppten Fzg. braucht die FE, die er für das Fahrzeug , ohne im Schleppvorgang zu sein, bräuchte.
          Wenn ich schon mal da bin, dann schreib' ich auch was... BAB2(ohne2 aber mit si...) Das hätte ich nicht besser erklären können...
          MfG Der Tommy...
          ___________________________________________

          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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