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Sonntags 22 Uhr los...

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  • Sonntags 22 Uhr los...

    Moin.
    Ich habe es damals selber so gemacht und es ist auch heute noch bei vielen Fahrern gang und gebe:

    Sonntag Abend 22 Uhr los, 4 Std. fahren, 9 Std. Pause, dann mit neuer "Schichtzeit" wieder mit voller Lenkzeit los. Gerade im internationalen Verkehr wird gerne so praktiziert.

    Das ist aber nicht zulässig!!!!!

    In meinem Beispiel ständen am Montag nur noch 6 Std. Lenkzeit zur Verfügung.
    Das hieße, einschl. 45 Min. Pause wäre spätestens um 17.45 Uhr Feierabend.
    Der Grund liegt darin, das explizit für diese Vorgehensweise innerhalb von 24 Std. höchstens 10 Stunden gearbeitet werden darf!

    Das gilt im übrigen auch für viele Fahrer, bei denen die Arbeitszeiten in den Nachtstunden hinein geraten. Und das ist bei den meisten fast so.

    Gruß
    Zitat von Robert Lyndt:
    "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

  • #2
    Hier hab ich auch noch was zu diesem Thema gefunden .
    Start 22Uhr Sonntag Abend ???
    Kein Bier für Schröter



    Gruß Lutz

    Der Waldgeist

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    • #3
      Das wurde früher auch nicht bestraft. Da hat Dir ja nicht mal der Polizist oder die BAG in der Kontrolle gesagt das das nicht sein darf. Das müssen wir alten Knacker ja jetzt erst noch lernen. Die Jungs die heute so losgelassen werden wissen das ja alles wegen ihrer Schulung bzw. Ausbildung.

      Kommentar


      • #4
        Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
        Der Grund liegt darin, das explizit für diese Vorgehensweise innerhalb von 24 Std. höchstens 10 Stunden gearbeitet werden darf!
        Hm.
        Der 24 Stundenzeitraum wird als Bemessungszeitraum aus der EG - VO abgeleitet - hat aber mit dem Arbeitszeitgesetz ArbZG nichts zu tun.
        Dort findest du IMHO keine Regelung, wieviele Dienstantritte innerhalb von 24 Stunden möglich sind.
        Geregelt ist nur, die tägliche Arbeitszeit (§ 3) und die tägliche Ruhezeit (§ 5).
        Weiterhin kann man aus § 5 herauslesen, dass auf eine tägliche Arbeitszeit eine tägliche Ruhezeit folgen muss.
        Wenn du also So. 22.00 Uhr für 4 Stunden fährst und anschließend min. 9 Stunden Ruhe hast, kann Mo. 11.00 Uhr eine neue Schicht mit vollem Umfang beginnen.
        Nachteilig wirkt sich diese Regelung lediglich für die Disposition hinsichtlich des Ausschöpfens der maximal möglichen Schichtzeit bei 6 Dienstantritten wöchentlich aus: Die 4 Stunden ab So. 22.00 Uhr zählen als Schicht.

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        • #5
          Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
          Hm.


          Nachteilig wirkt sich diese Regelung lediglich für die Disposition hinsichtlich des Ausschöpfens der maximal möglichen Schichtzeit bei 6 Dienstantritten wöchentlich aus: Die 4 Stunden ab So. 22.00 Uhr zählen als Schicht.

          Jetzt muß ich aber noch mal fragen? Man spricht doch von 6 24 Stunden Zeiträumen und nicht von 6 Schichten?

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          • #6
            Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
            Wenn du also So. 22.00 Uhr für 4 Stunden fährst und anschließend min. 9 Stunden Ruhe hast, kann Mo. 11.00 Uhr eine neue Schicht mit vollem Umfang beginnen.
            Nö. Lassen wir mal das ArbZG erst mal außen vor.

            Mir geht es hier im die EG-Richtlinie 2002/15. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden durch die vorliegende Richtlinie ergänzt. Somit darf innerhalb eines 24 h-Zeitraums, wenn Nachtarbeit beeinhaltet war - und darum geht es mir - nicht länger als 10 Std. gearbeitet werden.
            eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern * auf höchstens zehn Stunden innerhalb von 24 Stunden;
            1.) Definitionen:
            · Nacht: Als Nacht gilt die Zeit zwischen 22. 00 und 5.00 Uhr (Art. 2 Z. 3 . AZ-RL).
            ·Nachtarbeitnehmer: Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder sofern der Kollektivvertrag nicht Anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten (Art. 2 Z. 4 . AZ-RL).
            Zurück zur EU-Richtlinie: Diese Richtlinie gilt für das gesamte im Straßenverkehr tätige fahrende Personal aller Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie für die selbständigen Kraftfahrer ab dem 23. März 2009. Diese Richtlinie enthält speziellere Gemeinschaftsvorschriften für das fahrende Personal im Straßenverkehr und hat Vorrang vor den einschlägigen Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie.

            Und zurück zum ArbZG: Der letzte Satz den ich hervorgehoben habe sagt doch alles aus.
            Mit gültigen EU-Verordnungen, Richtlinien und Gesetzen werden unsere eigenen Gesetze nach und nach ausgehebelt. Zwar sind EU-Richtlinien anders wie z.B EU-Gesetze und Verordnungen nicht unbedingt bindend, aber als Ergänzung zu diesen schon. Das sind die kleinen Feinheiten, die nicht immer beachtet werden.
            Zitat von Robert Lyndt:
            "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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            • #7
              Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
              Jetzt muß ich aber noch mal fragen? Man spricht doch von 6 24 Stunden Zeiträumen und nicht von 6 Schichten?


              In der 561/2006 steht nicht, dass der 24-Stunden-Zeitraum genau nach 24 Stunden endet. Es wird erwähnt, das:

              (2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen
              täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der
              Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
              Das bedeutet, dass die Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes vollendet sein muss und es bedeutet somit auch, dass nach einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ein neuer 24-Stunden-Zeitraum beginnt...

              Und ja, man spricht von 24-Stunden-Zeiträumen und nicht von Schichten...

              Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von
              sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen
              wöchentlichen Ruhezeit.
              Wenn man einen Tag zusammenbaut, könnte das etwa so aussehen:

              06:00 Uhr Ende tägl. Ruhezeit/ Beginn 24-Stunden-Zeitraum
              06:00 - 10:30 4:30h Lenkzeit
              10:30 - 11:15 0:45h Lenkzeitunterbrechung
              11:15 - 13:15 2:00h Lenkzeit
              13:15 - 14:00 0:45h Pause
              14:00 - 16:00 2:00h Arbeitszeit (Entladen/ Beladen...)
              16:00 - 17:30 1:30h Lenkzeit
              17:30 Uhr Beginn tägl. Ruhezeit
              04:30 Uhr Ende tägl. Ruhezeit

              Summe:
              8h Lenkzeit
              2h sonstige Arbeitszeiten
              1:30h Pause/ Lenkzeitunterbrechung
              11:00h Schichtpause

              Damit ist der 24-Stunden-Zeitraum nach 22:30h beendet und nach der tägl. Ruhezeit beginnt wieder ein neuer 24-Stunden-Zeitraum.
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

              Kommentar


              • #8
                jo in deutschland kanste das so machen xD nur wenn du eu z.b. frankreich fährst kanste schon 45 min pause knicken und 4:30 fahrzeit auch

                weil 1 std pause und 4:30 fangen sie schon das suchen an xD besser da nur 4:00 fharzeit
                naja andere länder andere sitten xD und gesetze
                Wer sitzt schon vorm Bett und schaut aus dem Fenster
                ||||| Those who already sitting out of bed and look out the window |||||

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                • #9
                  Hallo!

                  Folgendes:

                  Für den Straßenverkehr legt die Verordnung (EG) Nr. 561 von 2006 die maximale Tageslenkzeit und die Mindestruhezeit fest. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden durch die vorliegende Richtlinie ergänzt.
                  und diese Verordnung wird durch die Richtlinie 2002/15/EG ergänzt durch folgende Aussage:
                  Die Richtlinie schreibt Folgendes vor:
                  • eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Sie kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Für das fahrende Personal werden die Arbeitszeiten * bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet. Der betreffende Mitarbeiter hat seinen Arbeitgeber über die bei einem anderen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit zu unterrichten;
                  • neben den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Ruhepausen die Verpflichtung zu einer Ruhepause nach sechs Stunden Arbeit;
                  • eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern * auf höchstens zehn Stunden innerhalb von 24 Stunden;
                  Und was Nachtarbeitnehmer sind, hatte ich ja schon erläutert. Zu denen zählen im Allgemeinen ja nun fast alle Fahrer.
                  Demnach ist die wie in meinem Eröffnungsbeitrag beschriebene Ausgangssituation nicht statthaft.
                  Und nur darum geht es mir hier. Da braucht man nicht zum X-ten mal die 561 zu zerlegen.
                  Zitat von Robert Lyndt:
                  "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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                  • #10
                    Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
                    Nö. Lassen wir mal das ArbZG erst mal außen vor.
                    Brauchen wir nicht - du hast Recht.

                    Im deutschen ArbZG wurde die von dir zitierte EU Richtlinie umgesetzt.
                    § 7 (2) ArbZG ist von der "werktäglichen Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer" die Rede. Zugegeben: Ich habe auch erst einmal den Begriff "Werktag" im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nachgeschlagen.
                    Wikipedia sagt
                    Der Werktag eines Arbeitnehmers beginnt mit Aufnahme der Arbeit, er endet 24 Stunden später. Innerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraums dürfen die vom Arbeitszeitgesetz gezogenen Grenzen der zulässigen Tageshöchstarbeitszeit nicht überschritten werden.
                    Das heißt also, der Nachtarbeiter darf pro Werktag tatsächlich nur max. 10 h arbeiten.

                    @alterelch
                    Jetzt muß ich aber noch mal fragen? Man spricht doch von 6 24 Stunden Zeiträumen und nicht von 6 Schichten?
                    Tommyk hat ja schon was dazu geschrieben.
                    Wir interpretieren Art. 8 (6) VO EG 561/2006
                    Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
                    so, dass ein Bemessungszeitraum von 24 mit einer ausreichenden Tagesruhezeit abgeschlossen wird - unabhängig davon, ob tatsächlich 24 Stunden rum sind.

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von beri Beitrag anzeigen
                      frankreich fährst kanste schon 45 min pause knicken und 4:30 fahrzeit auch

                      weil 1 std pause und 4:30 fangen sie schon das suchen an xD besser da nur 4:00 fharzeit
                      naja andere länder andere sitten xD und gesetze
                      Quatsch.
                      4:30 LZ, sowie 45 min Pause zählen auch in F. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Nur sollte man die Lenkzeit bei den Galliern nicht mal eine Minute überschreiten, die Pause niemals auch nur 1 Minute unterschreiten.

                      Aber das war hier auch nicht das Ersinnen des Themas.
                      Zitat von Robert Lyndt:
                      "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                      Kommentar


                      • #12
                        Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                        Das heißt also, der Nachtarbeiter darf pro Werktag tatsächlich nur max. 10 h arbeiten.
                        Danke für Deine fachgemäße Zustimmung, obwohl der 24 h - Zeitraum exakter wäre.

                        Gruß
                        Zitat von Robert Lyndt:
                        "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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