Vielleicht ist der Titel des Themas etwas falsch ausgedrückt, aber ich möchte hier gerne meine eigenen Erfahrungen in bezug auf dieses Thema und Kontrollen durch die Behörden auflisten, damit es (zwar nicht immer) für die Fahrer und Fahrerinnen bei denen es gang und gebe ist, Lenkzeiten überschreiten zu müssen, hilfreich ist, etwas "glimpflicher" davon zu kommen. Es soll nicht als Anleitung zum Blödsinn machen gedacht sein!!!
Dabei spielt es keine Rolle ob man einen Digitalen Tacho oder einen Analogen hat!
Jeder kennt das, ab einer gewissen Uhrzeit ist es schwierig einen Parkplatz zu finden und die Zeit wird knapp.
Der Artikel 12 der VO 561/2006/EG erlaubt es in diesem Fall solange nach einer sicheren Stelle zu suchen, damit Fahrzeug, Ladung oder man selber, ausserhalb eines gefahren Bereichs stehen bleiben kann.
Dies muss auf der Tachoscheibe / Ausdruck oder einem "Tagesbericht" vermerkt werden. Aufbewahrungzeit: 1 Jahr
Was mache ich aber, wenn der Disponennt / Chef die Anweisung erteilt, noch zur Be - Entladestelle zu fahren obwohl die Zeit nicht ausreicht?
Auch hier hilft wieder die 561. Und zwar der Artikel 10 mit den Absätzen 2 und 4. Auch dies vermerkt man auf der Tachoscheibe / Ausdruck / Tagesbericht mit Namen desjenigen der diese Anweisung erteilt hat. Auch die Uhrzeit sollte vermerkt werden, da im Falle eines Gerichtsverfahren die Einzelverbindungsnachweise des Autotelefons als Beweismittel dienen, da solche Anweisungen ja meißtens übers Telefon kommen. Auch hier wieder: 1 Jahr Aufbewahrungsfrist!
Sollten diese Anweisungen häufiger vorkommen, so ist es Hilfreich, wenn man darüber eine Art Tagebuch führt. Hier vermerkt man dann, wann, von wem und wohin man geschickt wurde.
Dieses Tagebuch und natürlich auch die Ausdrucke / Tachoscheiben grundsätzlich bei Kontrollen mit vorlegen! Es reicht nicht aus, wenn man den Behörden sagt, das kam auf Anweisung! Dann zahlt Ihr nicht der Chef!
Bei der Schwerlast Truppe der Autobahn Polizei Münster hat die oben beschriebene Vorgehensweise dafür gesorgt, das bei einer Spedition aus Beckum das Amt für Arbeitsschutz auf der Matte stand. Die Firma durfte eine Strafe im 6 Stelligen Bereich zahlen.
Es ist auch recht hilfreich, wenn Ihr die 561/2006/EG immer dabei habt, so könnt Ihr im Zweifelsfall den Behörden diese bei einer Kontrolle vorlegen und den Beweisen, das Ihr Recht habt. Natürlich solltet Ihr wissen was drin steht :)
Ich würde diese Verordnung gerne an diesen Artikel anhängen, aber leider ist das PDF zu groß. Daher bitte ich um nachsicht der Moderatoren, wenn ich auf eine externe Seite verlinke, damit man sich diese runterladen kann.
VO 561/2006/EG
Ich kann euch keine Garantie geben, das es mit diesen Tips bei jeder Kontrolle glimpflich abläuft, aber bisher hatten die Kollegen und ich die es so praktizieren wie ich es beschrieben habe, immer Glück. Es hängt natürlich auch davon ab, wie man sich bei Kontrollen benimmt. Wichtig ist immer freundlich bleiben, nicht meckern oder jammern. Die Leute machen auch nur Ihre Arbeit und viele Geschichten haben auch die schon x mal gehört.
Ansonsten....
Allzeit Gute Fahrt und haltet die Räder auf der Straße
Dabei spielt es keine Rolle ob man einen Digitalen Tacho oder einen Analogen hat!
Jeder kennt das, ab einer gewissen Uhrzeit ist es schwierig einen Parkplatz zu finden und die Zeit wird knapp.
Der Artikel 12 der VO 561/2006/EG erlaubt es in diesem Fall solange nach einer sicheren Stelle zu suchen, damit Fahrzeug, Ladung oder man selber, ausserhalb eines gefahren Bereichs stehen bleiben kann.
Dies muss auf der Tachoscheibe / Ausdruck oder einem "Tagesbericht" vermerkt werden. Aufbewahrungzeit: 1 Jahr
Was mache ich aber, wenn der Disponennt / Chef die Anweisung erteilt, noch zur Be - Entladestelle zu fahren obwohl die Zeit nicht ausreicht?
Auch hier hilft wieder die 561. Und zwar der Artikel 10 mit den Absätzen 2 und 4. Auch dies vermerkt man auf der Tachoscheibe / Ausdruck / Tagesbericht mit Namen desjenigen der diese Anweisung erteilt hat. Auch die Uhrzeit sollte vermerkt werden, da im Falle eines Gerichtsverfahren die Einzelverbindungsnachweise des Autotelefons als Beweismittel dienen, da solche Anweisungen ja meißtens übers Telefon kommen. Auch hier wieder: 1 Jahr Aufbewahrungsfrist!
Sollten diese Anweisungen häufiger vorkommen, so ist es Hilfreich, wenn man darüber eine Art Tagebuch führt. Hier vermerkt man dann, wann, von wem und wohin man geschickt wurde.
Dieses Tagebuch und natürlich auch die Ausdrucke / Tachoscheiben grundsätzlich bei Kontrollen mit vorlegen! Es reicht nicht aus, wenn man den Behörden sagt, das kam auf Anweisung! Dann zahlt Ihr nicht der Chef!
Bei der Schwerlast Truppe der Autobahn Polizei Münster hat die oben beschriebene Vorgehensweise dafür gesorgt, das bei einer Spedition aus Beckum das Amt für Arbeitsschutz auf der Matte stand. Die Firma durfte eine Strafe im 6 Stelligen Bereich zahlen.
Es ist auch recht hilfreich, wenn Ihr die 561/2006/EG immer dabei habt, so könnt Ihr im Zweifelsfall den Behörden diese bei einer Kontrolle vorlegen und den Beweisen, das Ihr Recht habt. Natürlich solltet Ihr wissen was drin steht :)
Ich würde diese Verordnung gerne an diesen Artikel anhängen, aber leider ist das PDF zu groß. Daher bitte ich um nachsicht der Moderatoren, wenn ich auf eine externe Seite verlinke, damit man sich diese runterladen kann.
VO 561/2006/EG
Ich kann euch keine Garantie geben, das es mit diesen Tips bei jeder Kontrolle glimpflich abläuft, aber bisher hatten die Kollegen und ich die es so praktizieren wie ich es beschrieben habe, immer Glück. Es hängt natürlich auch davon ab, wie man sich bei Kontrollen benimmt. Wichtig ist immer freundlich bleiben, nicht meckern oder jammern. Die Leute machen auch nur Ihre Arbeit und viele Geschichten haben auch die schon x mal gehört.
Ansonsten....
Allzeit Gute Fahrt und haltet die Räder auf der Straße
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