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Wann ist eine Arbeitswoche vorbei???

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  • Wann ist eine Arbeitswoche vorbei???

    Laut LuRZ heißt es ja,nach 6 mal 24 Stunden muß eine mindestens 24stündige Wochenruhezeit folgen...
    aber wie sind diese 6 mal 24 Stunden zu sehen???
    heißt das auf deutsch,wenn ich am Montag un 6 Uhr morgens anfange,dann muß ich spätestens am Sonntagmorgen um 6 Uhr mit der Wochenruhezeit beginnen???
    oder
    zählen die Abschnitte nach einer Tagesruhezeit??? es heißt ja,nach einer Tagesruhezeit beginnt ein neuer 24-Stundenabschnitt...
    dies gilt ja auch,wenn vorher garnicht die 24 Stunden erreicht worden sind...
    Geht man danach,
    und man fährt (nur ein Beispiel)am Samstagmorgen nur 4 Stunden,macht dann 11 Stunden Pause,dann dürfte man nicht mehr weiterfahren...
    sieht man es aber,wie zuerst beschrieben,dann dürfte man noch fahren...
    Was ist denn nun richtig???

  • #2
    Stefan... ich sag mal erstmal nix... ok?
    MfG Der Tommy...
    ___________________________________________

    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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    • #3
      :10_1_138[1]:

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      • #4
        Hallo Großer

        ... es heißt ja,nach einer Tagesruhezeit beginnt ein neuer 24-Stundenabschnitt...
        dies gilt ja auch,wenn vorher garnicht die 24 Stunden erreicht worden sind...
        Ist das wirklich so??

        Beispiel: Ich fahre von Koblenz nach Valencia. Abfahrt Montag's 06:00. grundsätzlich fahre ich bei diesen Touren 4-3-3 oder 4-3-2, je nach Tageslaune und Verfassung. Die Pause mache ich immer 60-70min.
        Dann komme ich bei 4-3-3 auf eine Zeit von 10Std LZ und 12 Std Gesamtzeit.
        Wenn ich jetzt nach 4-3-3 eine verkürzte RZ einlege (9Std) und danach weiterfahre, würde ich wohl Probleme bekommen.
        Meine LZ innerhalb von 24Std würde sich dann nämlich auf 13Std belaufen.
        In diesem Fall bin ich wohl gezwungen, eine RZ von 12Std einzulegen. (siehe auch > http://www.bag.bund.de/cln_008/Share....html?nn=12996)

        Meiner Meinung nach ist deine erste Aussage korrekt, wenn man davon absieht, das bereits am Sonnatg morgen um 00:00 das Sonn-und Feiertagsfahrverbot beginnt.;)

        CU .. on the Road
        Outlaw

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        • #5
          Nicht so kompliziert denken!

          Die Wochenruhezeit beginnt immer nach 6 mal 24 Stunden.

          Das heißt, hast du Sonntag abend um 22 Uhr die neue Wochen begonnen, musst du die nächste Wochenruhezeit am Samstag abend spätestens 22 Uhr beginnen.

          Egal wieviel Schichten und Pausen dazwischen liegen.

          Aussnahme ist, du hast aus Beispielsweise ladungstechnischen Gründen eine vollwertige Wochenruhezeit im Lauf der Woche eingelegt.

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          • #6
            Diskutiert mal noch ein bisschen...
            MfG Der Tommy...
            ___________________________________________

            LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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            • #7
              Zitat von Outlaw63 Beitrag anzeigen
              Hallo Großer

              Wenn ich jetzt nach 4-3-3 eine verkürzte RZ einlege (9Std) und danach weiterfahre, würde ich wohl Probleme bekommen.
              Meine LZ innerhalb von 24Std würde sich dann nämlich auf 13Std belaufen.
              In diesem Fall bin ich wohl gezwungen, eine RZ von 12Std einzulegen.

              Hier in Artikel 8,Abschnitt 2 steht eindeutig,das nach einer Tagesruhezeit oder einer Wochenruhezeit ein neuer 24 Stunden-Abschnitt beginnt,indem wiederum eine Tagesruhezeit liegen muß....
              Zitat von Outlaw63 Beitrag anzeigen
              Meiner Meinung nach ist deine erste Aussage korrekt, wenn man davon absieht, das bereits am Sonnatg morgen um 00:00 das Sonn-und Feiertagsfahrverbot beginnt.;)
              Dies ist ja nur in Deutschland so...In Skandinavien und einigen anderen Ländern gibt es z.B. kein Sonn-und Feiertagsfahrverbot :)...

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              • #8
                Hallo Großer

                (2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
                Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
                Ich weiß nicht was du da raus liest - ich lese hier nur, das man innerhalb von 24 Std eine tägliche Ruhezeit einlegen muss, deren Länge mindestens 9 Std betragen muss.

                Allerdings steht hier in Artikel 6 folgender Abschnitt:
                (1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
                Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
                ... und soweit ich informiert bin, hat ein Tag immer noch 24Std.

                CU ... on the road

                Outlaw

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                • #9
                  Wer sich an die für alle in Deutschland geltende Arbeitszeitverordnung hält, für den stellen die gesetzlich erlaubten Lenk- und Ruhezeiten nicht ein unlösbares Problem dar.

                  Ich weise nochmals darauf hin, das diese Regeln für alle gelten, also auch für Kraftfahrer. Eine Erhöhung für Kraftfahrer in Ausnahmefällen ist wohl erlaubt, soll aber die Ausnahme beiben und nicht die Regel.



                  Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten - Aufzeichnungspflichten

                  Wann (Lage) und wie viel (Umfang) der Arbeitnehmer täglich, wöchentlich oder monatlich zu arbeiten hat, ist zunächst einmal Sache der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Gibt es keine vertragliche Regelung, gelten in der Regel die betriebsüblichen Arbeitszeiten bzw. Umfang und Lage der Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber einseitig aufgrund seines Weisungsrechtes festgelegt. Um den Arbeitnehmer allerdings vor gesundheitlicher Überforderung zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem sog. Arbeitszeitgesetz Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt.
                  Der Arbeitgeber muss diese Höchstgrenzen zwingend beachten. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, können ihm -wie bei anderen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz- empfindliche Geldbußen bis zu 15.000 € drohen. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) überprüft.

                  Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer kann jedoch bis zu maximal 10 Stunden täglich beschäftigt werden, wenn die mehr gearbeitete Zeit innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Kalenderwochen (Tarifverträge oder auf Basis von Tarifverträgen geschlossene Betriebsvereinbarungen können den Ausgleichszeitraum abweichend regeln) wieder ausgeglichen wird, so dass durchschnittlich wieder ein 8-Stunden-Tag vorliegt.

                  Nur ganz ausnahmsweise dürfen die 10 Stunden täglich überschritten werden, wenn z.B. ein Notfall (z.B. Brand, Überschwemmung) oder ein nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Fall (z.B. Rechnerabsturz) oder andere unaufschiebbare Arbeiten vorliegen. Werktage sind insoweit die Tage von Montag bis Samstag. Damit beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich 48 Stunden.


                  Wer also im internationalen Fernverkehr fährt, also 6 Tage, dann Ruhezheit, hat einen maximalen Arbeitstag von 8 Stunden plus Pause. Das würde zB. auf Stefan "Grosser" zutreffen. Das wir alle mehr arbeiten weiss ich, aber so ist das Gesetz. Und es hilft nicht, wenn ich mich selbst bescheisse und an der Rampe auf Pause stelle um Zeit zu sparen. Das bezahlt kein Unternehmer.

                  Wer das anzweifelt, dem teile ich gern die Telefonnummer der Gewerbeaufsicht in Kiel mit. In absehbarer Zeit, wird das auch in den Betrieben oder auf der Autobahn von der BAG geprüft werden.

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                  • #10
                    Arbeitszeitgesetz

                    Abschnitt 6 Sonderregelungen

                    § 21a Beschäftigung im Straßentransport

                    (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

                    Wo steht in der 561/2006 oder im AETR das ein "Tag" genau 24 Stunden hat. Gibt es in diesen Verordnungen überhaupt den Begriff "Tag"? Wie lang ist ein 24 Stunden-Zeitraum?
                    Zuletzt geändert von tommyk; 05.08.2010, 20:57.
                    MfG Der Tommy...
                    ___________________________________________

                    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                    • #11
                      Zitat von Outlaw63 Beitrag anzeigen
                      Dann komme ich bei 4-3-3 auf eine Zeit von 10Std LZ und 12 Std Gesamtzeit.
                      Wenn ich jetzt nach 4-3-3 eine verkürzte RZ einlege (9Std) und danach weiterfahre, würde ich wohl Probleme bekommen.
                      Meine LZ innerhalb von 24Std würde sich dann nämlich auf 13Std belaufen.
                      In diesem Fall bin ich wohl gezwungen, eine RZ von 12Std einzulegen.
                      Das war deine Aussage,das du dann innerhalb von 24 Stunden auf eine Lenkzeit von 13 Stunden kommst...
                      Und wenn du dir meinen Link angesehen hast,wirst du feststellen,das deine Aussage nicht stimmt,weil nach jeder Tagesruhezeit ein neuer 24 Stunden-Abschnitt beginnt,der aber nicht 24 Stunden dauern muß

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                      • #12
                        Hallo Großer
                        Hallo Tommy

                        Wo steht in der 561/2006 oder im AETR das ein "Tag" genau 24 Stunden hat. Gibt es in diesen Verordnungen überhaupt den Begriff "Tag"? Wie lang ist ein 24 Stunden-Zeitraum?
                        Genau dort liegt nämlich der Hase im Pfeffer begraben.

                        Rechtslexikon:Kalendertag Der Kalendertag ist vom Werktag (Arbeitstag) zu unterscheiden. Während der Kalendertag um 0 Uhr beginnt und um 24 Uhr endet, wird der Werktag vom Beginn der Arbeitszeit des Arbeitnehmers an gezählt und endet 24 Stunden später. Innerhalb dieser Zeit darf (ausnahmsweise) höchstens an zehn Stunden gearbeitet werden. Auch das EntgFG spricht etwa in § 5 Abs. 1 S. 2 vom Kalendertag.

                        Auszug aus:
                        "Das Betriebsratslexikon"
                        von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
                        ... und hier noch aus Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Werktag#Arbeitsrecht)

                        Der Werktag eines Arbeitnehmers beginnt mit Aufnahme der Arbeit, er endet 24 Stunden später. Innerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraums dürfen die vom Arbeitszeitgesetz gezogenen Grenzen der zulässigen Tageshöchstarbeitszeit nicht überschritten werden.
                        Es stimmt zwar, das nach einer Tagesruhezeit ein neuer 24-Std Abschnitt beginnt, aber nur bezüglich einer neuen Ruhezeit.
                        Das sagt jedoch nichts darüber aus, ob ich dann auch wieder bezüglich meiner Arbeits-/Lenkzeit auf Null gesetzt bin.

                        Ich weiß, das es oft so gehandhabt wird - aber ich denke nicht, das es arbeitsrechtlich haltbar ist.

                        Ich denke mal, man muss hier sehen, was Grundsätzlich gilt und was "Ausnahmeregelungen" oder zusätzliche arbeitsplatzbedingte Bestimmungen sind.

                        CU .. on the road

                        Outlaw

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                        • #13
                          561/2006
                          Kapitel 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

                          Artikel 4

                          Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

                          k) „Tageslenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen
                          dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der
                          darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer
                          täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
                          MfG Der Tommy...
                          ___________________________________________

                          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                          • #14
                            Hallo an Alle!!

                            Großer ich habe die letzten 4-5-6 Beiträge nicht mehr gelesen, aber alterelch hat es zwischdurch mal genau auf den Punkt gebracht.
                            6 x 24 Stunden heißt die Regel, will sagen nicht 6 Tage oder wie oft habe ich Lenkzeit unterbrochen und neu angefangen, 6 x 24 Stunden heißt z.B.: Sonntagabend um 22.00 Uhr gestartet dann darf meine Woche nicht länger gehen als 6 x 24 Stunden und da kommen wir auf den Samstag 22.00 Uhr und ob es da nun einen Feiertag oder sonst etwas zwischen gibt spielt keine Rolle.
                            Der Gesetzgeber hat es einzig und allein auf diesen Punkt gebracht. Da aber immer wieder von dem einen oder anderen Fahrer etwas hinein interpretiert wird, sage ich zu solchen Disputen lieber nichts und habe mir mal die "Mühe" gemacht und auf ein super geniales Buch hingewiesen.
                            "Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis" ist im Vogel Verlag erschienen und nicht in "Amtsdeutsch" sondern in einer Sprache verfaßt die "Otto-normal-Verbraucher" verstehen kann!

                            Gruss canada66!!
                            Weil wir alle im selben Boot sitzen, ist es gut das nicht alle auf der selben Seite sind.

                            Kommentar


                            • #15
                              Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                              561/2006
                              Kapitel 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

                              Artikel 4

                              Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

                              k) „Tageslenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen
                              dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der
                              darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer
                              täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
                              Oder einfach gesagt:
                              Bei nicht ausreichender Ruhezeit addieren
                              sich die Lenkzeiten!!! Erst nach Einlegen einer ausreichenden
                              Ruhezeit beginnt eine neue Lenkzeit!


                              In jeder Woche muss ein Fahrer nach höchstens sechs 24-
                              Stunden-Zeiträumen eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens
                              45 zusammenhängenden Stunden einlegen.

                              Wenn ich nichts gelernt habe, aber dann das eine. Wir denken oft zu kompliziert.
                              Unser Betriebsrat ruft fast täglich bei der Gewerbeaufsicht an um die Auslegung von manchen Bestimmungen zu erfahren. Da staune ich immer wieder weil ich mich geirrt habe in meiner persönlichen Einschätzung der Gesetze.

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