Fotos und Videos ohne Einwilligung veröffentlichen

Wie wir schon mehrfach berichtet haben, ist die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person möglich. Von diesem allgemeinen Grundsatz kennt das Gesetz allerdings einige Ausnahmen. Diese Ausnahmen betreffen vorrangig die Presse, können mitunter aber auch für andere Unternehmen interessant sein.

Grundsätzlich ist eine Einwilligung nötig

Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen richtet sich nach den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Grundlage dieser Regelungen ist das sog. „Recht am eigenen Bild“, das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Es schützt das Recht von Personen, selbst darüber zu entscheiden zu dürfen, ob Aufnahmen von ihnen veröffentlicht werden oder nicht.

Dementsprechend bedarf nach der Grundregel des § 22 S. 1 KUG[IMG]resource://light_plugin_f6f079488b53499db99380a7e11a93f6-at-kaspersky-dot-com/data/content/resources/ua/UrlAdvisorGoodImage.png[/IMG] jede Veröffentlichung von Bildnissen einer Person prinzipiell der Einwilligung des Abgebildeten.
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

§ 23 Abs. 1 KUG[IMG]resource://light_plugin_f6f079488b53499db99380a7e11a93f6-at-kaspersky-dot-com/data/content/resources/ua/UrlAdvisorGoodImage.png[/IMG] sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist. ......................
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