Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Auto "zu breit" durch die Ratsche?!

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Auto "zu breit" durch die Ratsche?!

    Moin,

    vorhin hatten wir eine Diskussion unter Kollegen. In diesem Fall ging es um einen Bürocontainer mit 3,00m Breite, der gegurtet werden musste. Die Ratsche liegt dann ja nun an der Containerseite auf und das Auto/die Ladung wäre ja nun durch die Ratsche 3,00m + Ratschenstärke breit. Ist das ok, oder wäre es zuviel? (Ausnahmegenehmigung für 3,00m natürlich vorh.)

    Oder gilt die erlaubte Breite exkl. Zurrmittel?!

    Besten Dank!
    "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

    (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

    (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

  • #2
    Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
    Oder gilt die erlaubte Breite exkl. Zurrmittel?!
    Die Zurrmittel müssen (eigentlich) bei der Feststellung der Breite berücksichtigt werden. Für viele Ladungen, die standardisiert 3,00 m breit sind (Garagen, Container, Raumzellen ...) entsteht hier schnell ein Problem:
    Entweder kann ohne auftragende Zurrmittel gesichert werden oder es wird eine 46iger AG für mehr als 3,00 m benötigt. Diese aber wiederum wird nicht als Dauer-AG erteilt und kommt in der Regel mit diversen Auflagen daher.

    Ich übersehe die Zurrmittel in der Kontrolle...

    Kommentar


    • #3
      Ich habe das Thema in die Rubrik der Großraum- und Schwertransporte verschoben weil die Frage eng mit dem Verständnis der Transportgenehmigungen verbunden ist.

      Kommentar


      • #4
        Ich danke dir für die Antwort, demnach hatten wir bisher wohl nur recht verständnisvolle Kontrolleure.
        "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

        (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

        "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

        (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

        Kommentar


        • #5
          Ich habe bei Schulungen gelernt das die Ladungssicherung nicht zur Breite gehören genauso wie die Rangierkupplung vorne oder die Rundumleuchten hinten.

          Kommentar


          • #6
            Es gibt auch für (fast) alles irgendwo ein gewisses Toleranzmass. Meiner Meinung nach ist es in einigen Fällen (je nach Sachlage) auch total übertrieben für ein paar cm die Welle zu machen. Klar hat alles eine Grenze aber für 1 - 5 cm muss man meiner Meinung nach auch keine Welle machen.
            Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

            Kommentar


            • #7
              Zitat von Jens P. Beitrag anzeigen
              Ich habe bei Schulungen gelernt das die Ladungssicherung nicht zur Breite gehören genauso wie die Rangierkupplung vorne oder die Rundumleuchten hinten.
              Hinsichtlich der Rangierkupplung und der Rundumleuchte stimmt das auch. Beide Vorrichtungen sind laut § 32 (6) Nr. 5 und 13 StVZO bei der Feststellung der Fahrzeuglänge nicht zu berücksichtigen.
              Mittel zur Ladungssicherung sind aber kein Fahrzeugteil - und damit auch nicht in der StVZO beschrieben. Sie gehören zur Beladung des Fahrzeugs und damit in § 22 StVO.

              Natürlich könnte man jetzt ganz pfiffig Haare spalten und lesen, dass § 22 (1) StVO von "Ladung und Geräten zur Ladungssicherung" spricht während im Absatz 2 mit der Breite nur noch von "Fahrzeug und Ladung" die Rede ist.
              Gemeint ist aber ohne Zweifel die Ladung einschließlich ihrer Sicherungsmittel.

              Zitat von Speedy79 Beitrag anzeigen
              Es gibt auch für (fast) alles irgendwo ein gewisses Toleranzmass. Meiner Meinung nach ist es in einigen Fällen (je nach Sachlage) auch total übertrieben für ein paar cm die Welle zu machen. Klar hat alles eine Grenze aber für 1 - 5 cm muss man meiner Meinung nach auch keine Welle machen.
              Reden wir denn nur von 1 - 5 cm? Ein Gurtschloß trägt etwa 8 cm auf. Sind die Dinger (wie eigentlich vorgeschrieben) wechselseitig angelegt, haben wir schon 16 cm ....

              Das nicht übertrieben wird merkst du an der Tatsache, dass wir hier offensichtlich mehr über ein theoretisches Problem diskutieren:
              Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
              ....demnach hatten wir bisher wohl nur recht verständnisvolle Kontrolleure.
              Es gab hier mal eine Reihe von begleitpflichtigen Transporten mit Betonschächten für Abwasseranlagen. Begleitung innerhalb Berlins wurde wegen der Breite von 3,80 m angeordnet. Die Höhe der Fahrzeuge war in der 46 iger mit 4,00 m angegeben.
              Bei der Kontrolle der Fahrzeuge stellte ich fest, dass die Höhe 4,15 m betrug:
              Die Fa. hatte aus Stahlblech gefertigte Krallen in den oben offenen Ring der Schächte eingehangen und diagonal nach unten mit Ketten verzurrt.
              Ladungssicherung war damit super - Fahrzeug mit Ladung aber zu hoch.
              Da uns die Strecke bekannt war, sind wir trotzdem gefahren. Die folgenden Genehmigungen kamen dann mit 4,20 m.

              Kommentar


              • #8
                Zurrmittel gehört zur Breite.
                In der Schweiz kannst du extrem probs Bekommen.

                Was soll die 46iger sein?
                Bei einer längen kontrolle der Polizei ...gesamt 38meter....war der lkw 17cm länger als in der 29iger und der Beamte lies uns die wahl...entweder lässt er uns stehen bis wir ne neue Genehmigung haben odet Wir bauen die Rangierkupplung ab!!!

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von KampfsauAD Beitrag anzeigen
                  ...Bei einer längen kontrolle der Polizei ...gesamt 38meter....war der lkw 17cm länger als in der 29iger ...
                  Und habt ihr nachgemessen? Ich habe da so einen ähnlichen Fall, 39m Länge, davon sollte 3,6m Überhang sein. Die Polizei hat 3,7 gemessen und das Fahrzeug sollte stillgelegt werden. Meine Kollegen waren nicht faul und haben nachgemessen und waren bei 3,6. Ich habe die Polizei gefragt, ob die so nett sind und uns zeigen könnten, wie die es gemessen haben. Ja, dann waren die auch bei 3,6 :).
                  Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                  Kommentar


                  • #10
                    Ja die Pplizei hatte Richtig Gemessen.
                    hier wurde geschriben das die Vordere Rangierkupplung nicht zur Länge zählt.
                    Ich wollte Damit Zeigen das Die Kupplung DOCH zur gesamtlänge gerechnet wird

                    Kommentar


                    • #11
                      Ja die Rangierkupplung gehört nicht zur Gesamtlänge.
                      Das Problem ist das Halbwissen vieler Polizisten. Das kostet der Branche eine Menge Geld.
                      Da wird gegrübelt ob man mich stehen läßt weil die Kante in der mein Spanngurt eingehängt ist so "scharfkantig" ist das der Haken aufbiegen könnte...... Einen Transport wegen 17cm stehen zu lassen ist unter aller Sau.
                      Ich kenne leider bis jetzt nur 4 Polizisten in Deutschland die ich bei einer Kontrolle schätze. Mit einem der Polizisten war ich zusammen bei Goldhofer zur Schulung.

                      Kommentar


                      • #12
                        Zitat von Jens P. Beitrag anzeigen
                        Einen Transport wegen 17cm stehen zu lassen ist unter aller Sau.
                        Das kommt darauf an.
                        Wenn der Kollege den Wert ordnungsgemäß fesgestellt und dem Fahrer "eröffnet" hat, muss er auch die entspechenden Konsequenzen veranlassen.
                        Ist das Fahrzeug selbst (also ohne Ladungsüberhang) länger als allgemein zulässig (StVZO) oder per 70/29 iger genehmigt, hat es formal keine Betriebserlaubnis. Diese fehlende Betriebserlaubnis führt zumindest formal dazu, dass laut den AKB des Haftpflichtversicherungsvertrages kein Versicherungsschutz (nicht verwechseln mit dem Versicherungsvertrag) besteht. Die Polizei muss also schon zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ohne weiteres Ermessen stilllegen.
                        Anders sieht es bei ungenehmigten Ladungsüberhang (§ 22 StVO) aus: Hier muss überlegt werden, ob die Feststellung auf dem weiteren Fahrtweg von Relevanz ist. Bei 10 cm Längenüberschreitung durch den Ladungsüberhang würde ich das in den meisten Fällen verneinen.

                        Ich kenne leider bis jetzt nur 4 Polizisten in Deutschland die ich bei einer Kontrolle schätze. Mit einem der Polizisten war ich zusammen bei Goldhofer zur Schulung
                        Wird Zeit, dass wir uns über den Weg laufen .... ;-))

                        Kommentar


                        • #13
                          Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                          Wird Zeit, dass wir uns über den Weg laufen .... ;-))
                          Vielleicht Anfang des Jahres- da steht ja noch was in Berlin! ;-)

                          Kommentar

                          Werde jetzt Mitglied in der BO Community

                          Einklappen

                          Online-Benutzer

                          Einklappen

                          78649 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 30, Gäste: 78619.

                          Mit 100.487 Benutzern waren am 12.10.2023 um 11:51 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

                          Ads Widget

                          Einklappen
                          Lädt...
                          X