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Frage zu den Modulen

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  • Frage zu den Modulen

    hallo Tommyk...
    kurze Vorgeschichte...bei mir in der Firma gibt es seit Neuestem einen "Fuhrparkleiter"...
    ich selber habe ihn noch nicht kennen gelernt...
    anderen Fahrern gegenüber hat er gesagt,das er das 1.Module Ende des Monats unterrichten will..
    deshalb meine Frage:"Welche Vorraussetzungen muß jemand haben,um es zu unterrichten und zu bescheinigen,damit es auch gültig ist???
    habe nämlich keine Lust,meine Freizeit zu opfern,wenn es am Ende für mich nicht die Bescheinigung bringt und ich das Modul dann doch woanders machen muß...

  • #2
    Hallo großer
    weis zar nicht welche Prüfungen die Dozenten ablegen müssen. Kann aber sagen das die Dozenten die wir hatten alle von der IHK zugelassen waren.
    Ich gehe auch davon aus das es so sein muss. Weil:
    Wenn du alle Module zusammen hast kannst du dir das in den Führerschein eintragen lassen mit einer Kennnummer.
    Meine BGQ ist mit der der Kennnummer 95 im Führerschein eingetragen.

    Fazit: Es darf nicht jeder unterrichten.
    Meine meinung

    Kommentar


    • #3
      Zitat von celader Beitrag anzeigen
      Hallo großer
      weis zar nicht welche Prüfungen die Dozenten ablegen müssen. Kann aber sagen das die Dozenten die wir hatten alle von der IHK zugelassen waren.
      Ich gehe auch davon aus das es so sein muss. Weil:
      Wenn du alle Module zusammen hast kannst du dir das in den Führerschein eintragen lassen mit einer Kennnummer.
      Meine BGQ ist mit der der Kennnummer 95 im Führerschein eingetragen.

      Fazit: Es darf nicht jeder unterrichten.
      Meine meinung
      So sehe ich das auch...
      deshalb wollte ich wissen,was ich mir von unserem "Fuhrparkleiter vorzeigen lassen kann,damit ich weiß,ob er dazu überhaupt berechtigt ist...
      (ich glaub nämlich nicht,das er das ist)

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      • #4
        Wenn ihr ein Ausbildungsbetrieb seid und folgendes ausbildet:

        "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

        dann könnt ihr eine Ausbildungsstätte sein.

        Aus der BKrFQV § 6:

        Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
        1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
        2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen;
        3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
        4. die vorgesehene Teilnehmerzahl

        Aus dem BKrFQG § 7 Abs. 2:

        Ausbildungsstätten müssen über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
        1. Sie müssen im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen
        2. Geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung müssen vorhanden sein
        3. Eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals muss nachgewiesen werden und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

        Es wäre also möglich das ihr intern diese Weiterbildung machen könnt. Aber ich denke das euer FPL sich dafür nen Dozenten holt...
        MfG Der Tommy...
        ___________________________________________

        LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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        • #5
          Anerkannte Ausbildungsstätten
          Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
          - Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des
          Fahrlehrergesetzes;
          - Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
          keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen;
          - Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer /
          Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
          in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen
          auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen;
          - Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder zur
          Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes
          erlassenen Regelung durchführen;
          - anerkannte staatliche Ausbildungsstellen.

          auszug aus dem gesetz.

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          • #6
            habe folgendes gefunden.
            Kann mir das mal einer erklären?

            Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer“ eingeführt worden, die es zulassen,
            den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.
            So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, die Fünfjahresfrist
            unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis
            dementsprechend bis zum 09.09.2015 bzw. 09.09.2016 abschließen. Voraussetzung ist,
            dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2008 bzw. 10.09.2009 und dem
            09.09.2015 bzw.09.09.2016 endet.
            Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind, dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis
            schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken.

            ...
            heißt das das wenn ich jedes jahr ein modul mache. die ersten beiden nicht mehr gerechnet werden weil sie älter als 3 jahre sind bis ich sie alle zusammen habe?

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            • #7
              laut einiger Kollegen,hat er gesagt,das er das macht und auch machen darf...
              aber ich werde ihm mal auf den Zahn fühlen...
              (da einige dieser Kollegen nicht so glaubwürdig sind,weiß ich nicht,ob er das wirklich gesagt hat...andere Aussagen glaubwürdiger Kollegen jedenfalls ,sehen ihn einfach nur als einen "Blender",der sich selbst gerne reden hört)...
              irgendwann wird er auch mir über den Weg laufen und dann weiß ich,was ich von ihm zu halten habe...

              Kommentar


              • #8
                Zitat von celader Beitrag anzeigen
                Hallo großer
                weis zar nicht welche Prüfungen die Dozenten ablegen müssen. Kann aber sagen das die Dozenten die wir hatten alle von der IHK zugelassen waren.
                Ich gehe auch davon aus das es so sein muss. Weil:
                Wenn du alle Module zusammen hast kannst du dir das in den Führerschein eintragen lassen mit einer Kennnummer.
                Meine BGQ ist mit der der Kennnummer 95 im Führerschein eingetragen.

                Fazit: Es darf nicht jeder unterrichten.
                Meine meinung
                du musst soweit ich weiß bei der IHK gemeldet sein wg. der Qualifikation - damit nicht jeder Dödel sich da hinstellt. Die Mindestanforderungen hab ich vorhin schonmal gepostet.
                Die Kennziffer 95 ist nichts spezielles, die kriegt jeder der die GQ/ Module absolviert und die "Zettel" bei der Behörde eingereicht hat. Wer nach dem Stichtag seinen FS (LKw) gemacht hat und die GQ nicht nachweist (95 im FS) oder nach dem Stichtag die Weiterbildung nicht nachweist kann sich schon mal mit dem speziellen Bußgeldkatalog dafür anfreunden...

                Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu
                20.000 Euro rechnen, den Fahrer selbst droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro!

                Viel Vergnügen...
                MfG Der Tommy...
                ___________________________________________

                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von tommy

                  Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu
                  20.000 Euro rechnen, den Fahrer selbst droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro!

                  Zitat ende.

                  Was mich jetzt wundert ist. Wo ich meinen Führerschein vor kurzen vom Amt geholt habe hat der Sachbearbeiter gesagt ich wäre der erste der hier die 95 eintragen lassen hat.
                  Das wird denn wohl einen neue Abzocke der Rennleitung? Oder reicht die Bescheinigung der Bestandenprüfung, keine Kennziffer im FS, gegenüber der Rennleitung das ist Qualifiziert bin?

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                  • #10
                    Da es sich hier um eine Übergangsfrist handelt die spätesten schon 2014
                    Europaweit einheitlich sein muss und Deutschland wie immer nachzügler ist
                    sind wir als Kraftfahrer egal ob Groß oder klein verpflichtet unserer 5 Module nachzuweisen das heisst also seit dem 01.09.2009 -31.12.2009 das 1 Modul
                    01.09.2010 -31.12.2010 das 2 Modul usw bis 2014 danach Verlängerung des Führerscheins mit Augenärtzlichen Gutachten, Gesundheitscheck Hausartz 85,-€ - 200,-€ dann IHK mit den 5 Modulen Prüfung 140,-€ und danach erst zur FS Stelle zur Verlängerung mit NUMMEReintragung 95 ( für gewerblichen Güterkraftverkehr) fehlt ein Modul bist du verpflichtet in einem Jahr 2 Module zu machen
                    Kostenfaktor zwischen 117,-€ und 340,-€
                    Solltest du dich weigern die Module zu machen war es das mit LKW Fahren
                    zwar darst du noch das Fahrzeug lenken aber dann nur noch leer oder als Privatfahrt
                    Und es Kommt schlimmer

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von celader Beitrag anzeigen
                      habe folgendes gefunden.
                      Kann mir das mal einer erklären?

                      Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer“ eingeführt worden, die es zulassen,
                      den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.
                      So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, die Fünfjahresfrist
                      unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis
                      dementsprechend bis zum 09.09.2015 bzw. 09.09.2016 abschließen. Voraussetzung ist,
                      dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2008 bzw. 10.09.2009 und dem
                      09.09.2015 bzw.09.09.2016 endet.
                      Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind, dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis
                      schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken.

                      ...
                      heißt das das wenn ich jedes jahr ein modul mache. die ersten beiden nicht mehr gerechnet werden weil sie älter als 3 jahre sind bis ich sie alle zusammen habe?
                      Wenn ich das richtig interpretiere,verfallen die gemachten Module nicht...
                      es geht wohl um eine Angleichung der Module und der ärztlichen Untersuchung,die man alle 5 jahre machen muß...
                      da ich bis zum 23.04.2010 meine Ärzliche Untersuchung für eine Verlängerung bis zum 23.04.2015 machen muß,würde ich es dann so interpretieren,das ich dann auch mit den Modulen bis zum 23.04,2015 Zeit habe,damit die darauf folgenden Verlängerungen,bestehend aus den Modulen und der Ärztlichen Untersuchung,zum gleichen Datum fällig werden...
                      THOMMYK...lieg ich nu richtig oder falsch????

                      Kommentar


                      • #12
                        Ich denke, das bis 2014 jeder die Module haben muss.

                        Ich finde das echt Hammerhart, vor allem wenn ich mir so die Preislisten anschaue. Was da alle 5 Jahre eine Kohle bei draufgeht. Und das bei unserem Gehalt, vom Urlaub der weg ist ganz zu schweigen. Dabei soll Urlaub ja der regeneration dienen.
                        Auch glaube ich nicht, das es dadurch weniger Pfeifen in unserem Job geben wird. es werden weiterhin LKW´s in stauenden fahren, weiterhin wird die Ladung nicht immer richtig gesichert sein,etc. Aber ein guter Geschäftszweig hat sich eröffnet, das wird wohl alles sein, was dabei rauskommt. Und das einige nicht mehr fahren können, weil sie es Finanziell nicht packen.
                        Die ärtzliche Untersuchung finde ich OK, naja, ich komme vom Thema ab, sorry.

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                        • #13
                          OK, gaaaanz langsam...
                          Wir bleiben jetzt bei LKw... (Bus ist ein Jahr früher...)
                          Fahrerlaubnisinhaber die ihren (ab C1) Führerschein nach dem 09.09.09 erworben haben und gewerblichen Güterverkehr fahren wollen müssen eine Grundqualifikation mit Prüfung vor der IHK absolvieren. Nach bestandener Prüfung erhalten die Absolventen eine Prüfbescheinigung. Mit dieser wird dann bei der Behörde die 95 in den FS eingetragen. Ab dem Eintragungsdatum läuft dann für diese Leute die 5-Jahres-Frist für die Weiterbildung.
                          Fahrerlaubnisinhaber die den Schein vor diesem Stichtag erworben haben müssen alle 5 Jahre eine Weiterbildung (5 Module a 7 Stunden) ab dem 10.09.2014 nachweisen. D.h. die Weiterbildung muss rechtzeitg abgeschlossen sein.
                          Ausnahme: (zur Harmonisierung Führerscheingültigkeit mit Weiterbildung)
                          Fahrer, deren Führerschein zwischen dem 10.09.2014 und dem 10.09.2016 abläuft, benötigen einen Weiterbildungsnachweis erst ab dem Ablaufdatum des Führerscheins. Sie können folglich den Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zusammen mit der Bescheinigung über die Weiterbildung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen. Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am 20.10.2005 erworben. Das Ablaufdatum des Führerscheins ist der 20.10.2010. Der Fahrer verlängert den Führerschein ohne einen Weiterbildungsnachweis vorzulegen und erhält einen neuen mit Ablaufdatum 20.10.2015. Spätestens bei der Verlängerung zum 20.10.2015 muss ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden.

                          Noch Fragen? Hab ich was vergessen zu beantworten? Dann fragt...
                          MfG Der Tommy...
                          ___________________________________________

                          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                          Kommentar


                          • #14
                            Aha...da ich also bis zum 24.04.2010 meine Führerscheinverlängerung durch "ärztliche Untersuchung" verlängere und ihn seit 1981 habe,falle ich unter die Regelung der Angleichung und muß die Module zur Verlängerung bis 24.04.2015 einreichen...

                            Kommentar


                            • #15
                              Und wenn ich meine ärtzliche Untersuchung vorziehe, also anstatt 2014 schon 2013 mache und dann auch meine Fahrerlaubnis verlängern lasse ( Habe den Lappen auch vor dem 9.9.2009 ) brauche ich die Module erst bis 2018 ?

                              Kommentar

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