Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
1.
die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2.
die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind.
1.
die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2.
die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind.