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LKW Fahrverbote 2010

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  • LKW Fahrverbote 2010

    Habe heute im Netz eine Site gefunden,wo die Fahrverbote 2010 gut dargestellt sind. Schaut es euch hier an.
    Gruß Holger :D:D

  • #2
    na aber nur für Deutschland,
    für Europa findest du wenn du beim Google "ADR & LKW Fahrverbote in Europa eingibst"
    [B]keiner hat mich gefragt ob ich leben möchte,
    darum sage auch du mir nicht wie ich zu leben habe
    [B]

    Kommentar


    • #3
      Du findest alle Links die du brauchst auf unserer Startseite unter der Rubrik " Hilfen" auf der linken Seite
      Liebe Grüße
      Harry


      Sei wie eine Briefmarke, klebe solange an deinem Vorhaben bist du dein Ziel erreicht hast.

      Kommentar


      • #4
        Zitat von Harry Beitrag anzeigen
        Du findest alle Links die du brauchst auf unserer Startseite unter der Rubrik " Hilfen" auf der linken Seite
        Na da finde ich nur unvollständige und oder nicht richtige angaben zu Fahrverboten.
        [B]keiner hat mich gefragt ob ich leben möchte,
        darum sage auch du mir nicht wie ich zu leben habe
        [B]

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        • #5
          Komische Frage,

          Weil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger
          noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot
          an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig
          von seiner Tonnage.


          Was bitte soll das bedeuten?
          Bedeutet das abgesattelt darf ich fahren? Brauche ich dann auch keine Fahrerkarte einlegen? Jetzt steige ich gar nicht mehr durch.

          Einen PDF Flyer in dem das steht findet ihr hier. Sucht nach der Überschrift: Für wen gilt das Fahrverbot?

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          • #6
            Ich hab mir mal die Vorraussetzungen durchgelesen...
            Sie gilt nur bei Sattelzugmaschinen ,die nach Abzug der Aufliegelast unter 7,5 Tonnen kommen...
            da eine 2-Achs-Sattelzugmaschine in der Regel ein zulässiges Gesamtgewicht von 17-19 Tonnen hat,müßte die Aufliegelast mindestens 11,5 Tonnen betragen....
            Hab bei mir mal in den Fahrzeugschein geguckt
            zulässiges Gesamtgewicht...18 Tonnen
            maximale Achslast..............11,5 Tonnen
            Wird also passen...

            bleibt die Frage,ob die Achslast auch die Aufliegelast ist...
            Die Fahrerkarte wird man trotzdem brauchen(wegen des zulässigen Gesamtgewichtes)
            und die LuRZ ist ja auch noch zu beachten(nach 6 Tagen mindestens 24 Stunden WE-Ruhezeit)

            Kommentar


            • #7
              Zitat von Großer Beitrag anzeigen
              Ich hab mir mal die Vorraussetzungen durchgelesen...
              Sie gilt nur bei Sattelzugmaschinen ,die nach Abzug der Aufliegelast unter 7,5 Tonnen kommen...
              da eine 2-Achs-Sattelzugmaschine in der Regel ein zulässiges Gesamtgewicht von 17-19 Tonnen hat,müßte die Aufliegelast mindestens 11,5 Tonnen betragen....
              Hab bei mir mal in den Fahrzeugschein geguckt
              zulässiges Gesamtgewicht...18 Tonnen
              maximale Achslast..............11,5 Tonnen
              Wird also passen...

              bleibt die Frage,ob die Achslast auch die Aufliegelast ist...
              Die Fahrerkarte wird man trotzdem brauchen(wegen des zulässigen Gesamtgewichtes)
              und die LuRZ ist ja auch noch zu beachten(nach 6 Tagen mindestens 24 Stunden WE-Ruhezeit)
              Sorry Stefan! Du hast dich verlesen...

              1.
              Weil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger
              noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot
              an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig
              von seiner Tonnage.

              2.
              Weil eine Kombination aus Sattelschlepper und
              Auflieger nur als Solo-Lkw anzusehen ist, darf
              auch sie an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein,
              wenn sie im Rahmen des Limits von 7,5 Tonnen
              zulässigem Gesamtgewicht bleibt. Um genau zu
              prüfen, ob dieses Limit eingehalten wird, ist eine
              Berechnung erforderlich.

              3.
              Für einen Auflieger und seinen Sattelschlepper –
              also ein "Sattelkraftfahrzeug" – sind auch erst
              mal die zulässigen Gesamtgewichte der beiden zu
              addieren. Dann sind – zweitens – die zulässigen
              Sattel- und Aufliegelasten für die Zugmaschine
              und den Auflieger zu ermitteln (Ziffern 9 und 16 in
              den Fahrzeugscheinen). Einer der beiden Werte ist
              von den zusammengezählten Gesamtgewichten abzuziehen
              – und bei unterschiedlichen Werten der
              höhere. Steht dann ein Endergebnis von 7,5 Tonnen
              oder weniger unter dem Strich, ist die Kombination
              vom Fahrverbot befreit. Rechenbeispiel: Das zulässige
              Gesamtgewicht des Schleppers beläuft sich
              auf 4,5 Tonnen und das des Aufliegers auf 5,5
              Tonnen; nach Abzug von 2,5 Tonnen für die Sattelbzw.
              Aufliegelast verbleiben 7,5 Tonnen. "Freie
              Fahrt" heißt es also für diese Zusammenstellung.

              Quelle:http://www.tuev-sued.de/uploads/imag...1290/1_141.PDF
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

              Kommentar


              • #8
                Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                Weil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig von seiner Tonnage.
                Richtig... Das Sonntagsfahrverbot gilt für LKw (Lastkraftwagen) mit einer zGM (zulässigen Gesamtmasse) von mehr als 7,5t und für Lastzüge (LKw mit Anhänger) ohne Gewichtsbeschränkung. Es gilt nicht für Zugmaschinen, aber sehr wohl für den VW Golf mit LKw-Zulassung mit Anhänger...
                Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                Was bitte soll das bedeuten?
                Bedeutet das abgesattelt darf ich fahren? Brauche ich dann auch keine Fahrerkarte einlegen? Jetzt steige ich gar nicht mehr durch.
                Das bedeutet, der Sattelschlepper ist eine Zugmaschine und die darf am Sonntag fahren. Aber nur solo - also ohne Auflieger. Die Fahrerkarte brauchst du trotzdem. Niemand wird dir glauben, das der Zweck dieser Fahrt privat ist... Daher sind mittlerweile Privatfahrten mit SZM/ LKw über 7,5t zGM nachweispflichtig, also die Fahrerkarte ist zu benutzen.
                MfG Der Tommy...
                ___________________________________________

                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                • #9
                  Hier der Originaltext aus der StVO

                  Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

                  I. Allgemeine Verkehrsregeln

                  §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

                  (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

                  (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

                  (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

                  kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),


                  die Beförderung von

                  frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

                  frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

                  frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

                  leichtverderblichem Obst und Gemüse,

                  Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

                  Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

                  (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

                  Neujahr,

                  Karfreitag,

                  Ostermontag,

                  Tag der Arbeit (1. Mai),

                  Christi Himmelfahrt,

                  Pfingstmontag,

                  Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

                  Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

                  Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

                  Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

                  1. und 2. Weihnachtstag.
                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

                  LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                  • #10
                    Ah ja,danke für die Aufklärung...
                    aber in Bezug auf Fahrerkarte und LuRZ hab ich recht,oder???

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von Großer Beitrag anzeigen
                      Ah ja,danke für die Aufklärung...
                      aber in Bezug auf Fahrerkarte und LuRZ hab ich recht,oder???
                      Ws die Fahrerkarte betrifft, ja, da hast du Recht.
                      Bei den LuRZ bin ich mir da nicht ganz so sicher wie du deine Aussage (mit den mindestens 24 Stunden WRZ) gemeint hast.
                      Ich fasse nur noch mal kurz zusammen...
                      Die reguläre WRZ hat 45 Stunden und du darfst (nach 561/2006) auf mind. 24 Stunden verkürzen. Du musst vor und nach einer Verkürzung eine 45 Stunden WRZ haben. Du musst spätestens nach Ablauf der 4.Wochen nach der Verkürzung ausgeglichen haben. Die WRZ muss nicht zwangsläufig am Wochenende stattfinden und muss nicht zwangsläufig erst nach 6 24-Stunde-Zeiträumen sein, kann auch früher...
                      MfG Der Tommy...
                      ___________________________________________

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