Habe heute im Netz eine Site gefunden,wo die Fahrverbote 2010 gut dargestellt sind. Schaut es euch hier an.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
LKW Fahrverbote 2010
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Du findest alle Links die du brauchst auf unserer Startseite unter der Rubrik " Hilfen" auf der linken SeiteLiebe Grüße
Harry
Sei wie eine Briefmarke, klebe solange an deinem Vorhaben bist du dein Ziel erreicht hast.
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Zitat von Harry Beitrag anzeigenDu findest alle Links die du brauchst auf unserer Startseite unter der Rubrik " Hilfen" auf der linken Seite[B]keiner hat mich gefragt ob ich leben möchte,
darum sage auch du mir nicht wie ich zu leben habe
[B]
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Komische Frage,
Weil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger
noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot
an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig
von seiner Tonnage.
Was bitte soll das bedeuten?
Bedeutet das abgesattelt darf ich fahren? Brauche ich dann auch keine Fahrerkarte einlegen? Jetzt steige ich gar nicht mehr durch.
Einen PDF Flyer in dem das steht findet ihr hier. Sucht nach der Überschrift: Für wen gilt das Fahrverbot?
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Ich hab mir mal die Vorraussetzungen durchgelesen...
Sie gilt nur bei Sattelzugmaschinen ,die nach Abzug der Aufliegelast unter 7,5 Tonnen kommen...
da eine 2-Achs-Sattelzugmaschine in der Regel ein zulässiges Gesamtgewicht von 17-19 Tonnen hat,müßte die Aufliegelast mindestens 11,5 Tonnen betragen....
Hab bei mir mal in den Fahrzeugschein geguckt
zulässiges Gesamtgewicht...18 Tonnen
maximale Achslast..............11,5 Tonnen
Wird also passen...
bleibt die Frage,ob die Achslast auch die Aufliegelast ist...
Die Fahrerkarte wird man trotzdem brauchen(wegen des zulässigen Gesamtgewichtes)
und die LuRZ ist ja auch noch zu beachten(nach 6 Tagen mindestens 24 Stunden WE-Ruhezeit)
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Zitat von Großer Beitrag anzeigenIch hab mir mal die Vorraussetzungen durchgelesen...
Sie gilt nur bei Sattelzugmaschinen ,die nach Abzug der Aufliegelast unter 7,5 Tonnen kommen...
da eine 2-Achs-Sattelzugmaschine in der Regel ein zulässiges Gesamtgewicht von 17-19 Tonnen hat,müßte die Aufliegelast mindestens 11,5 Tonnen betragen....
Hab bei mir mal in den Fahrzeugschein geguckt
zulässiges Gesamtgewicht...18 Tonnen
maximale Achslast..............11,5 Tonnen
Wird also passen...
bleibt die Frage,ob die Achslast auch die Aufliegelast ist...
Die Fahrerkarte wird man trotzdem brauchen(wegen des zulässigen Gesamtgewichtes)
und die LuRZ ist ja auch noch zu beachten(nach 6 Tagen mindestens 24 Stunden WE-Ruhezeit)
1.
Weil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger
noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot
an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig
von seiner Tonnage.
2.
Weil eine Kombination aus Sattelschlepper und
Auflieger nur als Solo-Lkw anzusehen ist, darf
auch sie an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein,
wenn sie im Rahmen des Limits von 7,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht bleibt. Um genau zu
prüfen, ob dieses Limit eingehalten wird, ist eine
Berechnung erforderlich.
3.
Für einen Auflieger und seinen Sattelschlepper –
also ein "Sattelkraftfahrzeug" – sind auch erst
mal die zulässigen Gesamtgewichte der beiden zu
addieren. Dann sind – zweitens – die zulässigen
Sattel- und Aufliegelasten für die Zugmaschine
und den Auflieger zu ermitteln (Ziffern 9 und 16 in
den Fahrzeugscheinen). Einer der beiden Werte ist
von den zusammengezählten Gesamtgewichten abzuziehen
– und bei unterschiedlichen Werten der
höhere. Steht dann ein Endergebnis von 7,5 Tonnen
oder weniger unter dem Strich, ist die Kombination
vom Fahrverbot befreit. Rechenbeispiel: Das zulässige
Gesamtgewicht des Schleppers beläuft sich
auf 4,5 Tonnen und das des Aufliegers auf 5,5
Tonnen; nach Abzug von 2,5 Tonnen für die Sattelbzw.
Aufliegelast verbleiben 7,5 Tonnen. "Freie
Fahrt" heißt es also für diese Zusammenstellung.
Quelle:http://www.tuev-sued.de/uploads/imag...1290/1_141.PDFMfG Der Tommy...
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LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)
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Zitat von alterelch Beitrag anzeigenWeil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig von seiner Tonnage.
Zitat von alterelch Beitrag anzeigenWas bitte soll das bedeuten?
Bedeutet das abgesattelt darf ich fahren? Brauche ich dann auch keine Fahrerkarte einlegen? Jetzt steige ich gar nicht mehr durch.MfG Der Tommy...
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LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)
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Hier der Originaltext aus der StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
die Beförderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.MfG Der Tommy...
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LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)
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Zitat von Großer Beitrag anzeigenAh ja,danke für die Aufklärung...
aber in Bezug auf Fahrerkarte und LuRZ hab ich recht,oder???
Bei den LuRZ bin ich mir da nicht ganz so sicher wie du deine Aussage (mit den mindestens 24 Stunden WRZ) gemeint hast.
Ich fasse nur noch mal kurz zusammen...
Die reguläre WRZ hat 45 Stunden und du darfst (nach 561/2006) auf mind. 24 Stunden verkürzen. Du musst vor und nach einer Verkürzung eine 45 Stunden WRZ haben. Du musst spätestens nach Ablauf der 4.Wochen nach der Verkürzung ausgeglichen haben. Die WRZ muss nicht zwangsläufig am Wochenende stattfinden und muss nicht zwangsläufig erst nach 6 24-Stunde-Zeiträumen sein, kann auch früher...MfG Der Tommy...
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LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)
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