Was sagt Ihr denn zu diesem Thema? Oder ist das nicht mehr interessant?
Quelle hier
Gruß Jürgen
Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen.
Schulungspflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Personenverkehr
Alle Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (alle Führerscheininhaber der Klasse C) und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (alle Führerscheininhaber der Klasse D) sind von der neuen EU Berufskraftfahrerrichtlinie betroffen. Dabei wird unterschieden in Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr, die vor dem 10.09.2008 und im Güterkraftverkehr vor dem 10.09.2009 ihren Führerschein erworben haben. Die Zielgruppe mit Führerscheinen der Klasse D und C, die vor den Stichtagen ihren Führerschein erhalten haben, müssen sich einer 35 stündigen Weiterbildung unterziehen, spätestens bis zum 10.9.2013 im Personenverkehr und bis zum 10.09.2014 im Güterkraftverkehr. Die Weiterbildung von 35 Stunden kann als Wochenkurs besucht oder alternativ auf 5 Jahre (1 Tag pro anno) verteilt werden. Um die Masse der Teilnehmer von rd. 1 Mio. betroffenen Fahrern abzufangen, wurde der Zeitraum – sofern ein gültiger Führerschein vorliegt – nochmals um 2 Jahre bis zum 10.09.2015 im Personenverkehr und bis zum 10.09.2016 im Güterkraftverkehr aufgeschoben.
Um Engpässe bei den Schulungsveranstaltern zu vermeiden, ist es ratsam, die Weiterbildung möglichst schnell bzw. über 5 Jahre zu strecken. Die Schulung muß bei anerkannten Ausbildungsbetrieben, Fahrschulen oder anerkannten Weiterbildungsveranstaltern erfolgen.
Für alle Führerscheininhaber der Klasse C (C1, C1E, C, CE) im Güterkraftverkehr, die nach dem 10.09.2009 ihren Führerschein erwerben und im Personenverkehr, Klasse D (D1, D1E, D,
DE), die nach dem 10.09.2008 ihre Führerscheinprüfung absolviert haben, gilt die Pflicht sich beruflich zu qualifizieren. Rechtsgrundlage ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations Gesetz vom 14. Aug. 2006.
Die Pflicht zur Grundqualifikation kann auf 2 Arten erfolgen und wird durch eine Prüfung vor der zuständigen örtlichen Industrie- und Handelskammer abgenommen.
Schulungspflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Personenverkehr
Alle Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (alle Führerscheininhaber der Klasse C) und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (alle Führerscheininhaber der Klasse D) sind von der neuen EU Berufskraftfahrerrichtlinie betroffen. Dabei wird unterschieden in Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr, die vor dem 10.09.2008 und im Güterkraftverkehr vor dem 10.09.2009 ihren Führerschein erworben haben. Die Zielgruppe mit Führerscheinen der Klasse D und C, die vor den Stichtagen ihren Führerschein erhalten haben, müssen sich einer 35 stündigen Weiterbildung unterziehen, spätestens bis zum 10.9.2013 im Personenverkehr und bis zum 10.09.2014 im Güterkraftverkehr. Die Weiterbildung von 35 Stunden kann als Wochenkurs besucht oder alternativ auf 5 Jahre (1 Tag pro anno) verteilt werden. Um die Masse der Teilnehmer von rd. 1 Mio. betroffenen Fahrern abzufangen, wurde der Zeitraum – sofern ein gültiger Führerschein vorliegt – nochmals um 2 Jahre bis zum 10.09.2015 im Personenverkehr und bis zum 10.09.2016 im Güterkraftverkehr aufgeschoben.
Um Engpässe bei den Schulungsveranstaltern zu vermeiden, ist es ratsam, die Weiterbildung möglichst schnell bzw. über 5 Jahre zu strecken. Die Schulung muß bei anerkannten Ausbildungsbetrieben, Fahrschulen oder anerkannten Weiterbildungsveranstaltern erfolgen.
Für alle Führerscheininhaber der Klasse C (C1, C1E, C, CE) im Güterkraftverkehr, die nach dem 10.09.2009 ihren Führerschein erwerben und im Personenverkehr, Klasse D (D1, D1E, D,
DE), die nach dem 10.09.2008 ihre Führerscheinprüfung absolviert haben, gilt die Pflicht sich beruflich zu qualifizieren. Rechtsgrundlage ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations Gesetz vom 14. Aug. 2006.
Die Pflicht zur Grundqualifikation kann auf 2 Arten erfolgen und wird durch eine Prüfung vor der zuständigen örtlichen Industrie- und Handelskammer abgenommen.
- große Grundqualifikation, 4 stündige schriftliche Prüfung + 3 ½ stündige praktische Fahrprüfung
- beschleunigte Grundqualifikation, Besuch eines 140 stündigen Lehrgangs (darunter 10
10 Fahrstunden) und anschließende 90 minütige schriftliche IHK Prüfung.
Gruß Jürgen
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