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Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

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  • Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

    Folgende Situation:

    Ich habe meine Lenkzeit in den letzten zwei Wochen immer wieder (z.B. 3) mal überzogen um jeweils bis zu, sagen wir mal, 45-90 Minuten. Keinen Ausdruck gemacht und nichts darauf geschrieben. Dann habe ich Urlaub genommen.
    Der Kollege der mein LKW während meines Urlaubs fährt, wird direkt in der ersten Woche kontrolliert. Die Beamten sind mit meinem Kollegen zufrieden, sehen aber meine Verstöße im Tachographen...
    Was werden sie tun?

  • #2
    AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

    Mein Tip: Besorg dir ausreichend Vaselin.
    Wird der Bürger unbequem, ist er plötzlich rechtsextrem.

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    • #3
      AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

      Es tut mir leid dass ich dich evtl. enttäusche, aber es handelt sich um eine fiktive Situation.
      Ich selber fahre nur Sonntags Brötchen aus, da bin ich schon froh wenn mehr als 2-3 Stunden Lenkzeit zusammenkommen. Die Frage hat mir mein Sohn beim gemütlichen Frühstück nach meiner Tour gestellt und ich war nicht ganz sicher ob mein Antwort richtig war. Ich fahre erst seit kurzem und die Lenk- und Ruhezeiten sind ein ziemliches neuland für mich.

      Aus deiner Antwort meine ich zu verstehen, dass ich bzw. jemand in so einer Situation, bestraft werden würde.
      Würde das denn auch passieren, wenn solche Lenkzeitüberschreitungen schon länger als 28 Tage zurückliegen?

      Danke für deine Geduld!

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      • #4
        AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

        Keine Ahnung wie das bei euch ist, aber hier kann bei einer Betriebsprüfung alles bis zu 1 Jahr zurück noch verfolgt werden. Auf der Strasse 28 Tage, im Betrieb 1 Jahr lang...

        Kommentar


        • #5
          AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

          Zitat von Kuhprah Beitrag anzeigen
          Keine Ahnung wie das bei euch ist, aber hier kann bei einer Betriebsprüfung alles bis zu 1 Jahr zurück noch verfolgt werden. Auf der Strasse 28 Tage, im Betrieb 1 Jahr lang...
          Das gilt auch fuer DE.
          Wobei bei eier Betriebspruefung auch noch nach mehreren Jahren bestraft werden kann. Ich weiss es nicht mehr ganz icher, 3 Jahre, oder 5 Jahre.
          Die Strafen duerfen auch akkumuliert werden, da sie ja als jede einzelne Uebertretung geahndet werden kann.

          Gab es in DE schon interessante Gerichtsverfahren, wegen Geschwindigkeitsueberschreitungen, welche im Nachhinein bestraft wurden.

          Gruss Holger

          Gruss
          Mein Buch : https://www.amazon.de/Auswandern-nac...4753476&sr=8-1


          Mein Leben : dreamlandcanada.blogspot.com





          Denke BEVOR du etwas tust, dein naechster Fehler koennte dein letzter sein !

          "Game over, try again" gibts NICHT im realen Leben

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          • #6
            AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

            Wie weit bei einer Betriebsprüfung zurück verfolgt werden kann liegt auch an jeder Firma selbst.Die Daten aus Karte und Tacho müssen, genau wie früher die Tachoscheiben, 2Jahre aufgehoben werden.
            Wenn sie länger verfügbar sind kann meines Wissens auch länger gestraft werden.
            Nordsee-Alpen-Express

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            • #7
              AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

              Zitat von Luby Beitrag anzeigen
              Folgende Situation:

              Ich habe meine Lenkzeit in den letzten zwei Wochen immer wieder (z.B. 3) mal überzogen um jeweils bis zu, sagen wir mal, 45-90 Minuten. Keinen Ausdruck gemacht und nichts darauf geschrieben. Dann habe ich Urlaub genommen.
              Der Kollege der mein LKW während meines Urlaubs fährt, wird direkt in der ersten Woche kontrolliert. Die Beamten sind mit meinem Kollegen zufrieden, sehen aber meine Verstöße im Tachographen...
              Was werden sie tun?
              Was die Beamten tun werden, kann nur der Beamte selbst wissen. Diese Frage lässt sich also nicht beantworten. Ich halte es eher für unwahrscheinlich, dass überhaupt jemand davon Notiz nimmt. Ist aber nur eine Einschätzung von mir. Bei einer Kontrolle wird die Fahrerkarte und der Tacho zusammen ausgelesen. Dabei sind nur die Daten des aktuellen Fahrers relevant.
              Bei Unterwegskontrollen macht es keinen Sinn, alle Fahrer zu überprüfen, die auf dem Lkw gesessen haben. Es fehlen nämlich die Nachträge der anderen Fahrer und auch deren Ausdrucke sowie eventuell ausgestellte Urlaubsscheine. Mit unvollständigen Daten kann man keinen Bußgeldbescheid erlassen. Der Tachograph ist ebenfalls nicht in der Lage, ohne Daten von der Fahrerkarte ein genaues Abbild der Tätigkeiten zu erstellen. Wenn der Tacho das nicht kann, können das die Ausleseprogramme der Beamten auch nicht.
              Ich will dabei aber nicht ausschließen, dass man eventuell einen Verdacht auf Verstöße hat. Wenn ja, bleibt für die Beamten nur die Möglichkeit, die Sache an die Gewerbeaufsicht weiterzugeben, die dann die Daten der Fahrerkarte von dem betroffenen Fahrer einfordert. Aber das ist natürlich weit hergeholt. Es wird wahrscheinlich nichts passieren.

              Zitat von whiteout

              Wobei bei eier Betriebspruefung auch noch nach mehreren Jahren bestraft werden kann. Ich weiss es nicht mehr ganz icher, 3 Jahre, oder 5 Jahre.
              Die Strafen duerfen auch akkumuliert werden, da sie ja als jede einzelne Uebertretung geahndet werden kann.

              Gab es in DE schon interessante Gerichtsverfahren, wegen Geschwindigkeitsueberschreitungen, welche im Nachhinein bestraft wurden.
              Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Sozialvorschriften beträgt 1 Jahr, bei Vorsatz 2 Jahre.
              Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Verstöße aus dem Verkehrsrecht und verjähren nach 3 Monaten.

              Zitat von winni

              Wie weit bei einer Betriebsprüfung zurück verfolgt werden kann liegt auch an jeder Firma selbst.Die Daten aus Karte und Tacho müssen, genau wie früher die Tachoscheiben, 2Jahre aufgehoben werden.
              Wenn sie länger verfügbar sind kann meines Wissens auch länger gestraft werden.
              Die Legislative liegt immer noch bei der Bundesregierung und nicht in den Händen der Firma. Es ist also die Regierung, die die Verjährungsfristen festlegt, genauso wie die Aufbewahrungspflicht. Beides hat aber miteinander nichts zu tun. Werden die Daten zur Ermittlung der Arbeitszeit herangezogen, sind sie 2 Jahre aufzubewahren. Wenn sie dann auch noch Basis für die Zahlung von Löhnen sind, z.B. bei Spesen, dann beträgt die Aufbewahrungsfrist sogar 6 Jahre.

              Viele Grüße

              Ramaanda

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              • #8
                AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

                Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Sozialvorschriften beträgt 1 Jahr, bei Vorsatz 2 Jahre.
                Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Verstöße aus dem Verkehrsrecht und verjähren nach 3 Monaten.
                Das war mal...
                Da die neue Bußgeldkatalog für L&R-Verstöße sich deutlich erhöht hat, hat sich die Verjährungsfrist auch erhöht, da es sich an die Höchststrafhöhe richtet.
                Seit der letzte Erhöhung für die aktuelle Lenkzeitverstöße liegt die Verjährungsfrist deswegen bei 3 Jahre, egal ob fahrlässig oder Vorsatz!
                Die davor 1 bzw. 2 Jahre.

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                • #9
                  AW: Lenkzeitüberschreitung rückwirkend strafbar?

                  O.k., bisher gab es viel Wissen und Halbwissen, deshalb mal Butter bei die Fische.

                  Die Beamten könnten eine Mitteilung an die zuständige Behörde (Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt o.ä, je nach Bundesland) machen. Die Behörde könnte dann eine Betriebsprüfung durchführen bzw. die gesicherten Daten der Fahrerkarte(n) und/oder der Fahrtschrieber, wahlweise auch die Schaublätter, bei der Firma anfordern.
                  Hier könnte dann die Behörde mindestens die letzten 2 Jahre auswerten, da die Daten/Schaublätter so lange aufzubewahren sind.

                  Verstöße können dann beim Fahrer 2 Jahre rückwirkend, beim Unternehmer 3 Jahre rückwirkend geahndet werden.

                  Vejährungsfrist:

                  Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG)
                  § 8a Bußgeldvorschriften


                  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 (Unternehmer) mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen (Fahrer) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

                  +

                  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
                  § 31 Verfolgungsverjährung


                  (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,1.in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
                  2.in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
                  In Wirklichkeit wird meist gar nichts passieren, da der Beamte entweder gar keine Mitteilung macht, oder die Behörde überlastet ist.

                  PS:
                  Bei Geschwindigkeiten beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate, da dies im StVG extra so benannt wurde.
                  Zuletzt geändert von august der starke; 25.03.2020, 16:54.

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