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Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

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  • Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

    Hallo liebe Gemeinde.
    Folgendes Anliegen: Ich fahre im Linienverkehr nach der Fahrpersonal Verordnung( Linienlänge bis 50 Km, Haltestellen Abstand unter 3.Km)
    Ich bräuchte eigentlich keine Fahrerkarte zu stecken,aber unser Betrieb möchte es, und wir sollen Out of Scope stellen, also sprich nicht Gewerblich!
    Nun fahre ich wenn es meine Lenk und Ruhezeiten zulassen ab und zu bei meinem Schwiegersohn LKW.

    Das bedeutet, da ich nun ins Gewerbliche gewechselt bin, einen lückenlosen Aufzeichnung der letzten 28. Tage!
    Nun meine eigentliche Frage: Ich weiß, das Urlaub und Krankheitstage und sonstiges auf der Fahrerkarte eingetragen werden muss, aber was soll ich eintragen,oder muss ich eintragen, wenn ich zb.bei uns nicht gefahren bin, und statt dessen Kollegen frisch eingewiesen habe und ähnliches?
    Zählt dies unter sonstige Tätigkeit, oder reicht es hier beim Digitalen einen Nachtrag als Ruhe zu machen?

    Wie gesagt Karte ist gesteckt mit Out of Scope, aufgezeichnet wird ja meines Wissens ja trotzdem, und ich habe immer meine Dienstpläne dabei wenn eine Kontrolle kommen sollte.
    Danke schonmal😊

  • #2
    AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

    Ich bräuchte eigentlich keine Fahrerkarte zu stecken,aber unser Betrieb möchte es, und wir sollen Out of Scope stellen
    Mit Fahrerkarte auf OUT?
    Das geht nicht und ergibt auch keinen Sinn.


    Ansonsten wird das nicht funktionieren, du musst zwingend die Module (Eintrag 95) haben wenn du Gewerblich fahren möchtest.

    Kommentar


    • #3
      AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

      Module habe ich alle mit Eintrag 95 Natürlich.

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      • #4
        AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

        Zitat von Dielbach Beitrag anzeigen

        Das bedeutet, da ich nun ins Gewerbliche gewechselt bin, einen lückenlosen Aufzeichnung der letzten 28. Tage!
        Nun meine eigentliche Frage: Ich weiß, das Urlaub und Krankheitstage und sonstiges auf der Fahrerkarte eingetragen werden muss, aber was soll ich eintragen,oder muss ich eintragen, wenn ich zb.bei uns nicht gefahren bin, und statt dessen Kollegen frisch eingewiesen habe und ähnliches?
        Zählt dies unter sonstige Tätigkeit, oder reicht es hier beim Digitalen einen Nachtrag als Ruhe zu machen?


        Danke schonmal
        Es stellt ein ziemlich großes Problem dar, dass die Fahrerkarte gesteckt wurde. Das ist absolut unüblich. Normalerweise steckt man bei Out nicht die Karte, weil man es ja auch nicht muss. Es könnte also sein, dass du alleine deswegen bei einer Kontrolle Probleme bekommst. Ich habe diese Konstellation "gesteckte Fahrerkarte und Out" nie gehabt und kann deshalb nicht sagen, wie das auf der Fahrerkarte gespeichert wird. Ich denke, Out wird dort nicht gespeichert, weil das Fahren auf Out mit Fahrerkarte gar nicht vorgesehen ist. Im Tachographen des Fahrzeugs, welches out gelenkt wird, erscheint das "Out" aber definitiv. Ich nehme deshalb an, dass die Daten auf der Fahrerkarte als aufzeichnungspflichtige Fahrten gespeichert sind. Du wirst mit Sicherheit ein Problem bei der Beweisführung haben.

        Nun zu den Dingen, die ich sicher weiß. Ein Nachtrag auf der Fahrerkarte ist nicht möglich. Wenn überhaupt, lässt sich nur Ruhe oder Arbeiten nachtragen. Das auch nur für die Zeiten, die zwischen letztem Eintrag und erneutem Stecken der Karte liegen. Du benötigst als Nachweis für die vergangenen 28 Tage eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage nach § 20 FahrPersV. In dieser Bescheinung muss stehen, dass du im Zeitraum XY kein Fahrzeug gelenkt hast, welches unter die Verordnung 561/2006 fällt.

        Dein Hauptarbeitgeber unterliegt nicht den Vorschriften des § 21 a ArbZG, der Arbeitgeber im Nebenerwerb aber schon. Das bedeutet, du musst dem Nebenarbeitgeber schriftlich deine Arbeitszeiten von deinem Hauptarbeitgeber vorlegen. Der Nebenarbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Wochenarbeitszeit im Bezugszeitraum von 4 Monaten nicht überschritten wird. Ich denke aber, das wird die leichteste Übung sein, zumal das wohl kaum jemand überprüfen wird.

        Der Pferdefuß ist nur die gesteckte Fahrerkarte. Die könnte ein Problem werden.

        Viele Grüße

        Ramaanda

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        • #5
          AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

          Hier mal ein kleiner Auszug:

          Damit bei Mischverkehr (Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr) keine Missverständnisse bei einer Kontrolle auftreten, gilt es Folgendes zu beachten:

          Wird ein Fahrzeug im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge mit gesteckter Fahrerkarte geführt, ist das EG-Kontrollgerät über die Menüeinstellung (Eingabe Fahrzeug) auf OUT - Betrieb einzustellen.

          OUT - Betrieb bedeutet dabei:

          Die Fahrt erfolgt nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006, die Aufzeichnung im OUT - Betrieb werden auf der Fahrerkarte gespeichert und dienen gegenüber der Kontrollbehörde als Nachweis.

          Wechselt der Fahrer vom Linienverkehr in den Gelegenheitsverkehr ist in jedem Fall eine Fahrerkarte zu stecken!

          Darüber hinaus ist für den Zeitraum in dem ein Fahrzeug im Linienverkehr eingesetzt wurde eine Bescheinigung nach § 20 FPersV oder eine Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bei grenzüberschreitender Personenbeförderung auszufüllen

          Nun zum aktuellen Paragraphen 20.
          So wie ich das lese, reicht der Nachtrag, denn ich sowieso jedesmal mache, egal ob im Betrieb jeden Morgen oder beim Schwiegersohn.

          Auszug:

          Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
          § 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
          (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage
          1.
          ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
          2.
          erkrankt waren,
          3.
          sich im Urlaub befanden oder
          4.
          aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,
          haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt.
          (2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich, findet Absatz 3 Anwendung.
          (3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.
          (4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2 Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig, darf abweichend von den Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Bescheinigung des Unternehmens über die im Absatz 1 genannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtantritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Bescheinigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen. Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Bescheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf von dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder Ausdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden.
          (5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten
          Zuletzt geändert von Dielbach; 24.02.2020, 21:37.

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          • #6
            AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

            Man glaubt es kaum.... es geht tatsaechlich auch unkompliziert.... wir haben da ganz klare Regeln:

            Max. 70 hrs Arbeitszeit in 7 Tagen. Arbeitszeit ist Lenkzeit +Arbeitszeit. Alles andere ist Pause.
            Arbeit fuer Geld ist Arbeitszeit und zaehlt zu den 70 Gesamtstunden.... ich darf zwar mehr als 70 Stunden ARBEITEN, aber dann nicht mehr FAHREN.

            Gruss Holger
            Mein Buch : https://www.amazon.de/Auswandern-nac...4753476&sr=8-1


            Mein Leben : dreamlandcanada.blogspot.com





            Denke BEVOR du etwas tust, dein naechster Fehler koennte dein letzter sein !

            "Game over, try again" gibts NICHT im realen Leben

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            • #7
              AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

              Hallo.
              Will mich nicht in diese sehr umfangreiche Diskussion aufdrängen.
              Aber warum steckst du Fahrerkarte bei out of scope im LinienVerkehr.
              Out of scope auf Linie unter 50 km mit Haltestellenabstand ist ok.
              Aber out of scope heisst ohne Aufzeichnungen. Wenn das Unternehmen das will, was kein Sinn ergibt, dient es nur dem Interesse des Unternehmens im Falle mal was passiert etc.
              Aber out of scope mit Dienstplan im Linienverkehr ohne Karte ist Standard.
              Ich weiss nicht ob du bei den 2 grossen weißen Buchstaben auf rotem Grund arbeitest oder unternehmen das im Auftrag fährt.
              Bedenke dann eins. Hier wird zum Teil nach Sechstel Regelung gefahren.
              Wenn du Karte in Linie steckst und dann trotz Bescheinigungen etc in Kontrolle im Gelegenheits Verkehr kommst hast du auf Fahrerkarte Nicht unerhebliche Abweichungen bezüglich lenk und Ruhezeiten. Deswegen ja die Sonder Regelungen im Linienverkehr. Die stehen in dem Fall nicht im Einklang mit den regulären Vorschriften. Da kannst du mit unter große Probleme bekommen.
              Und wenn Bescheinigungen die du unterschreibst nicht im Einklang mir deiner Karte stehen, ist aufkommende ärger Programm.

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              • #8
                AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                Genau richtig!
                Das Unternehmen will es so, damit sie uns besser Überwachen können.
                Aber wie gesagt, wie unten schon beschrieben, ist es im Linienverkehr erlaubt, so zu fahren.

                Hier nochmals der Auszug:

                Damit bei Mischverkehr (Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr) keine Missverständnisse bei einer Kontrolle auftreten, gilt es Folgendes zu beachten:

                Wird ein Fahrzeug im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge mit gesteckter Fahrerkarte geführt, ist das EG-Kontrollgerät über die Menüeinstellung (Eingabe Fahrzeug) auf OUT - Betrieb einzustellen.

                OUT - Betrieb bedeutet dabei:

                Die Fahrt erfolgt nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006, die Aufzeichnung im OUT - Betrieb werden auf der Fahrerkarte gespeichert und dienen gegenüber der Kontrollbehörde als Nachweis.

                Wechselt der Fahrer vom Linienverkehr in den Gelegenheitsverkehr ist in jedem Fall eine Fahrerkarte zu stecken!

                Darüber hinaus ist für den Zeitraum in dem ein Fahrzeug im Linienverkehr eingesetzt wurde eine Bescheinigung nach § 20 FPersV oder eine Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bei grenzüberschreitender Personenbeförderung auszufüllen.

                Auf der Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG) 561/2006 ist Nr. (17) anzukreuzen:

                (ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat)

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                • #9
                  AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                  Hallo.
                  Ich kenne das Problem und die Vorschriften.
                  Das ist auch kein Problem.
                  Das Problem sehr ich wirklich nur im Falle dass nach Sechstel Regelung gefahren wird was im Linienverkehr auf Grund der Möglichkeit einer verkürzten Wendezeit gern angewendet wird. Trotz Bescheinigungen.

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                  • #10
                    AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                    Die 1/6 Regelung kommt in meinem Dienstplan nicht zur Anwendung.
                    Ich hatte mal vor einem Jahr die BAG angerufen wegen diesem Linienverkehr- Gelegenheitsverkehr, die leiteten mich weiter zu uns ans Gewerbeaufsichtsamt, und der meinte,das wenn es zu einer Kontrolle käme, meine Dienstpläne ausreichen würden.
                    Gleichzeitig wurde mir auch gesagt was ja auch Verständlich ist,das ich dieletzten 28.Tage nachweisen muss, was ich ja immer Morgens mit meinem Nachtrag auf die Karte mache.

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                      Und der Text sagt:
                      Auch wenn out of scope steht werden auf Karte Aufzeichnungen durchgeführt und unterliegen nicht der Ausnahme 561/2006.
                      Somit wäre eine Bescheinigung hier wieder sprüchlich.
                      Die Bescheinigungen beziehen sich auf den Gelegenheitsverkehr.
                      Wenn Linie unter 50 km mit out of scope gefahren wird steckt man genau deswegen keine Karte.
                      Out of scope ( ohne Aufzeichnungen )
                      Dadurch fehlen dir im Gelegenheits Verkehr die Aufzeichnungen.
                      Deswegen die Bescheinigungen da dir ja die Aufzeichnungen beim Gelegenheitsverkehr auf Grund des Fahrens im Linienverkehr ohne Karte fehlen. Hiermit wird bescheinigt was du wann gemacht hast.
                      Wenn Karte gesteckt wird hsdt du automatisch Aufzeichnungen die wie oben erwähnt dann nicht unter die 561/ 2006 fsllen.

                      Kommentar


                      • #12
                        AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                        Und die Bescheinigungen müssen dann 28 Tage abdecken.

                        Kommentar


                        • #13
                          AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                          Die Mitführpflicht der Dienst Pläne regelt die Kontrolle da du ja im Linienverkehr unter 50 ohne Karte mit Out of scope fährst.
                          Somit hast du keinen Nachweis auf Karte wegen lenk und Ruhezeit.
                          Dieser Nachweis ist dann der Dienstplan

                          Kommentar


                          • #14
                            AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                            Wenn aber keine 6 tel Regelung gefahren wird und manueller Nachtrag auf Karte lückenlos und lenk ruhezeiten passen ist ja alles ok.
                            Das Problem kommt fast nur bei 6 tel Regelung oder wenn Überschreitungen vorliegen.

                            Kommentar


                            • #15
                              AW: Vom Linienverkehr in den Gewerblichen Verkehr

                              Genau so sieht's aus😊
                              Wichtig ist, das keine Verstöße drauf sind😁
                              Ich lese meine Fahrer Karte hier auch auf meinem Handy aus mit dem Driver Card Reader Programm, das zeigt dir alles an sprich Restlenkzeit, Ruhe, usw, und natürlich auch ob Verstöße drauf sind.
                              Und natürlich auch im Geschäft 😋

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