Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Ausnahme vom "handy-Verbot" für Notruf?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Ausnahme vom "handy-Verbot" für Notruf?

    Ausgehend von dieser Meldung:
    Gefährliche Aktion auf der A9 im Video: Mit drei Promille schlängelt sich ein Lkw-Fahrer durch den Verkehr

    gelangt man zu einer twitter-Meldung der Polizei: https://twitter.com/polizeiOBN/statu...26489731260419

    Abgesehen vom Inhalt des Videos, stieß ich auf einen Diskussionsteil:

    notruf_twitter_quelle.JPG

    Kern der Aussage: Im Falle eines Notrufes kann ein Mobiltelefon während der Fahrt ausnahmsweise benutzt werden.

    Viel gefunden habe ich nicht dazu:
    An der roten Ampel schnell eine SMS beantworten? Das kann teuer werden. Denn am Steuer dürfen Sie Ihr Handy nur sehr eingeschränkt verwenden. Was mit dem Handy am Steuer erlaubt und was verboten ist, klären wir in diesem Artikel.

    1. Ist Telefonieren mit dem Handy am Steuer erlaubt?
    ...
    Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, beispielsweise nach einem Unfall. Allerdings müssen Sie in diesem Fall beweisen können, dass es zwingend erforderlich war, am Steuer den Notruf zu tätigen.
    ...
    Quelle: https://praxistipps.chip.de/handy-am...ntworten_44473
    Ich frage mich, wie das rechtlich zu bewerten ist, welche rechtliche Grundlage das hat.
    Event. § 34 Rechtfertigender Notstand ???

    Gruß
    Klaus

  • #2
    AW: Ausnahme vom "handy-Verbot" für Notruf?

    Hallo Klaus,


    das sollte unter Notstand fallen; denn die Gefahr für Leib und Leben dürfte wesentlich höher sein, als die durch ein kurzes Telefonat während der Fahrt bestehende.
    Die Angemessenheit eines Telefonates in der geschilderten Situation dürfte außer Zweifel stehen.


    Da es sich beim Telefonieren ja um eine Ordnungswidrigkeit handelt, gilt eh nicht das StGB, sondern das OwiG - hier der § 16 (ist aber gleich formuliert wie im StGB)

    (hatten einmal bei einem Lehrgang für die Waffensachkunde ein ähnliches Beispiel besprochen, das ist mir noch in Erinnerung gewesen bezüglich Notstand, Notwehr, Nothilfe usw)

    Grüße
    Tom




    Grüße
    Tom

    Kommentar


    • #3
      AW: Ausnahme vom "handy-Verbot" für Notruf?

      Danke Tom!

      ...auch das kannte ich nicht.

      Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
      § 16 Rechtfertigender Notstand

      Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

      Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__16.html
      Gruß
      Klaus

      Kommentar

      Werde jetzt Mitglied in der BO Community

      Einklappen

      Online-Benutzer

      Einklappen

      44275 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 37, Gäste: 44238.

      Mit 100.487 Benutzern waren am 12.10.2023 um 11:51 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

      Ads Widget

      Einklappen
      Lädt...
      X