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Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

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  • Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

    Bundessozialgericht klärt gesetzlichen Unfallschutz an Probearbeitstag

    Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel will heute (ab 11 Uhr) entscheiden, ob Arbeitsplatzbewerber während eines “Probearbeitstags” unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Kläger hatte sich bei einem Entsorgungsunternehmen als Lkw-Fahrer beworben und bei seinem Vorstellungsgespräch einen nicht bezahlten Probearbeitstag vereinbart. Während seiner Probearbeit fiel er vom Lkw und verletzte sich am Kopf.

    Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung als Arbeitsunfall ab. Der Bewerber sei noch nicht wie ein Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Dessen Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. (Az: B 2 U 1/18)

    Quelle: https://www.24matins.de/topnews/eco/..._campaign=feed
    Unbezahlte Probearbeit - sowieso eine komische Sache...
    Wie ist es dann mit dem Versicherungsschutz bei einem unbezahlten Praktikum?
    Einen Probearbeitstag würde ich vergleichbar einschätzen.

    Gruß
    Klaus

  • #2
    AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

    Meines wissens wird arbeit bezahlt. Aber da ist kollege ramaanda der fachmann.
    Probearbeit umsonst??? Wie geil ist das denn? Wäre ein geschäftsmodell. Mal das urteil abwarten...

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    • #3
      AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

      Einen Probetag (also einen Tag mal mitfahren oder so) sehe ich jetzt für beide Seiten nicht als Kritisch an, man will ja manchmal auch selber wissen wie es "da so ist".
      Praktikum dagegen ist eh Verboten, wundere mich warum das überhaupt geduldet wird.

      Halte da auch gar nichts von.

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      • #4
        AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

        Bundessozialgericht: Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz



        Kassel/Halle (dpa) - Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch an Probearbeitstagen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor.
        In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte. Er habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, urteilte das BSG. (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R)


        Der Mann hatte ohne Bezahlung geholfen, Mülltonnen zu entsorgen, und war dabei von einem Lastwagen gestürzt. "Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dem er heute noch leidet", sagte sein Rechtsanwalt. Der Mann müsse von Hartz-IV leben, seine Arbeitsunfähigkeit werde geprüft. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall aber abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eIngegliedert gewesen sei.
        Das sahen auch die Kasseler Richter so. Allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Zudem sollte der Probearbeitstag dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen - und habe damit einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
        Daher sei der Kläger ein Wie-Beschäftiger. "Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis", erklärte der Vorsitzende Richter. Klassische Fälle von Wie-Beschäftigung seien beispielsweise das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes.
        Die Gewerkschaft Verdi sieht Probearbeit sehr kritisch. Sie sei weder vom Arbeits- noch Sozialrecht abgedeckt und könnte missbräuchlich genutzt werden, sagte ein Sprecher. "Wenn andererseits die Arbeitgeber einen einzelnen Probetag als Einstellungsvoraussetzung wollen und durchsetzen, dann muss dieser auch vom Unfallversicherungsschutz abgedeckt sein." Daher begrüße Verdi die rechtliche Klärung dieser strittigen Fragestellung.

        Hier finden Sie Informationen zu dem Thema „Bundessozialgericht“. Lesen Sie jetzt „Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz“.


        An alle, die hinter meinem Rücken über mich reden,
        DANKE, das ich im Mittelpunkt eures Leben stehe!!!

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        • #5
          AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

          Arbeitgeber gehen vermehrt dazu über, sogenannte Probearbeitstage oder Praktika von den Stellenbewerbern zu verlangen. Das natürlich ohne Bezahlung. Diese Praxis beinhaltet einige Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Vorweg noch der Hinweis, dass wir nicht über echte Praktika sprechen, die das überwiegende Erlernen von Techniken in der Praxis beinhalten.
          Da ist zunächst mal der Aspekt der Schwarzarbeit. Am 1.1.2009 ist das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft getreten. Bestimmte Betriebsarten, unter anderem auch die Speditions- und Logistikbranche, wurden verpflichtet, eine Sofortmeldung bei der Sozialversicherung abzugeben. Das gilt auch für Probearbeiten und Praktika, sofern eine Arbeitspflicht besteht. Es ist dabei unerheblich, ob die Probearbeit nun bezahlt wird oder nicht. Daneben besteht noch die Möglichkeit, sogenannte "Schnuppertage" zu vereinbaren, die nicht meldepflichtig sind. Sie unterscheiden sich von der Probearbeit dadurch, dass keine Arbeit verrichtet wird sondern das Kennenlernen auf beiden Seiten im Vordergrund steht. Was genau nun vorliegt, ob Probearbeit oder Schnuppertag, richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung und nicht nach dem, was vereinbart wurde.
          Nicht angemeldete Probearbeit ist Schwarzarbeit und kann zu empfindlichen Geldbußen führen, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugleich.

          Probearbeiten haben nicht selten einen sehr unangenehmen Effekt, wenn anschließend keine Übernahme erfolgt. Man hat umsonst gearbeitet, im wahrsten Sinne des Wortes. Lag kein "Schnuppertag" vor und der Probearbeiter hat tatsächlich gearbeitet, kann er auch eine Entlohnung für seine Tätigkeit einfordern. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses auch zu entlohnen sind. Die Probearbeit nach herkömmlichem Verständnis ist als rechtlich verbindliches Arbeitsverhältnis mit spezifischer Zwecksetzung zu verstehen. Eine Entlohnung der Probearbeit bekommt man natürlich nicht freiwillig. Sie muss auch eingefordert und eventuell eingeklagt werden.

          Bei Probearbeitstagen stellt sich noch ein weiteres Problem. Es fehlt die Versicherung in der Berufsgenossenschaft. Sollte es zu einem Unfall kommen, trägt die Allgemeinheit die Kosten durch die Krankenkasse.
          Bei der BG ist man nur dann versichert, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Das Beschäftigungsverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in nichtselbständiger Arbeit in den Betrieb eingegliedert ist und dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Genau dies, die Eingliederung in den Betrieb, fehlt, wenn ein Arbeitnehmer einen Probearbeitstag bei seinem potentiellen Arbeitgeber absolviert. Nach ständiger Rechtsprechung steht bei einem Probebeschäftigungsverhältnis – im Gegensatz zum regulären Beschäftigungsverhältnis (nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern erst die Anbahnung eines möglichen späteren Beschäftigungsverhältnisses. Ein Versicherungsschutz kann somit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht entstehen.

          Viele Grüße

          Ramaanda

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          • #6
            AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

            Da gehe ich 100% Accord, wenn man einen Probetag hat und nicht "nur gucken" sondern am besten noch alleine irgendeine Tour fahren, dann ist das kein Schnuppern mehr.

            Dementsprechend natürlich auch Versichert.

            Kommentar


            • #7
              AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

              Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
              ...
              Nach ständiger Rechtsprechung steht bei einem Probebeschäftigungsverhältnis – im Gegensatz zum regulären Beschäftigungsverhältnis (nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern erst die Anbahnung eines möglichen späteren Beschäftigungsverhältnisses. Ein Versicherungsschutz kann somit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht entstehen.

              Viele Grüße

              Ramaanda
              Steht dann das Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel im Gegensatz zu oben genanntem Sozialgesetzbuch?

              Gruß
              Klaus

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              • #8
                AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

                Zitat von hobbylenker Beitrag anzeigen
                Steht dann das Urteil des Bundessozialgerichtes Kassel im Gegensatz zu oben genanntem Sozialgesetzbuch?

                Gruß
                Klaus
                Ich habe keine gesicherte rechtliche Erkenntnis. Aber die Logik sagt mir, dass genau dann ein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Probant für diesen Probetag den Lohn einklagt. Hier bekommt er meist auch immer recht. Bekommt er Lohn, liegt auch eine Beschäftigung vor.
                Ist auf jeden Fall ein kompliziertes Feld.

                Viele Grüße

                Ramaanda

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                • #9
                  AW: Unfallschutz an Probearbeitstag soll rechtlich geklärt werden

                  Spielt es in diesem Falle nicht eventuell auch eine Rolle ob der Bewerber zum Zeitpunkt des Probearbeiten noch im einem anderen Arbeitsverhältniss war oder arbeitslos ( also über Jobcenter oder Arbeitsamt gemeldet)?

                  Weil wenn derjenige arbeitslos war und das Probe arbeiten ordnungsgemäss beim Aamt angemeldet war dürfte es doch mit der Absicherung kein Problem sein.
                  Meiner Meinung nach jedenfalls.

                  Aber könnte mir gut vorstellen das es Probleme mit der Absicherung gibt wenn Beispielsweise noch ein Beschäftigungsverhältnis vorlag und der Probetag zum Beispiel im Urlaub gemacht worden ist.

                  Welche Situation in dem genanntem Fall vorlag geht ja nicht direkt aus dem Bericht hervor. Oder habe ich was überlesen?
                  Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

                  Kommentar

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