Wenn die jungen Schüler eine Ausbildung beginnen, beginnt für sie ein neuer Lebensabschnitt. Bisher hatten sie ein sorgenfreies Leben bei den Eltern mit einem dazugehörigen Taschengeld. Mit der ersten Überweisung der Ausbildungsvergütung reagieren viele überrascht. Mit diesem Einkommen können sie weder eine eigene Wohnung mieten noch auf eigenen Beinen stehen. Das ist doch eigentlich ein unmöglicher Zustand. Wenn auch seit den 50er Jahren Normalität. „Lehrjahre sind eben keine Herrenjahre“.
Die Ausbildungsvergütung reicht auf keinem Fall zur Existenzsicherung.
Beispielsweise erhält ein Maurer bundesweit etwa 1159 Euro, der Mechatroniker erhält etwa 1088 Euro. Während der Friseur oder der Schornsteinfeger das untere Ende der Vergütungen markieren mit etwas über 500 Euro. Noch immer gibt es auch noch das Ost/West Gefälle, das einen Unterschied von etwa 300 Euro ausmachen kann.
Leider gibt es in diesem Bereich eine organisationsschwäche zu Lasten der Auszubildenden. Daher fordert der DGB seit Jahren eine Mindestausbildungsvergütung. Leider findet der Mindestlohn auf Auszubildende keine Anwendung, das es sich um ein „Bildungsverhältnis“ und nicht um ein „Arbeitsverhältnis“ handelt.
Nun hat das Bundeskabinett eine Mindestausbildungsvergütung beschlossen. Diese neuen Regelungen finden leider keine Anwendung auf laufende Ausbildungen.
Die genaue Umsetzung der neuen Regelungen erfragt bitte bei eurer Gewerkschaft.
Ein ungefährer Anhaltspunkt, wie hoch eine Mindestausbildungsvergütung zu sein hätte, seien folgende Eckpunkte genannt: Die Armutsgefährdungsgrenze liegt bei 1064 Euro, die Pfändungsgrenze bei 1140 Euro, Warenkorbberechnungen für ein existenzsicherndes Leben kommen auf 1000–1200 Euro.
Die Ausbildungsvergütung reicht auf keinem Fall zur Existenzsicherung.
Beispielsweise erhält ein Maurer bundesweit etwa 1159 Euro, der Mechatroniker erhält etwa 1088 Euro. Während der Friseur oder der Schornsteinfeger das untere Ende der Vergütungen markieren mit etwas über 500 Euro. Noch immer gibt es auch noch das Ost/West Gefälle, das einen Unterschied von etwa 300 Euro ausmachen kann.
Leider gibt es in diesem Bereich eine organisationsschwäche zu Lasten der Auszubildenden. Daher fordert der DGB seit Jahren eine Mindestausbildungsvergütung. Leider findet der Mindestlohn auf Auszubildende keine Anwendung, das es sich um ein „Bildungsverhältnis“ und nicht um ein „Arbeitsverhältnis“ handelt.
Nun hat das Bundeskabinett eine Mindestausbildungsvergütung beschlossen. Diese neuen Regelungen finden leider keine Anwendung auf laufende Ausbildungen.
Die genaue Umsetzung der neuen Regelungen erfragt bitte bei eurer Gewerkschaft.
Ein ungefährer Anhaltspunkt, wie hoch eine Mindestausbildungsvergütung zu sein hätte, seien folgende Eckpunkte genannt: Die Armutsgefährdungsgrenze liegt bei 1064 Euro, die Pfändungsgrenze bei 1140 Euro, Warenkorbberechnungen für ein existenzsicherndes Leben kommen auf 1000–1200 Euro.
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