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Verfällt mein Urlaub?

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  • Verfällt mein Urlaub?

    Hallo zusammen,

    ich habe aus dem letzten Jahr noch 5 Urlaubstage, die laut meinem Arbeitgeber am 31.03.2019 verfallen.
    Jetzt habe ich in einem anderen Forum folgendes gelesen:

    Am 19. Februar diesen Jahres hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten künftig auffordern müssen, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Unterlässt das der Arbeitgeber, verfällt der Jahresurlaub nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dabei an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angepasst und auch dessen Grundlinien dazu zu eigen gemacht. Aktuell ging es in dem verhandelten Fall um einen Wissenschaftler,der 51 Urlaubstage aus mehreren Jahren eingeklagt hatte. Der Arbeitgeber, hier das Max.Planck-Institut, konnte nicht darlegen, dass sie den Wissenschafler vor dem Verfall des Jahresurlaubs rechtzeitig gewarnt hatte.

    Gibt es da mittlerweile eine neue Gesetzesregelung oder gilt auch für mich der 31.03.2019 (mein Arbeitgeber hat mich nicht explizit darauf hingewiesen, dass ich meinen Resturlaub nehmen sollte, mir ist der 31.03. jetzt nur durch Zufall als "Deadline" aufgefallen)... bin in meinem ersten Jahr, daher musste ich mich vorher nicht damit beschäftigen :/

  • #2
    AW: Verfällt mein Urlaub?

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist leider noch nicht veröffentlicht worden. Deshalb ist es schwierig, hier eine Wertung vorzunehmen. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, der Urlaub verfällt nicht. Allerdings kommen von dir so gut wie keine Informationen, wie und in welcher Form der Arbeitgeber auf den Verfall hingewiesen hat. Es fehlt auch die Information, ob du den Resturlaub beim Arbeitgeber eingefordert hattest.

    Solange niemand etwas genaueres weiß, bleibt dir eigentlich nur eine Möglichkeit. Du musst deinen Resturlaub jetzt beim Arbeitgeber enfordern. Wenn der Arbeitgeber dir den Resturlaub verweigert, dann kannst du ihn auf jeden Fall mit in das Jahr nehmen. Dann wird nämlich nach dem 31.3. aus dem Urlaubsanspruch ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs. Solche Ansprüche gab es schon vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Siehe hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.5.2011 - 9 AZR 197/10.

    Viele Grüße

    Ramaanda

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