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    Hallo Kollegen, ich bin seit knapp 3 Jahren als Lkw Fahrer unterwegs habe diese ( Ausbildung) als beschleunigte Grundqualie. Gemacht fahre zur Zeit im Nahverkehr mit Gefahrgut. Meine Frage ist wie wäre der Werdegang wenn es Richtung „Kraftverkehrsmeister“ ? Gehen soll. Gibt es für mich als beschleunigter überhaupt die Möglichkeit dazu ? Und was müsste ich beachten usw.

    Ich bin auf eure Antworten gespannt bis dahin schönen Tag noch 😉.

  • #2
    AW: Weiterbildung

    Frag mal bei der ihk, oder tüv/dekra. Die bieten solche kurse an. Ist aber nicht grade billig und schwer mit der arbeit unter einen hut zu bringen....hau rein.

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    • #3
      AW: Weiterbildung

      Danke für deine Antwort schonmal, hab gesehen es gibt solch Kurse auch nur samstags dauert dafür allerdings 24 Monate. Kosten naja so un die 7000€ denk ich. Allerdings gibt es doch denn auch stellen an denen man mehr Verdient und das gleicht sich doch wieder aus. Die Frage ist halt nur ob man mit einer Beschleunigten Grundqualie auch diesen Kurs besuchen darf und ab wann. Zb. Erst nach 5 Jahren oder 2 Jahren Berufserfahrung

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      • #4
        AW: Weiterbildung

        Auf der Seite von der Dekra steht alles was du wissen musst. Google einfach mal Kraftverkehrsmeister Dekra. Da stehen alle Voraussetzungen bzw. Bedingungen. Oder wie Klausi schon schrieb am besten bei der IHK nachfragen.
        Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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        • #5
          AW: Weiterbildung

          Grundsätzlich muss bei der Wohnort zuständigen IHK die Zulassung beantragt werden.

          Auch da gibt es Unterschiede... Manche sind umgänglicher als andere...


          Hinweise zur Prüfungszulassung „Aufstiegsfortbildung Kraftverkehrsmeister (IHK)
          1. Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
          • Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder
          • Eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach ein mindestens einjährige Berufspraxis oder
          • Eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

          2. Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
          • Das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, wobei die Prüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, und
          • In den unter Punkt 1 genannten Fällen jeweils ein weiteres Jahr Berufspraxis.

          3. Abweichend von den in den Punkten 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden. Wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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