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14. Februar 2019
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) hat sich dafür ausgesprochen, dass im EU-Mobilitätsgesetz eine Heimkehrpflicht für LKW-Fahrer nach spätestens vier Wochen Einsatzzeit festgeschrieben wird. Damit unterstützt die Interessenvertretung den in den osteuropäischen EU-Ländern umstrittenen Gesetzes-Vorschlag der EU-Verkehrsminister.
Laut BGL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dirk Engelhardt könnte so dem zunehmenden Alkoholmissbrauch durch die Fahrer während der am Wochenende auf Rastplätzen verbrachten Ruhezeit entgegen gewirkt werden. „Wir müssen das Problem übermäßigen Alkoholkonsums vorwiegend osteuropäischer Lkw-Fahrer an freien Wochenenden an der Wurzel packen und dürfen uns nicht mit der Symptombehandlung begnügen. Wer regelmäßig zu Hause bei seiner Familie sein kann, hat auch keinen Grund, aufgrund sozialer Isolation zur Flasche zu greifen“, sagte Engelhardt. Da hier faire Arbeitsbedingungen und Verkehrssicherheit Hand in Hand gingen, sollten die Europaabgeordneten seiner Meinung nach dem Vorschlag zustimmen und die Abstimmung darüber nicht vertagen.
Hintergrund für den BGL-Vorstoß sind die in den Medien vieldiskutierten Ergebnisse von sonntäglichen Alkoholkontrollen auf Autobahnrastplätzen bei Lkw-Fahrern. In den vergangenen Wochen wurden immer wieder zahlreiche LKW-Fahrer mit Restalkohol im Blut im Zuge von Schwerpunktkontrollen von der Polizei am Antritt der Fahrt gehindert. (ben)
Ein frommer Wunsch, der wohl so niemals umgesetzt wird. Auch wenn die Kraftfahrerinitiativen, Gewerkschaften und die Politik in Deutschland ein Ende des Nomadentums fordern, wird wohl der EuGH nicht zustimmen. Warum? Weil das Gesetz niemals den Aufenthaltsort eines Menschen bestimmen darf. Deshalb darf man leider nicht von Heimkehrpflicht sprechen. Auch kann man keinen Unternehmer verpflichten, seinen LKW auf eine unrentable Tour zu senden. Nämlich die Tour zum Betriebssitz des Heimatlandes. Aber man kann eine Verpflichtung einführen, den Kraftfahrer die Möglichkeit und Mittel zu geben, nach 4 Wochen (viel zu lang nach meinem Empfinden) ins Hotel oder nach Haus zu senden. Hier muss dem Bkf klar sein, dass der genutzte LKW wohl kaum 1 Woche stehen bleibt. Er wird nach seiner Freizeit in ein anderes Fahrzeug einsteigen.
14. Februar 2019
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) hat sich dafür ausgesprochen, dass im EU-Mobilitätsgesetz eine Heimkehrpflicht für LKW-Fahrer nach spätestens vier Wochen Einsatzzeit festgeschrieben wird. Damit unterstützt die Interessenvertretung den in den osteuropäischen EU-Ländern umstrittenen Gesetzes-Vorschlag der EU-Verkehrsminister.
Laut BGL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dirk Engelhardt könnte so dem zunehmenden Alkoholmissbrauch durch die Fahrer während der am Wochenende auf Rastplätzen verbrachten Ruhezeit entgegen gewirkt werden. „Wir müssen das Problem übermäßigen Alkoholkonsums vorwiegend osteuropäischer Lkw-Fahrer an freien Wochenenden an der Wurzel packen und dürfen uns nicht mit der Symptombehandlung begnügen. Wer regelmäßig zu Hause bei seiner Familie sein kann, hat auch keinen Grund, aufgrund sozialer Isolation zur Flasche zu greifen“, sagte Engelhardt. Da hier faire Arbeitsbedingungen und Verkehrssicherheit Hand in Hand gingen, sollten die Europaabgeordneten seiner Meinung nach dem Vorschlag zustimmen und die Abstimmung darüber nicht vertagen.
Hintergrund für den BGL-Vorstoß sind die in den Medien vieldiskutierten Ergebnisse von sonntäglichen Alkoholkontrollen auf Autobahnrastplätzen bei Lkw-Fahrern. In den vergangenen Wochen wurden immer wieder zahlreiche LKW-Fahrer mit Restalkohol im Blut im Zuge von Schwerpunktkontrollen von der Polizei am Antritt der Fahrt gehindert. (ben)
Ein frommer Wunsch, der wohl so niemals umgesetzt wird. Auch wenn die Kraftfahrerinitiativen, Gewerkschaften und die Politik in Deutschland ein Ende des Nomadentums fordern, wird wohl der EuGH nicht zustimmen. Warum? Weil das Gesetz niemals den Aufenthaltsort eines Menschen bestimmen darf. Deshalb darf man leider nicht von Heimkehrpflicht sprechen. Auch kann man keinen Unternehmer verpflichten, seinen LKW auf eine unrentable Tour zu senden. Nämlich die Tour zum Betriebssitz des Heimatlandes. Aber man kann eine Verpflichtung einführen, den Kraftfahrer die Möglichkeit und Mittel zu geben, nach 4 Wochen (viel zu lang nach meinem Empfinden) ins Hotel oder nach Haus zu senden. Hier muss dem Bkf klar sein, dass der genutzte LKW wohl kaum 1 Woche stehen bleibt. Er wird nach seiner Freizeit in ein anderes Fahrzeug einsteigen.
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