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Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

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  • Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

    Hallo ihr lieben!
    Ich wollte mal fragen welche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten ein Kraftfahrer mit C/CE Schein und abgeschlossener beschleunigter Grundqualifikation, aber ohne 3 Jährige Berufsausbildung hat!? Kann man z.B. eine Facharbeiterprüfung machen? LG und schon mal Danke für eure Antworten! I.F.

  • #2
    AW: Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

    Du kannst später mal den Kraftverkehrsmeister oder verkehrsleiter machen wenn du zu viel Geld und Langeweile hast. Aber wenn du nur Fahrer sein und bleiben willst ist das rausgeschmissenes Geld. Ansonsten wofür... ..mehr Geld Verdienst du trotzdem als Fahrer nicht. Dann bist du höchstens noch überqualifiziert bei dem was sich zum Teil an Unternehmen rumtreibt. Und sonst gibt es nix was ich wüsste. Mehr Geld gibt's nur für Berufserfahrung und gute Arbeit. Oder hat das einen anderen Grund warum du das möchtest. Ansonsten die 5 Module alle 5 Jahre die sogenannte "Weiterbildung " musst du ja eh machen....
    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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    • #3
      AW: Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

      Meine persönliche Meinung: den Job einfach so gut wie möglich machen und sich privat durch das wissen anderer erfahrener Fahrer zusätzlich Wissen aneignen bringt meist mehr wie jede Weiterbildung die Geld kostet.
      Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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      • #4
        AW: Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

        Jöö... Der Grund wäre einfach Qualifikation , die Möglichkeit mein berufliches Spektrum zu erweitern. Mit einem Meister bzw. Techniker kann man z.B. zurzeit zum Pädagogen umschulen, um nur eine Möglichkeit zu nennen.
        Zuletzt geändert von igorfakov; 16.09.2018, 20:10.

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        • #5
          AW: Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

          Man kann nach ein paar Jahren Praxis (wieviel weiß ich gerade nicht) auch die Prüfung als ausgebildeter Berufskraftfahrer machen.

          Dann hat man auch keine Vorteile, aus das hier:

          wenn du Berufsunfähig wirst, kannst du Berufsunfähigkeitsrente beantragen.

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          • #6
            AW: Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

            Also ab 2 Jahren Berufserfahrung. Meine jedenfalls wären 2 Jahre. Bin mir nicht sicher. Dann kannst du den Kraftverkehrsmeister machen. Die Dekra bietet sowas an in Voll oder Teilzeit.
            Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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            • #7
              AW: Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

              Du bist ein junger bursche, wenn du die Richtung auf dem LKW für dich eingeschlagen hast, würde ich auf jeden fall mitnehmen, was mit zu nehmen ist, auch der Job wird im Laufe der Jahre Veränderungen durch leben. und mit etwas in der Tasche ( Hand ) bist du dann vorne erst einmal dabei.

              Eine gute Aus ( Weiterbldung ) hat noch keinen geschadet.

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              • #8
                AW: Weiterbildung mit "beschleunigter Grundqualifikation"?

                Was ist eigentlich mit der Regierungsunfähigkeitsrente bzw der heutigen Erwerbsminderungsrente gemeint?

                Die Vorsetzung ob man welche bekommt hat nichts mit Berufsausbildung zutun... sonder:

                -erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entrichtet haben

                Verkehrsleiter kann "fast jeder werden... Sofern er die Lehrgang und die Fachkundeprüfung besteht... Ggf auch schon Qualifiziert durch Beruf oder Studium...

                Zur Weiterbildung ohne Berufsausbildung siehe unten.

                1. Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:

                • Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder
                • Eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach ein mindestens einjährige Berufspraxis oder
                • Eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

                2. Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
                • Das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, wobei die Prüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, und
                • In den unter Punkt 1 genannten Fällen jeweils ein weiteres Jahr Berufspraxis.

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