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Verwaltungshelfer und Beliehene

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    Begleitung durch Private (Federführung Freistaat Bayern)
    Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten setzt eine behördliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO voraus. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden durch die beteiligten Behörden auf der Fahrtstrecke Auflagen und Bedingungen festgelegt. Derzeit kann durch die Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörde eine als erforderlich angesehene Begleitung durch Verwaltungshelfer oder durch die Polizei auf der ganzen Wegstrecke oder auf bestimmten Streckenabschnitten angeordnet werden.

    2.1 Verwaltungshelfer
    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit der Ver-
    öffentlichung des „Merkblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum-und Schwertransporten“ (VkBl. 2015, S. 404, geä. VkBl. 2015, S.685) und der „Regelpläne für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zwecks Verlagerung der Standardbegleitfälle der Polizei unter Zuhilfenahme privater Verwaltungshelfer zur Visualisierung der Verkehrszeichenanordnungen im Rahmen der Begleitung von Großraum-und Schwer-transporten“ (VkBl. 2015 S. 686) die rechtlichen Voraussetzungen zur Praxiserprobung des Modells Verwaltungshelfer auf ausgewählten Streckenabschnitten geschaffen. Nach einem langjährigen Abstimmungsprozess haben sich Bund und Länder auf eine erforderliche Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO geeinigt. Für die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO wird derzeit auf Ebe-
    ne des BMVI die Kabinettsfassung vorbereitet. Die Befassung des Bundesrates ist für den Herbst zu erwarten. Die ursprüngliche Idee, Standardregelungen für bestimmte Verkehrssituationen aufzustellen, die dann durch Verwaltungshelfer ohne eigene Verkehrsregelungsbefugnisse umgesetzt werdenund eine Transportbegleitung durchdie Polizei entbehrlich machen, konnte mit den Regelplänen weitgehendumgesetzt werden. Im Ergebnis umfangreicher und langwieriger Abstimmungen war eine Einigung der Länder auf neunRegelpläne möglich, dieStandardverkehrssituationen wiederspiegeln. Das BMVI hat sodann auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Länder durch Ländererlass diese Regelpläne bei sich einführen können oder selbst bei planbaren Verkehrs-
    situationen in eigenen Plänen Vorgaben für bestimmte Verkehrssituationen bestimmen und diese Regelungen durch Anordnungen der zuständigen Behörden von Verwaltungshelfernim Verkehrsraum umsetzen. In Bayern ist beispielsweise durch eine entsprechende Sonderregelung die Begleitung durch Verwaltungshelfer bei Transporten einer Firmavon der Fertigungsstelle in Neumarkt zur Autobahn (Wegstrecke ca. 15 km) entsprechend erlaubt worden. Schon der Ersatz eines Polizeifahrzeugs durch ein privates Begleitfahrzeug brachte in diesem Einzelfall eine spürbare Entlastung der betroffenen Polizeidienststelle.
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    2.2 Beleihung
    Auf Fachebene hat der Freistaat Bayern im Jahr 2013 die Idee wieder aufgegriffen, die Begleitung von Großraum-und Schwertransporten durch Polizeibeamte durch Beliehene zu ersetzen. Anders als Verwaltungshelfer dürfen Beliehene ebenso wie Polizeibeamte eigenständige verkehrsrechtliche Anordnungen treffen und können damit spezifisch auftretende Verkehrssituationenregeln. Modell dieser Regelung sind private Transportbegleitungen in der Republik Österreich.
    Durch den zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss StVO/OWi wurde im Januar 2015 eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Freistaates Bayern eingesetzt, welche die wesentlichen Problemfelder dieser Thematik in einem Arbeitsgruppenbericht vom 30.12.2015 niederlegte. Auf Basis des Berichts und einer entsprechenden Behandlung des zuständigen Bund-Länder-Fachausschusses StVO/OWi hatder Freistaat Bayern in Abstimmung mit dem Bund einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetztes und anderer Gesetze in den Bundesrat eingebracht. Es soll eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Bundes geschaffen werden, die Standards auf Bundesebene insbesondere im Hinblick auf Eignung und Befähigung des Beliehenen schafft. Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22.04.2016eine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Straßenverkehrsgesetz des Bundes beschlossen, nach der eine entsprechende Ermächtigung in das Straßenverkehrsgesetzaufzunehmen ist. Auf die Bundesratsdrucksache 126/16 (Beschluss) vom 22.04.2016 wird Bezug genommen. Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 25.05.2016 Bundestagsdrucksache 18/8559 einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, der das Anliegen des Bundesrates aufgreift, aber noch Änderungen in der Formulierung vorschlägt. Zwischenzeitlich hat sich der Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 08.07.2016 nochmals mit diesem Gesetzesentwurf befasst und die einschlägige Regelung mit wenigen Modifikationen zwischenzeitlich verabschiedet. Nunmehr ist eine nochmalige Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzesentwurf in der aktualisierten Fassung erforderlich. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es dabei, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem der Bund Mindeststandards festlegt, um den Ländern die Anerkennung von Beliehenen anderer Bundesländer zu ermöglichen. Eine große Zahl von Großraum-und Schwertransporten, die polizeilich begleitet werden, haben einen Endpunkt der erlaubten oder genehmigten Route außerhalb des Bundeslandes, in dem diese gestartet sind. Durch gemeinsame Mindeststandards sollenaus Gründen der Verkehrssicherheit länderübergreifend die Begleitung der Transporte durch Beliehene ohne aufwendige Übergaben an den Zuständigkeitsgrenzen ermöglicht und überflüssige Standzeiten der Transporte vermieden werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine vollständige Bundesregelung nicht möglich, da dadurch in die Organisationshoheit der Länder eingegriffen werden würde.

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    Im Bundesrat ist nach derzeitigem Sachstand mit einer Zustimmung zu dem geänderten Gesetzgebungsentwurf zu rechnen, da das Anliegen der Länder in wesentlichen Teilen aufgegriffen wurde. Abhängig vom legislativ normierten Inhalt der Ermächtigungsgrundlage und der Ausübung der Ermächtigung durch den Bund müssen auf Länderseite noch entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden. Auf der Fachebenesind hierzu folgende Punkte angedacht:

    − Die fachliche Kompetenz der Beliehenen muss sich am Grundsatz orientieren, dass ein Beliehener anhand des Erlaubnis-oder Genehmigungsbescheides und der aktuellen Verkehrssituation in der Lage ist, selbstständige verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, die eine Beeinträchtigung sonstiger Verkehrsteil-
    nehmer so gering wie möglich halten.

    − Es soll ein duales Ausbildungssystem mit einem theoretischem Teil und einem praktischen Teil (Begleitung Echttransporte) etabliert werden. Als Ausbildungsumfang sind jeweils 100 Stunden Praxis und 100 Stunden Theorie angedacht. Die Ausbildung soll mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

    − Nach einer Übergangszeit von einem Jahr zieht sich die Polizei sukzessive aus der Transportbegleitung zurück. Ein Entlastungseffekt stellt sich bereits mit dem Einsatz des ersten beliehenen Begleiters ein. Gleichzeitig erfolgt allerdings eine temporäre Belastung durch die Ausbildung der Beliehenen.

    − In dieser Übergangszeit wird die Anzahl von Transportbegleitern ständig zunehmen, die sofort nach der Ausbildung als Transportbegleitung eingesetzt werden können.

    − Mittels einer Zusatzqualifikation sollen die Transportbegleiter befähigt werden, auch eigene Kräfte ausbilden. Das Systemkann sich somit mittelfristig selbsttragen.

    − Die Länder müssen weitere organisatorische Entscheidungen treffen, insbesondere:
    o Genehmigungsbehörde für den Beliehenen und Verwaltungsverfahren;
    o Aus-und Fortbildungsstätte sowie Umfang der Ausbildung;
    o Überwachungsbehörde und Intensität der Überwachung;
    o Allgemeine Anerkennung von Beliehenen anderer Länder oder Einzelfallentscheide (z.B. im Rahmen der Anhörung) bei länderübergreifenden Transporten;
    o Ausrüstung des Beliehenen und des Begleitfahrzeugs.

    Die wesentlichen Punkte sind fachlich bereits fixiert, hängen aber in der Ausgestaltung unmittelbar von der normativen Umsetzung auf Bundesebene ab.
    Quelle ist das Bericht des Vorsitzlandes Mecklenburg-Vorpommern zur Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter
    der Länder (GKVS) am 14./15. September 2016 in Binz/Insel Rügen und zur Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 6./7. Oktober 2016 in Stuttgart zu finden hier:

    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

  • #2
    AW: Verwaltungshelfer und Beliehene

    Dass es nicht so einfach wird, unterscheiden sich in Bayern noch

    Verwaltungshelfer der Polizei (VwHP) und Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde (VwHS)

    Also schön die Begriffe lernen zu verstehen und die richtige Schulung wählen :) . Für die beiden oben kostet die nur 1450,-€ .

    Quelle:
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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