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Keine Ruhe am siebten Tag

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  • Keine Ruhe am siebten Tag

    Ein freier Tag in der Woche muss sein, aber nicht zwingend spätestens nach sechs Tagen. Im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie reicht es aus, wenn in jeder Woche ein freier Tag liegt, selbst wenn dies in der einen Woche der Montag und in der nächsten Woche der Sonntag ist. Arbeitnehmer müssen also bis zu 12 Tage am Stück arbeiten, so urteilte jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union.

    20.11.2017

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorlage eines portugiesischen Gerichts dahingehend beantwortet, dass der wöchentliche Ruhetag nicht zwingend im Anschluss an sechs Arbeitstage gewährt werden muss.

    Arbeit an mehr als sieben Tagen in Folge

    Das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) hatte über die Klage eines portugiesischen Arbeitnehmers zu entscheiden, der in einem Casino beschäftigt war. Dieses Casino war jeden Tag - mit Ausnahme des 24. Dezembers - von nachmittags bis zum folgenden Morgen geöffnet.

    Der Kläger arbeitete während der Jahre 2008 und 2009 gelegentlich an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Erst ab 2010 änderte der Arbeitgeber das Arbeitszeitmodell, so dass der Kläger an nicht mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen arbeiteten musste.

    Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im März 2014 klagte der Arbeitnehmer, weil er der Meinung war, ihm habe auch in der Vergangenheit nach sechs Arbeitstagen ein Ruhetag zugestanden. Die aus seiner Sicht zu viel gearbeiteten Tage forderte er als Überstundenvergütung.

    EU-Richtlinie sieht einen freien Tag in der Woche vor

    Nach der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer wöchentlich Anspruch auf eine Mindestruhezeit von 24 Stunden am Stück zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.

    Das Berufungsgericht Porto hatte den Fall dem EuGH vorgelegt, weil es Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift hatte. Es fragte, ob diese Vorschrift so zu verstehen sei, dass der Ruhetag spätestens an dem Tag gewährt werden muss, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt.

    Der EuGH beantwortete die Frage wie folgt: Das Unionsrecht verlange nicht, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.

    EuGH: Mitgliedstaaten haben Ermessen bei Gesundheitsschutz

    Einen Anspruch, dass spätestens nach sechs Tagen ein freier Tag zu gewähren sei, lasse sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht herauslesen. Dieser spreche nur davon, dass ein Tag in der Woche frei sein muss.

    Auch aus der Systematik des Regelwerks ergebe sich nichts Anderes: Der „Siebentageszeitraum“ sei als Bezugszeitraum anzusehen, also ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ruhestunden gewährt werden.

    Der EuGH sieht zwar, dass Sinn und Zweck der Richtlinie ist, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen und eine ihnen deshalb eine angemessene Ruhezeit zu gewähren ist. Die Richtlinie räume den Mitgliedstaaten aber ein Ermessen ein, wie dies zu verwirklichen ist.

    Die Richtlinie könne nach Maßgabe der Auslegung nicht so verstanden werden, dass nach sechs Tagen zwingend ein Ruhetag zu gewähren sei. Der EuGH betont aber ausdrücklich, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, eine solche Regelung zu schaffen.


    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden.
    Zuletzt geändert von alterelch; 26.11.2017, 10:34.

  • #2
    AW: Keine Ruhe am siebten Tag

    Achja, Jahrelang so gemacht und nach dem ausscheiden fällt ihm ein das dies ja alles so grausam war.

    Ein gespräch mit dem vorgesetzten hätte damals evtl. auch gereicht ob man nicht die Schichtpläne verändern kann, zum bescheißen gehören halt immer zwei.

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    • #3
      AW: Keine Ruhe am siebten Tag

      Trifft diese Entscheidung/Verordnung auch auf uns Fahrer zu?
      Bei mir ist es so dass ich in der Regel Montag bis Freitag fahre und im 14 Tageswechsel Samstag und Sonntag auf Abruf da bin. In dieser Abrufzeit reparieren wir Wasserrohrbrüche auf der Straße und ich fahre das Aushub und Schüttmaterial .
      Jetzt seit meinem Digitacho hatte ich diesen Fall noch nicht aber es besteht die Möglichkeit dass ich 5 Tage fahre , am Samstag und Sonntag noch raus muss und dann die nächste Woche Montag bis Freitag wieder arbeiten bin . Das heißt also 12 Arbeitstage am Stück wären bei mir möglich.
      Davor und dahinter wären die Wochenruhezeit in Ordnung.

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      • #4
        AW: Keine Ruhe am siebten Tag

        Zitat von Bierausbixe Beitrag anzeigen
        Trifft diese Entscheidung/Verordnung auch auf uns Fahrer zu?
        Als BKF hast du nach 6 Tagen eine Wochenruhezeit einzulegen. Ich bin aber bei deiner Beschreibung nicht so ganz sicher was du eigentlich bist? Vielleicht beschreibst Du deinen Beruf mal etwas genauer. Dann kann man vielleicht eher erkennen ob Du BKF bist oder diese Arbeit bei Dir Nebensache ist.

        Beispiel: Ein Bauarbeiter, der gelegentlich einen Bagger auf dem Tieflader zur Baustelle bringt und diesen dann selbst benutzt, braucht nicht mal die 95 im Führerschein.

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        • #5
          AW: Keine Ruhe am siebten Tag

          Also ich bin BKF seit 89, bin angestellt bei einem mittelständischen Bauunternehmen und fahre in Vollzeit Montag bis Freitag. Mit Lenk und Ruhezeiten, Fahrtzeiten in der Doppelwoche u.s.w. habe ich keine Probleme.

          Seit 12 Jahren habe ich diese Wochenendbereitschaft, für einen Wasserversorger, alle 2 bzw 4 Wochen.
          Das war bislang alles kein Problem, denn bis Ende Oktober fuhr ich auf einem Lkw mit analoger Zeiterfassung also Tachoscheiben.
          Meistens habe ich für die Wochenenden einen anderen, nicht meinen Stamm LKW genommen, natürlich auch mit Tachoscheibe und da hat im Endeffekt kein Hahn danach gekräht.

          Um Missverständnisse auszuräumen:
          Ich habe die Mehrarbeit und wohl auch Verstöße bewusst in Kauf genommen wurde nicht dazu genötigt. Ich fahre auf Stundenlohn, im Bautarif mit sämtlichen Zulagen. Überstunden-, Wochend-, Nacht- und Feiertagszuschläge, es war also nicht unbedingt mein Schaden auch mal die 12 Tage am Stück zu arbeiten/fahren ;-)
          Jetzt in Zeiten der digitalen Zeiterfassung sieht das alles anders aus und ich muss zusehen dass ich das alles auf die Reihe bekomme.
          Die ganzen Lenk Ruhezeit Regelungen sind für mich neu und erschrocken hat mich diese 6 Tage Regelung weil sie mir wenn es so ist ordentlich in die Tasche greift.

          Inzwischen habe ich mit der BAG in München, dem Gewerbeaufsichtsamt in Würzburg und der Behörde für Arbeitsschutz in Kiel mehrmals telefoniert. In Kiel sitzt übrigens ein Herr Stefan König, er ist sehr kompetent und auskunftsfreudig in diesen Geschichten.

          Von Seiten der Firma ist das alles abgesegnet, mit Wochenendausnahmegenehmigung usw.

          Ob ich eine 95 im Führerschein habe kann ich nicht beurteilen, nehme es aber stark an, ich müsste erst mal wissen was das überhaupt bedeutet?


          Gruß Jürgen

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          • #6
            AW: Keine Ruhe am siebten Tag

            Habe gerade nachgesehen die 95 erkennt Zahl, ist wohl die Module Bestätigung oder sowas, ist eingetragen. Natürlich habe ich auch die Module

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            • #7
              AW: Keine Ruhe am siebten Tag

              Nimms mir nicht Böse, aber du hast die Module gemacht und weißt nicht was 95 ist?
              Hast du dir die zu schicken lassen?

              Ansonsten ja, du brauchst ja auch neben den "Schichten" deine Wochenendruhe auf der Karte.

              Wenn also alle LKW mit Digitacho sind sieht es schlecht aus.

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