Ein freier Tag in der Woche muss sein, aber nicht zwingend spätestens nach sechs Tagen. Im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie reicht es aus, wenn in jeder Woche ein freier Tag liegt, selbst wenn dies in der einen Woche der Montag und in der nächsten Woche der Sonntag ist. Arbeitnehmer müssen also bis zu 12 Tage am Stück arbeiten, so urteilte jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union.
20.11.2017
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorlage eines portugiesischen Gerichts dahingehend beantwortet, dass der wöchentliche Ruhetag nicht zwingend im Anschluss an sechs Arbeitstage gewährt werden muss.
Arbeit an mehr als sieben Tagen in Folge
Das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) hatte über die Klage eines portugiesischen Arbeitnehmers zu entscheiden, der in einem Casino beschäftigt war. Dieses Casino war jeden Tag - mit Ausnahme des 24. Dezembers - von nachmittags bis zum folgenden Morgen geöffnet.
Der Kläger arbeitete während der Jahre 2008 und 2009 gelegentlich an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Erst ab 2010 änderte der Arbeitgeber das Arbeitszeitmodell, so dass der Kläger an nicht mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen arbeiteten musste.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im März 2014 klagte der Arbeitnehmer, weil er der Meinung war, ihm habe auch in der Vergangenheit nach sechs Arbeitstagen ein Ruhetag zugestanden. Die aus seiner Sicht zu viel gearbeiteten Tage forderte er als Überstundenvergütung.
EU-Richtlinie sieht einen freien Tag in der Woche vor
Nach der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer wöchentlich Anspruch auf eine Mindestruhezeit von 24 Stunden am Stück zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.
Das Berufungsgericht Porto hatte den Fall dem EuGH vorgelegt, weil es Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift hatte. Es fragte, ob diese Vorschrift so zu verstehen sei, dass der Ruhetag spätestens an dem Tag gewährt werden muss, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt.
Der EuGH beantwortete die Frage wie folgt: Das Unionsrecht verlange nicht, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.
EuGH: Mitgliedstaaten haben Ermessen bei Gesundheitsschutz
Einen Anspruch, dass spätestens nach sechs Tagen ein freier Tag zu gewähren sei, lasse sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht herauslesen. Dieser spreche nur davon, dass ein Tag in der Woche frei sein muss.
Auch aus der Systematik des Regelwerks ergebe sich nichts Anderes: Der „Siebentageszeitraum“ sei als Bezugszeitraum anzusehen, also ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ruhestunden gewährt werden.
Der EuGH sieht zwar, dass Sinn und Zweck der Richtlinie ist, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen und eine ihnen deshalb eine angemessene Ruhezeit zu gewähren ist. Die Richtlinie räume den Mitgliedstaaten aber ein Ermessen ein, wie dies zu verwirklichen ist.
Die Richtlinie könne nach Maßgabe der Auslegung nicht so verstanden werden, dass nach sechs Tagen zwingend ein Ruhetag zu gewähren sei. Der EuGH betont aber ausdrücklich, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, eine solche Regelung zu schaffen.
20.11.2017
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorlage eines portugiesischen Gerichts dahingehend beantwortet, dass der wöchentliche Ruhetag nicht zwingend im Anschluss an sechs Arbeitstage gewährt werden muss.
Arbeit an mehr als sieben Tagen in Folge
Das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) hatte über die Klage eines portugiesischen Arbeitnehmers zu entscheiden, der in einem Casino beschäftigt war. Dieses Casino war jeden Tag - mit Ausnahme des 24. Dezembers - von nachmittags bis zum folgenden Morgen geöffnet.
Der Kläger arbeitete während der Jahre 2008 und 2009 gelegentlich an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Erst ab 2010 änderte der Arbeitgeber das Arbeitszeitmodell, so dass der Kläger an nicht mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen arbeiteten musste.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im März 2014 klagte der Arbeitnehmer, weil er der Meinung war, ihm habe auch in der Vergangenheit nach sechs Arbeitstagen ein Ruhetag zugestanden. Die aus seiner Sicht zu viel gearbeiteten Tage forderte er als Überstundenvergütung.
EU-Richtlinie sieht einen freien Tag in der Woche vor
Nach der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer wöchentlich Anspruch auf eine Mindestruhezeit von 24 Stunden am Stück zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.
Das Berufungsgericht Porto hatte den Fall dem EuGH vorgelegt, weil es Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift hatte. Es fragte, ob diese Vorschrift so zu verstehen sei, dass der Ruhetag spätestens an dem Tag gewährt werden muss, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt.
Der EuGH beantwortete die Frage wie folgt: Das Unionsrecht verlange nicht, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.
EuGH: Mitgliedstaaten haben Ermessen bei Gesundheitsschutz
Einen Anspruch, dass spätestens nach sechs Tagen ein freier Tag zu gewähren sei, lasse sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht herauslesen. Dieser spreche nur davon, dass ein Tag in der Woche frei sein muss.
Auch aus der Systematik des Regelwerks ergebe sich nichts Anderes: Der „Siebentageszeitraum“ sei als Bezugszeitraum anzusehen, also ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ruhestunden gewährt werden.
Der EuGH sieht zwar, dass Sinn und Zweck der Richtlinie ist, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen und eine ihnen deshalb eine angemessene Ruhezeit zu gewähren ist. Die Richtlinie räume den Mitgliedstaaten aber ein Ermessen ein, wie dies zu verwirklichen ist.
Die Richtlinie könne nach Maßgabe der Auslegung nicht so verstanden werden, dass nach sechs Tagen zwingend ein Ruhetag zu gewähren sei. Der EuGH betont aber ausdrücklich, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, eine solche Regelung zu schaffen.
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