AW: Diabetis
Hier genau liegt die Gefahr, deshalb hat die Bundesanstalt für Straßenwesen
(„BASt“) eine neue Fassung der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung"
veröffentlicht.
Es kommt auf das Unterzuckerungsrisiko an, ob schwere Kraftfahrzeuge
der Klassen C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E gefahren werden dürfen. Scheint
nicht Jedem und immer bewusst zu sein.
Sicher kann auch mit Diabetes LKW gefahren werden. Aber das muss unter
Kontrolle sein, oder ein Unterzuckerungsrisiko aufgrund der guten Einstellung
am Besten nicht vorhanden sein. Die Begutachtungsleitlinien gelten seit
24. Mai 2018.
Bundesanstalt für Straßenwesen („BASt“) eine neue Fassung der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
Gültig ab: 24. Mai 2018 - Seite 31 - 32
3.5 Diabetes mellitus
Leitsätze
Gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes können Fahrzeuge
beider Gruppen sicher führen. Therapieregime und Fahrzeugnutzung sind
bei der Begutachtung zu berücksichtigen. Die Gefährdung der
Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom
Auftreten einer Hypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen
oder Be-wusstseinsbeeinträchtigungen aus. Eine ungestörte
Hypoglykämiewahrnehmung ist Voraussetzung für die Fahreignung.
Wer nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu
eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach
ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen
Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des
Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien)
abgeschlossen ist.
Gruppe 1
Bei Therapie mit Diät, Lebensstilanpassung oder medikamentöser Therapie
mit niedrigem Hypoglykämierisiko besteht keine Einschränkung, solange
eine ausgeglichene Stoffwechsellage besteht und keine die Fahreignung
in sonstiger Weise ausschließen-den Folgekomplikationen vorliegen. Bei
Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko ist bei ungestörter
Hypoglykämiewahrnehmung nach Einstellung und Schulung das Führen
von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 möglich, Stoffwechselselbstkontrollen
werden empfohlen. Die Führerscheinbewerber oder Fahrzeugführer unter
medikamentöser Thera-pie mit höherem Hypoglykämierisiko müssen in
geeigneter Weise, beispielsweise durch Attest des behandelnden Arztes,
nachweisen, dass sie das Risiko einer Hypoglykämie verstehen und ihre
Erkrankung angemessen unter Kontrolle haben. Bei Zweifel an der
Fahreignung kann die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens sowie
regelmäßige ärztliche Kontrollen angeordnet werden, wobei der Abstand
zwischen den Untersuchungen 5 Jahre nicht überschreiten sollte. Die
Fahrerlaubnis wird nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder
Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.
Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand
soll eine Fahrerlaubnis in der Regel erst drei Monate nach der letzten
Episode erteilt oder erneuert werden. Abhängig von der ärztlichen
Bewertung im jeweiligen Einzelfall können jedoch auch eine kürzere
Frist ausreichend bzw. eine längere Frist erforderlich sein. Eine
hinreichende Stabilität der Stoffwechsellage sowie eine zuverlässige
Wahrnehmung von Hypoglykämien sind sicherzustellen; ein fachärztliches
Gutachten und regelmäßige ärztliche Kontrollen sind notwendig.
Gruppe 2
Für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 ist grundsätzlich eine
stabile Stoffwechselführung über drei Monate nachzuweisen. Bei
Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko
müssen regelmäßige ärztliche Kontrollen gewährleistet sein. Bei
Therapie mit höherem bzw. hohem Hypoglykämierisiko
(Sulfonylharnstoffe und ihre Analoga, Glinide, Insulin) ist neben
regelmäßigen ärztlichen Kontrollen alle drei Jahre eine fachärztliche
Begutachtung erforderlich. Diese Untersuchung soll von einem
Facharzt mit nachgewiesener diabetologischer Qualifikation, in der
Regel einem Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin,
vorgenommen werden.
Für die positive Feststellung der Fahreignung durch die Begutachtung
sollen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den letzten 12 Monaten darf keine wiederholte schwere
Hypoglykämie aufgetreten sein. Abhängig von der ärztlichen
Begutachtung im jeweiligen Einzelfall kann jedoch unter
günstigen Umständen auch eine kürzere Frist ausreichend sein;
der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt
aber dann mindestens 3 Monate;
- es liegt eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung vor;
- der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung
der Krankheit durch regelmäßige Glukoseselbstkontrollen nachweisen,
die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines
Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden;
- der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen
Risiken versteht;
- es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit
vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschließen;
- bei der Beurteilung der Fahreignung sind Therapieregime, Einstellung
und Fahrzeugnutzung zu berücksichtigen.
Soweit aufgrund der Diabeteserkrankung Zweifel an der Fahreignung
bestehen, so können diese auf Grundlage einer fachärztlichen
Begutachtung ausgeräumt werden. Eine schwere Hypoglykämie im
Wachzustand sollte, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde,
berichtet werden und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung
zum Führen von Fahrzeugen sein.
Menschen mit Diabetes mit anhaltender Hyperglykämie können häufig
stoffwechselbedingt eine Minderung der Aufmerksamkeit und des
Konzentrations- und Reaktionsvermögens aufweisen. Die sichere
Teilnahme am Straßenverkehr kann dadurch bedingt eingeschränkt
oder auch nicht mehr gegeben sein. In diesen Fällen ist eine fachärztliche
Einzelfallbeurteilung angezeigt.
Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung erfordern im Zusammenhang
mit dem Diabetes mellitus die krankheitsbedingten Komplikationen und relevante
Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße
sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen
regelmäßig überprüft werden. Ihre Beurteilung muss den Beurteilungsgrundsätzen
folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.
Begründung
Die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes erfüllt die Anforderungen an das
sichere Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen. Die Fahreignung kann
jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende
Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen
der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder
zu erwarten sind. Diese Menschen mit Diabetes bedürfen der individuellen
Beurteilung in der Frage, ob ihre Fähigkeiten den Mindestanforderungen
zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprechen.
:thinking: Habe das aus den Leitlinien gezogen, um nochmal diesbezüglich
Klarheit zu geben.
Zitat von joey012
Beitrag anzeigen
(„BASt“) eine neue Fassung der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung"
veröffentlicht.
Es kommt auf das Unterzuckerungsrisiko an, ob schwere Kraftfahrzeuge
der Klassen C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E gefahren werden dürfen. Scheint
nicht Jedem und immer bewusst zu sein.
Sicher kann auch mit Diabetes LKW gefahren werden. Aber das muss unter
Kontrolle sein, oder ein Unterzuckerungsrisiko aufgrund der guten Einstellung
am Besten nicht vorhanden sein. Die Begutachtungsleitlinien gelten seit
24. Mai 2018.
Bundesanstalt für Straßenwesen („BASt“) eine neue Fassung der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
Gültig ab: 24. Mai 2018 - Seite 31 - 32
3.5 Diabetes mellitus
Leitsätze
Gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes können Fahrzeuge
beider Gruppen sicher führen. Therapieregime und Fahrzeugnutzung sind
bei der Begutachtung zu berücksichtigen. Die Gefährdung der
Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom
Auftreten einer Hypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen
oder Be-wusstseinsbeeinträchtigungen aus. Eine ungestörte
Hypoglykämiewahrnehmung ist Voraussetzung für die Fahreignung.
Wer nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu
eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach
ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen
Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des
Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien)
abgeschlossen ist.
Gruppe 1
Bei Therapie mit Diät, Lebensstilanpassung oder medikamentöser Therapie
mit niedrigem Hypoglykämierisiko besteht keine Einschränkung, solange
eine ausgeglichene Stoffwechsellage besteht und keine die Fahreignung
in sonstiger Weise ausschließen-den Folgekomplikationen vorliegen. Bei
Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko ist bei ungestörter
Hypoglykämiewahrnehmung nach Einstellung und Schulung das Führen
von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 möglich, Stoffwechselselbstkontrollen
werden empfohlen. Die Führerscheinbewerber oder Fahrzeugführer unter
medikamentöser Thera-pie mit höherem Hypoglykämierisiko müssen in
geeigneter Weise, beispielsweise durch Attest des behandelnden Arztes,
nachweisen, dass sie das Risiko einer Hypoglykämie verstehen und ihre
Erkrankung angemessen unter Kontrolle haben. Bei Zweifel an der
Fahreignung kann die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens sowie
regelmäßige ärztliche Kontrollen angeordnet werden, wobei der Abstand
zwischen den Untersuchungen 5 Jahre nicht überschreiten sollte. Die
Fahrerlaubnis wird nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder
Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.
Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand
soll eine Fahrerlaubnis in der Regel erst drei Monate nach der letzten
Episode erteilt oder erneuert werden. Abhängig von der ärztlichen
Bewertung im jeweiligen Einzelfall können jedoch auch eine kürzere
Frist ausreichend bzw. eine längere Frist erforderlich sein. Eine
hinreichende Stabilität der Stoffwechsellage sowie eine zuverlässige
Wahrnehmung von Hypoglykämien sind sicherzustellen; ein fachärztliches
Gutachten und regelmäßige ärztliche Kontrollen sind notwendig.
Gruppe 2
Für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 ist grundsätzlich eine
stabile Stoffwechselführung über drei Monate nachzuweisen. Bei
Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko
müssen regelmäßige ärztliche Kontrollen gewährleistet sein. Bei
Therapie mit höherem bzw. hohem Hypoglykämierisiko
(Sulfonylharnstoffe und ihre Analoga, Glinide, Insulin) ist neben
regelmäßigen ärztlichen Kontrollen alle drei Jahre eine fachärztliche
Begutachtung erforderlich. Diese Untersuchung soll von einem
Facharzt mit nachgewiesener diabetologischer Qualifikation, in der
Regel einem Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin,
vorgenommen werden.
Für die positive Feststellung der Fahreignung durch die Begutachtung
sollen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den letzten 12 Monaten darf keine wiederholte schwere
Hypoglykämie aufgetreten sein. Abhängig von der ärztlichen
Begutachtung im jeweiligen Einzelfall kann jedoch unter
günstigen Umständen auch eine kürzere Frist ausreichend sein;
der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt
aber dann mindestens 3 Monate;
- es liegt eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung vor;
- der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung
der Krankheit durch regelmäßige Glukoseselbstkontrollen nachweisen,
die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines
Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden;
- der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen
Risiken versteht;
- es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit
vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschließen;
- bei der Beurteilung der Fahreignung sind Therapieregime, Einstellung
und Fahrzeugnutzung zu berücksichtigen.
Soweit aufgrund der Diabeteserkrankung Zweifel an der Fahreignung
bestehen, so können diese auf Grundlage einer fachärztlichen
Begutachtung ausgeräumt werden. Eine schwere Hypoglykämie im
Wachzustand sollte, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde,
berichtet werden und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung
zum Führen von Fahrzeugen sein.
Menschen mit Diabetes mit anhaltender Hyperglykämie können häufig
stoffwechselbedingt eine Minderung der Aufmerksamkeit und des
Konzentrations- und Reaktionsvermögens aufweisen. Die sichere
Teilnahme am Straßenverkehr kann dadurch bedingt eingeschränkt
oder auch nicht mehr gegeben sein. In diesen Fällen ist eine fachärztliche
Einzelfallbeurteilung angezeigt.
Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung erfordern im Zusammenhang
mit dem Diabetes mellitus die krankheitsbedingten Komplikationen und relevante
Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße
sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen
regelmäßig überprüft werden. Ihre Beurteilung muss den Beurteilungsgrundsätzen
folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.
Begründung
Die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes erfüllt die Anforderungen an das
sichere Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen. Die Fahreignung kann
jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende
Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen
der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder
zu erwarten sind. Diese Menschen mit Diabetes bedürfen der individuellen
Beurteilung in der Frage, ob ihre Fähigkeiten den Mindestanforderungen
zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprechen.
Klarheit zu geben.
Kommentar