Direktionsrecht - Lexikon - Erklärung zum Begriff Direktionsrecht
Auf Grundlage des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, seinen Arbeitnehmern Anweisungen zu erteilen beziehungsweise die erwarteten Arbeitsleistungen konkret zu definieren. Dieses Recht wird als „Direktionsrecht“ oder auch „Weisungsrecht“ bezeichnet und ergibt sich aus § 106 GewO sowie § 315 BGB.
Da es üblicherweise nicht möglich ist, sämtliche täglich anfallende Tätigkeiten im Einzelnen anhand des Arbeitsvertrages zu definieren, ist das Direktionsrecht im normalen Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis von großer Bedeutung.
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage dieses Direktionsrechtes das Recht, seinen Arbeitnehmern Anweisungen bezüglich Art, Ort und Zeit der von ihm gewünschten Arbeitsleistung zu erteilen sowie Vorgaben bezüglich des Verhältnisses der Kollegen untereinander machen. Diese sind dann bindend für die Arbeitnehmer und bedürfen nicht ihres Einverständnisses. Möchte ein Arbeitgeber beispielsweise nicht, dass seine Arbeitnehmer in den Betriebsräumen rauchen, so kann er dies mithilfe des Direktionsrechtes unterbinden.
Nicht nur die Erteilung von Aufgaben, sondern auch deren Zurücknahme ist dem Arbeitgeber gestattet.
Entscheidungen zum Begriff Direktionsrecht
Nachrichten zu Direktionsrecht
Quelle: JuraForum.de
Inhaltsverzeichnis
- Weisungen gemäß Direktionsrecht
- Weisungen gemäß Direktionsrecht: Art der Tätigkeit
- Weisungen gemäß Direktionsrecht: Ort der Tätigkeit
- Weisungen gemäß Direktionsrecht: Arbeitszeit
- Rechte des Arbeitnehmers
- Rechte des Arbeitgebers
Auf Grundlage des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, seinen Arbeitnehmern Anweisungen zu erteilen beziehungsweise die erwarteten Arbeitsleistungen konkret zu definieren. Dieses Recht wird als „Direktionsrecht“ oder auch „Weisungsrecht“ bezeichnet und ergibt sich aus § 106 GewO sowie § 315 BGB.
Da es üblicherweise nicht möglich ist, sämtliche täglich anfallende Tätigkeiten im Einzelnen anhand des Arbeitsvertrages zu definieren, ist das Direktionsrecht im normalen Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis von großer Bedeutung.
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage dieses Direktionsrechtes das Recht, seinen Arbeitnehmern Anweisungen bezüglich Art, Ort und Zeit der von ihm gewünschten Arbeitsleistung zu erteilen sowie Vorgaben bezüglich des Verhältnisses der Kollegen untereinander machen. Diese sind dann bindend für die Arbeitnehmer und bedürfen nicht ihres Einverständnisses. Möchte ein Arbeitgeber beispielsweise nicht, dass seine Arbeitnehmer in den Betriebsräumen rauchen, so kann er dies mithilfe des Direktionsrechtes unterbinden.
Nicht nur die Erteilung von Aufgaben, sondern auch deren Zurücknahme ist dem Arbeitgeber gestattet.
Entscheidungen zum Begriff Direktionsrecht
- HESSISCHES-LAG, 13.11.2012, 4 TaBV 226/12
Eine das Arbeitsverhalten betreffende Weisung des Arbeitgebers wird nicht dadurch mitbestimmungspflichtig, weil sie das Direktionsrecht überschreitet und deshalb rechtswidrig ist.
- HESSISCHES-LAG, 11.04.2007, 8 Sa 1279/06
Das Direktionsrecht kann den Arbeitgeber berechtigen den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen teilzunehmen bei denen Kenntnisse oder Fähigkeiten für seine Arbeit vermittelt werden.
- LAG-KOELN, 17.01.2013, 6 Sa 611/11
Solange der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht erneut ausübt und dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zuweist, bestimmt sich der konkrete Inhalt der Beschäftigungspflicht nach der zuletzt vorgenommenen Festlegung.
- LAG-HAMM, 20.03.2009, 10 Sa 1407/08
1. Freigestellte Betriebsratsmitglieder unterliegen hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit nicht mehr dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie haben sich aber während der betriebsüblichen Arbeitszeit für anfallende Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten. 2. Zur Auslegung eines tariflichen Maßregelungsverbots.
- HESSISCHES-LAG, 09.03.2005, 2 Sa 2267/04
Es liegt keine Arbeitsverweigerung vor, wenn der Arbeitnehmer eine ihm bereits mit Ausspruch der ordentlichen Änderungskündigung zugewiesene Tätigkeit nicht aufgenommen hat, deren Zuweisung nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt war.
- BAG, 21.11.2002, 6 AZR 82/01
Das Direktionsrecht eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich regelmäßig auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen, für die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt worden ist.
- LAG-DUESSELDORF, 29.09.2009, 6 Sa 492/09
Es kann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst sein, einen Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz gem. § 54 KrW-/AbfG, § 21 a WHG wieder abzuberufen (in Abgrenzung zur Fallgestaltung bei einem Datenschutzbeauftragten im Urteil des BAG vom 13.03.2007 - 9 AZR 612/05 -).
- HESSISCHES-LAG, 03.11.2006, 3 Sa 24/06
Ob der Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers vertraglich fest vereinbart ist oder im Rahmen der vereinbarten Gesamtarbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ergibt sich im Wege der Auslegung des Arbeitsvertrages.
- VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 23.05.1990, 6 S 3656/88
1. Über die Leistungsmöglichkeiten und Einsatzmöglichkeiten des Schwerbehinderten auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs und über das quantitative Arbeitsergebnis des Schwerbehinderten während eines Arbeitsversuchs auf diesem anderen Arbeitsplatz steht dem Arbeitgeber die aus seinem Direktionsrecht folgende Beurteilung zu.
- LAG-KOELN, 28.01.2004, 8 Sa 1084/03
1. Direktionsrecht steht dem Arbeitgeber nur im Rahmen der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu. Weigert sich ein Arbeitnehmer einer Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, die das Direktionsrecht überschreitet, liegt keine (beharrliche) Arbeitsverweigerung vor, die eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen...
Nachrichten zu Direktionsrecht
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Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Sie begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro. Die Klage blieb ohne Erfolg. Mobbing...
- IT-Mitarbeiter: Kündigung wegen Weigerung an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten? (16.06.2008, 09:06)
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder...
Quelle: JuraForum.de
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