Zur Frage, ob die Bereitschaftszeit der Fahrer beim Warten bezahlt werden muss, zeigt das deutsche
Transportgewerbe eindeutig Haltung: am liebsten nicht. Das ist nicht nur falsch, es hat auf Dauer
auch Konsequenzen. Der vorerst letzte Arbeitsvertrag aus dem Transportgewerbe, der Norm Biermann
(Name geändert), 47, aus Bochum zur Unterschrift vorlag, liest sich auf den ersten Blick tatsächlich,
als ob der Paragraf 21 a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) doch so langsam in der Branche Einzug
gefunden hätte. Ich rede hier von der überwiegenden Mehrzahl der deutschen Frachtführer, die entweder
nicht oder nicht mehr tarifgebunden sind. Denn bei tarifgebundenen Unternehmen ist, jedenfalls auf
dem Papier, alles, was in einem seriösen Arbeitsvertrag stehen muss, eigentlich klar geregelt. ...........
Arbeits- und Bereitschaftszeit Es ist der Hammer
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