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Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

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  • Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

    Also jetzt bin ich gerade mal sprachlos!

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0403



    Zur besseren Verständnis was dies konkret bedeutet:

    Ab Januar 2017 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft – im äußersten Fall droht Entzug der Zuverlässigkeit.




    Verkehrsleiter ist dann wohl ab nächstem Jahr ein Mangelberuf.

  • #2
    AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

    Die Todsündenliste

    In der Verordnung sind Verstöße aus zehn Rechtsgebieten definiert, unterteilt in drei Kategorien je
    nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden potenziellen Gefahr tödlicher oder schwerer
    Verletzungen. Die Liste ist unter "Verordnung (EU) 2016/403" im Internet hinterlegt, etwa unter http://eur-lex.europa.eu/

    Als schwerwiegender Verstoß (Serious Infringement, SI) gilt etwa die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
    von 48 Stunden, sofern von der Möglichkeit zur Erhöhung auf 60 Stunden bereits Gebrauch gemacht wurde

    Ein sehr schwerwiegender Verstoß (Very Serious Infringement, VSI) ist etwa die Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit
    auf 65 bis 70 Stunden

    Als schwerster Verstoß (Most Serious Infringement, MSI) wird die Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist, gewertet
    Was lange währt, sollte jetzt tatsächlich ein Ende des Elends in Sicht kommen?
    Glaube ich erst, wenn 2017 wirklich die ersten Kontrollen waren und die ersten Verantwortlichen in den
    Unternehmen zur Verantwortung gezogen worden sind.

    Als Unternehmen mit einem erhöhten Risiko gilt dann, wer als Firma mit bis zu zehn Lkw fünf Punkte, mit bis zu 50 Lkw acht Punkte und mit mehr als 50 Lkw elf Punkte im Laufe eines Jahres eingesammelt hat.

    Heißt also: Bei den schwersten Verstößen (MSI) reicht "bereits ein einmaliger Verstoß, um ein entsprechendes Entzugsverfahren einzuleiten", sagt Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier von der Kanzlei Dietz, Tonhäuser & Partner aus Heilbronn. Daneben gibt es schwere sowie schwerwiegende Verstöße (SI und VSI). "Liegen im Schnitt pro Fahrer drei schwere oder schwerwiegende Verstöße vor, führt dies zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit."
    Super, wenn es denn kommt! Manchmal ist das EU-Monster ja doch noch brauchbar.
    Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung
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    • #3
      AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

      Die setzen doch nicht mal die jetzige VO rigoros durch, geschweige die Arbeitszeitgesetz...
      Deshalb stufe ich diese neue VO als eine reine heisse Luft ein...

      (nuu spiele ich mal wieder "kaputte Plattenspieler: )
      Die sollen doch einfach mal öfters Betriebsrevision machen, und vor allem die Arbeitszeitgesetz durchsetzen, zudem die "Gehalt incl. aller Überstunden & Zuschläge" drakonisch abstrafen!!!

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      • #4
        AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

        Das sind doch keine neuen bestimmungen, daß zb die fahrerkarte nicht übertragbar ist. Genauso die einhaltung von lenk und ruhezeiten. Das ist mal wieder ein papiertiger, der niemanden mit krimineller energie beeindrucken wird. Gesetzesverstöße bleiben lukrativ und rechnen sich unterm strich. Manchmal denke ich, die wolln garnicht, daß sich was ändert.

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        • #5
          AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

          Neu ist dass es jetzt Punkte gibt!

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          • #6
            AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

            Zitat von Ravioli Beitrag anzeigen
            Neu ist dass es jetzt Punkte gibt!
            Nicht nur, sondern auch:

            Große Firmen gefährdeter

            Je größer das Unternehmen ist, erklärt der IHK-Experte Bopp, desto größer ist also auch die Gefahr, dass schon zwei oder drei Fahrer, die besonders deutlich gegen die Sozialvorschriften verstoßen, das Unternehmen in Gefahr bringen, die Lizenz zu verlieren.
            Die Lizenz wird kassiert. Hier wäre der Hebel, Unternehmen ohne Lizenz, da wird der Chef
            eventuell vorsichtiger.?

            "Liegen im Schnitt pro Fahrer drei schwere oder schwerwiegende Verstöße vor, führt dies zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit."
            Eine Zuverlässigkeit-Prüfung eingeleitet. Würde das jetzt tatsächlich ab 2017 konsequent
            umgesetzt, dann könnte es besser werden. Wenn, aber das glaube ich erst, wenn die ersten
            Kontrollen im Ergebnis dazu führen sollten.
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            • #7
              AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

              Bei konsequenter Durchführung sieht es nicht gut aus für die Speditionen.

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              • #8
                AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

                Zitat von Ravioli Beitrag anzeigen
                Bei konsequenter Durchführung sieht es nicht gut aus für die Speditionen.
                Richtig und genauso sollte sein! Damit das Fahren endlich eine vernünftige Basis
                bekommt. Es ist einfach lächerlich über wie viele Sachen einfach weg geschaut wird.
                @Original Bernie hat es hier schon geschrieben:

                Original Bernie

                AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016
                Die setzen doch nicht mal die jetzige VO rigoros durch, geschweige die Arbeitszeitgesetz...
                Genau! Das Arbeitsschutzgesetz mit 60 Stunden die Woche wird überschritten und
                es interessiert keinen. Alles zusammen führte jetzt zu der neuen Vorlage. Aber ich
                glaube erst daran, wenn die ersten Unternehmen ohne Lizenz dastehen, hoffentlich!
                Wenn ein Unternehmen gegen elementare Gesetze verstößt, ... dicht machen!
                Gesetze dienen der Sicherheit und sind somit zu achten.
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                • #9
                  AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

                  Zitat von Sunlight Beitrag anzeigen
                  Das Arbeitsschutzgesetz mit 60 Stunden die Woche wird überschritten und
                  es interessiert keinen.
                  48 Std./Woche, mein Herr, in Schnitt maximal 48 Stunden pro Woche!
                  Die 60 Std./Woche sind nur als Ausnahme zugelassen, und muss durch Zeitnah Freizeit wieder ausgeglichen werden!
                  Hat man ein Gehalt, so bekommt man dieser ohne Abzug weiter, dafür muss kein Urlaub abgezogen werden (wäre auch nicht zulässig)

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                  • #10
                    AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

                    Da die Touren sich ja nicht verändern werden wohl die meisten auf 4tage Woche umstellen und die übrigen Zeiten mit Springern auffüllen.
                    Lkw mit anderen teilen geht selten gut, außer beiden ist alles scheißegal.

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

                      Auch 4 Tagewoche wird kaum funktionieren...
                      Man darf ja pro Tag max. 10 Std. arbeiten, d.h. nur, wenn man an ein Tag die Bordwand zu lässt, hat man die Cance, die 9er Lenkzeit auszuschöpfen...
                      10er Lenkzeit ist eigentlich nicht ausschöpfbar, da ja Abfahrtskontrolle und Tagesbericht ebenso als Arbeitszeit zu werten ist...

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                      • #12
                        AW: Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016

                        Zitat von Original Bernie Beitrag anzeigen
                        48 Std./Woche, mein Herr, in Schnitt maximal 48 Stunden pro Woche!
                        Die 60 Std./Woche sind nur als Ausnahme zugelassen, und muss durch Zeitnah Freizeit wieder ausgeglichen werden!
                        Hat man ein Gehalt, so bekommt man dieser ohne Abzug weiter, dafür muss kein Urlaub abgezogen werden (wäre auch nicht zulässig)
                        Dann mal ganz präzise ........

                        Arbeitszeitgesetz
                        Siebter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22 - 23)
                        § 21a
                        Beschäftigung im Straßentransport

                        (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
                        Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung
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