http://www.dvz.de/rubriken/landverke...-gewinnen.html
Wo das wohl hinführt?
Sonntags mehr Flexibilität gewinnen
Sonntags nie? Für den Straßengüterverkehr war dieser Filmklassiker von 1960 zu keiner Zeit gültig. Doch der Vorstoß Schleswig-Holsteins, das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Seehafenhinterlandverkehre zu lockern, lässt die Branche aufhorchen.
Paragraf 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) listet in Absatz 3 Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot unter anderem für Kombinierte Verkehre (KV) und Frischelogistik auf. Weiter nennt dieser Paragraf zwölf nationale und regionale Feiertage, an denen LKW nicht fahren dürfen. Im Oktober 2007 hatte die Verkehrsministerkonferenz die Kriterien für Ausnahmeregelungen, welche üblicherweise die unteren Verkehrsbehörden in Landkreisen oder kreisfreien Städten erteilen, nochmals präzisiert. So dürfen LKW etwa für die fristgerechte Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sonn- und feiertags fahren, wenn dies „aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers“ dringend geboten ist.
Schleswig-Holstein als Vorreiter
Genau auf diesen Passus stützt sich die Landesregierung von Schleswig-Holstein. In Zukunft erlaubt das Bundesland allen LKW-Verkehren, die während des Fahrverbots oder am Abend zuvor nach 18 Uhr in den Fährhäfen Kiel, Lübeck und anderen Standorten eintreffen, die Weiterfahrt im ganzen Bundesgebiet. Auch LKW, welche am Sonn- oder Feiertag eine Fähre erreichen wollen, können von dieser Regelung profitieren.
Weit über Schleswig-Holstein hinaus wird diese Regelung als überzeugendes Beispiel für eine unbürokratische und flexible Handhabung des Fahrverbots gelobt. Die übrigen Bundesländer sollten den neuen Erlass sorgfältig studieren, empfehlen der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) einhellig. „Beim Sonntags- und Feiertagsfahrverbot wollen sich die Länder einfach nicht dreinreden lassen“, konstatiert Adolf Zobel, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BGL, eine Verweigerungshaltung. Vor allem an Länder mit Seehäfen ergeht die Aufforderung, wie Schleswig-Holstein das Fahrverbot für Hinterlandverkehre zu lockern.
Die Reaktion ist verhalten: Hamburg hält die Ausnahmen für KV-Verkehre für ausreichend, Bremen und Niedersachsen wollen nicht Stellung nehmen. Hingegen hat Mecklenburg-Vorpommern Fakten geschaffen. Mit einer Dringlichkeitsprüfung können Transportunternehmen seit Jahren Anschlussverkehre für Skandinavien-Linien während der Verbotszeiten beantragen. Sie müssen vor den Verkehrsbehörden in den Landkreisen oder kreisfreien Städten nachweisen, dass ein öffentliches Interesse am Transport während der Verbotszeit besteht und andere Verkehrsträger nicht infrage kommen. Auch „unbillige Härten“ für den Antragsteller können zu einer Ausnahmegenehmigung führen. „Solche Genehmigungen werden in nicht geringem Umfang erteilt“, sagt Steffen Wehner, Sprecher des zuständigen Infrastrukturministeriums. Für die Kieler Landesregierung gaben diese Ausnahmegenehmigungen den Ausschlag für die neue Regelung. „Wir müssen Wettbewerbsgleichheit schaffen“, betont Verkehrsminister Reinhard Meyer. Er rechnet mit „ein paar 100 LKW“, die zusätzlich am Wochenende unterwegs sein werden.
Der DSLV fordert Ausnahmen auch für nationale Stückgutverkehre. „Wenn die Fahrer bis 6 Uhr morgens fahren dürfen, können sie den Sonn- und Feiertag bei ihrer Familie verbringen“, argumentiert Referatsleiter Helmut Große. Vor allem von Hessen wünscht sich der Verband eine entsprechende Regelung, weil hier zahlreiche Speditionen und Kooperationen ihr Deutschland-Hub haben. Das Wiesbadener Verkehrsministerium will jedoch keine Verkehre pauschal vom Fahrverbot befreien. Allerdings befürwortet Minister Tarek Al-Wazir eine Reform des Sonntags- und Feiertagsfahrverbots auf nationaler Ebene.
Rheinland-Pfalz ist im Mai 2016 dem Beispiel von Baden-Württemberg und Thüringen gefolgt und hat zeitlich befristete Ausnahmen für Erntetransporte genehmigt. Berlin lässt unter anderem Heizöl- und Kraftstofftransporte an Sonn- und Feiertagen zu, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und andere Länder machen dauerhafte Ausnahmegenehmigungen vom Einzelfall abhängig. Der Antragsteller muss „die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachweisen“, signalisieren die Verkehrsministerien Flexibilität. Hierfür soll er außer zahlreichen eigenen Unterlagen auch eine Bescheinigung der IHK vorlegen.
Auf dieser Basis hat Sachsen auch Transitverkehre nach Berlin am Reformationstag erlaubt. Im Gegensatz zu den fünf ostdeutschen Ländern ist der 31. Oktober in der Hauptstadt kein Feiertag. Für Zobel sind solche regionalen Sonderwege ein besonderes Ärgernis. „Feiertagsfahrverbote stören weit mehr als Sonntagsfahrverbote“, sagt der BGL-Vertreter. (sb)
Wo das wohl hinführt?
Sonntags mehr Flexibilität gewinnen
Sonntags nie? Für den Straßengüterverkehr war dieser Filmklassiker von 1960 zu keiner Zeit gültig. Doch der Vorstoß Schleswig-Holsteins, das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Seehafenhinterlandverkehre zu lockern, lässt die Branche aufhorchen.
Paragraf 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) listet in Absatz 3 Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot unter anderem für Kombinierte Verkehre (KV) und Frischelogistik auf. Weiter nennt dieser Paragraf zwölf nationale und regionale Feiertage, an denen LKW nicht fahren dürfen. Im Oktober 2007 hatte die Verkehrsministerkonferenz die Kriterien für Ausnahmeregelungen, welche üblicherweise die unteren Verkehrsbehörden in Landkreisen oder kreisfreien Städten erteilen, nochmals präzisiert. So dürfen LKW etwa für die fristgerechte Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sonn- und feiertags fahren, wenn dies „aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers“ dringend geboten ist.
Schleswig-Holstein als Vorreiter
Genau auf diesen Passus stützt sich die Landesregierung von Schleswig-Holstein. In Zukunft erlaubt das Bundesland allen LKW-Verkehren, die während des Fahrverbots oder am Abend zuvor nach 18 Uhr in den Fährhäfen Kiel, Lübeck und anderen Standorten eintreffen, die Weiterfahrt im ganzen Bundesgebiet. Auch LKW, welche am Sonn- oder Feiertag eine Fähre erreichen wollen, können von dieser Regelung profitieren.
Weit über Schleswig-Holstein hinaus wird diese Regelung als überzeugendes Beispiel für eine unbürokratische und flexible Handhabung des Fahrverbots gelobt. Die übrigen Bundesländer sollten den neuen Erlass sorgfältig studieren, empfehlen der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) einhellig. „Beim Sonntags- und Feiertagsfahrverbot wollen sich die Länder einfach nicht dreinreden lassen“, konstatiert Adolf Zobel, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BGL, eine Verweigerungshaltung. Vor allem an Länder mit Seehäfen ergeht die Aufforderung, wie Schleswig-Holstein das Fahrverbot für Hinterlandverkehre zu lockern.
Die Reaktion ist verhalten: Hamburg hält die Ausnahmen für KV-Verkehre für ausreichend, Bremen und Niedersachsen wollen nicht Stellung nehmen. Hingegen hat Mecklenburg-Vorpommern Fakten geschaffen. Mit einer Dringlichkeitsprüfung können Transportunternehmen seit Jahren Anschlussverkehre für Skandinavien-Linien während der Verbotszeiten beantragen. Sie müssen vor den Verkehrsbehörden in den Landkreisen oder kreisfreien Städten nachweisen, dass ein öffentliches Interesse am Transport während der Verbotszeit besteht und andere Verkehrsträger nicht infrage kommen. Auch „unbillige Härten“ für den Antragsteller können zu einer Ausnahmegenehmigung führen. „Solche Genehmigungen werden in nicht geringem Umfang erteilt“, sagt Steffen Wehner, Sprecher des zuständigen Infrastrukturministeriums. Für die Kieler Landesregierung gaben diese Ausnahmegenehmigungen den Ausschlag für die neue Regelung. „Wir müssen Wettbewerbsgleichheit schaffen“, betont Verkehrsminister Reinhard Meyer. Er rechnet mit „ein paar 100 LKW“, die zusätzlich am Wochenende unterwegs sein werden.
Der DSLV fordert Ausnahmen auch für nationale Stückgutverkehre. „Wenn die Fahrer bis 6 Uhr morgens fahren dürfen, können sie den Sonn- und Feiertag bei ihrer Familie verbringen“, argumentiert Referatsleiter Helmut Große. Vor allem von Hessen wünscht sich der Verband eine entsprechende Regelung, weil hier zahlreiche Speditionen und Kooperationen ihr Deutschland-Hub haben. Das Wiesbadener Verkehrsministerium will jedoch keine Verkehre pauschal vom Fahrverbot befreien. Allerdings befürwortet Minister Tarek Al-Wazir eine Reform des Sonntags- und Feiertagsfahrverbots auf nationaler Ebene.
Rheinland-Pfalz ist im Mai 2016 dem Beispiel von Baden-Württemberg und Thüringen gefolgt und hat zeitlich befristete Ausnahmen für Erntetransporte genehmigt. Berlin lässt unter anderem Heizöl- und Kraftstofftransporte an Sonn- und Feiertagen zu, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und andere Länder machen dauerhafte Ausnahmegenehmigungen vom Einzelfall abhängig. Der Antragsteller muss „die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachweisen“, signalisieren die Verkehrsministerien Flexibilität. Hierfür soll er außer zahlreichen eigenen Unterlagen auch eine Bescheinigung der IHK vorlegen.
Auf dieser Basis hat Sachsen auch Transitverkehre nach Berlin am Reformationstag erlaubt. Im Gegensatz zu den fünf ostdeutschen Ländern ist der 31. Oktober in der Hauptstadt kein Feiertag. Für Zobel sind solche regionalen Sonderwege ein besonderes Ärgernis. „Feiertagsfahrverbote stören weit mehr als Sonntagsfahrverbote“, sagt der BGL-Vertreter. (sb)
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