Transportunternehmer sind dazu verpflichtet, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitenverordnung zu sorgen. Bei Nichteinhaltung kann ein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor. Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer monatelang gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen.
Der Unternehmer hatte ihn wiederholt aufgefordert, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Andere Maßnahmen erfolgten nicht, eine schriftliche Abmahnung erteilte der Unternehmer erst nach der Verurteilung zur Gelbuße. Das Gericht erkannte die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides an, der LKW-Unternehmer musste das Bußgeld wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz bezahlen.
Der Unternehmer hat nach Auffassung des Gerichts, um der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitenverordnung ordnungsgemäß nachzukommen:
Der Unternehmer hatte ihn wiederholt aufgefordert, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Andere Maßnahmen erfolgten nicht, eine schriftliche Abmahnung erteilte der Unternehmer erst nach der Verurteilung zur Gelbuße. Das Gericht erkannte die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides an, der LKW-Unternehmer musste das Bußgeld wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz bezahlen.
Der Unternehmer hat nach Auffassung des Gerichts, um der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitenverordnung ordnungsgemäß nachzukommen:
- das Fahrpersonal in regelmäßigen Abständen eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinzuweisen,
- wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte zu überprüfen,
- die Fahrten so zu disponieren, dass dem Fahrer die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist,
- gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen
- wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung zu ergreifen.
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