Gerade bei Verkehrsstraftaten droht bereits vor dem Urteil die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss (§ 111 a StPO).
Bei Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, Alkoholfahrten und Drogenfahrten muss jeder damit rechnen, dass er seinen Führerschein verliert.
Das trifft Berufskraftfahrer besonders hart, weil der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Daher sollte von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden, ob nicht Ausnahmen von Entziehung gemacht werden können.
Ausnahmen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sieht § 111 a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich vor.
Eine Ausnahme kommt für bestimmte Fahrzeugarten oder Führerscheinklassen in Betracht, für die der Betroffene einen Ersatzführerschein bekommt und nicht für bestimmte Merkmale (Fabrikat, Fahrzeugzweck (Lieferwagen) Fahrzeuge eines bestimmten Halters), wohl aber beispielsweise für Rettungswagen, Löschfahrzeuge, landwirtschaftliche Schlepper usw. mit bestimmter Führerscheinklasse.
Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit muss durch die Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen sein, was möglich ist, wenn
Den Ausnahmefall muss der Beschuldigte mit geeigneten Nachweisen begründen. Sofort nach der Beschlagnahme/Sicherstellung des Führerscheins muss man zum Anwalt gehen.
Die Ausnahme von bestimmter Fahrzeugarten oder Führerscheinklassen geht übrigens nur vor dem Urteil. Der Amtsrichter kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nur einheitlich ausurteilen, gleichwohl die Sperre für die Neuerteilung unterschiedlich verhängen (PKW/LKW beispielsweise). Ggf. kann aber darauf hingearbeiet werden, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch durch Urteil ganz entfällt, auch bei Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, Alkoholfahrten und Drogenfahrten.
Der betroffene Fahrer kann auch viel tun, etwa durch den Besuch von verkehrspsychologischen Kursen.
Quelle: Anwalt
Bei Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, Alkoholfahrten und Drogenfahrten muss jeder damit rechnen, dass er seinen Führerschein verliert.
Das trifft Berufskraftfahrer besonders hart, weil der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Daher sollte von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden, ob nicht Ausnahmen von Entziehung gemacht werden können.
Ausnahmen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sieht § 111 a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich vor.
Eine Ausnahme kommt für bestimmte Fahrzeugarten oder Führerscheinklassen in Betracht, für die der Betroffene einen Ersatzführerschein bekommt und nicht für bestimmte Merkmale (Fabrikat, Fahrzeugzweck (Lieferwagen) Fahrzeuge eines bestimmten Halters), wohl aber beispielsweise für Rettungswagen, Löschfahrzeuge, landwirtschaftliche Schlepper usw. mit bestimmter Führerscheinklasse.
Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit muss durch die Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen sein, was möglich ist, wenn
- eine Alkoholfahrt mit dem privat genutzten Fahrzeug erfolgte;
- ein einmaliger Ausnahmefall vorliegt;
- die beruflichen Fahrten nie Grund zu Beanstandungen gaben;
- keine Eintragungen im FAER in Flensburg bestehen;
- eine Ausnahmesituation vorlag (etwa um eine andere Person zu retten);
- der Grad der Trunkenheit eher gering ist.
Den Ausnahmefall muss der Beschuldigte mit geeigneten Nachweisen begründen. Sofort nach der Beschlagnahme/Sicherstellung des Führerscheins muss man zum Anwalt gehen.
Die Ausnahme von bestimmter Fahrzeugarten oder Führerscheinklassen geht übrigens nur vor dem Urteil. Der Amtsrichter kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nur einheitlich ausurteilen, gleichwohl die Sperre für die Neuerteilung unterschiedlich verhängen (PKW/LKW beispielsweise). Ggf. kann aber darauf hingearbeiet werden, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch durch Urteil ganz entfällt, auch bei Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, Alkoholfahrten und Drogenfahrten.
Der betroffene Fahrer kann auch viel tun, etwa durch den Besuch von verkehrspsychologischen Kursen.
Quelle: Anwalt
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