Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 treten wichtige Änderungen ab 2.3.2016 in Kraft, die die EG-Kontrollgeräte betreffen.
Die wichtigste Neuerung mit Geltung ab 2. März 2016 findet sich in Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 („Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens“):
„(1) Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“
Falls nicht nachgewiesen werden kann, dass die Fahrer geschult und unterwiesen worden sind, haftet das Verkehrsunternehmen uneingeschränkt für Verstöße der Fahrer (vgl. Artikel 33 Absatz 3 VO 165/2014).
Wichtig ist somit eine vom Fahrpersonal unterschriebene Bestätigung zu den vorgenommenen Unterweisungsinhalten, welche in die Personalakte übernommen wird. Auch bislang besteht die Verpflichtung von Unternehmen und Fahrern zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgeräts (Artikel 10 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/1985).
Neu ist, dass die Unterweisungsverpflichtung explizit im Gesetzestext formuliert worden ist.
Die wichtigste Neuerung mit Geltung ab 2. März 2016 findet sich in Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 („Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens“):
„(1) Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“
Falls nicht nachgewiesen werden kann, dass die Fahrer geschult und unterwiesen worden sind, haftet das Verkehrsunternehmen uneingeschränkt für Verstöße der Fahrer (vgl. Artikel 33 Absatz 3 VO 165/2014).
Wichtig ist somit eine vom Fahrpersonal unterschriebene Bestätigung zu den vorgenommenen Unterweisungsinhalten, welche in die Personalakte übernommen wird. Auch bislang besteht die Verpflichtung von Unternehmen und Fahrern zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgeräts (Artikel 10 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/1985).
Neu ist, dass die Unterweisungsverpflichtung explizit im Gesetzestext formuliert worden ist.
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