Das Amtsgericht München lehnte es ab, aufgrund einer drohenden Kündigung von einem Fahrverbot eines Dränglers abzusehen.
Eine wegen eines Fahrverbotes drohende Kündigung ist kein Grund, das Verbot aufgrund eines besonderen Härtefalls aufzuheben.
Das stellte das Amtsgericht München am Montag klar. In dem Fall hatte ein 39-Jähriger Pkw-Fahrer bei hoher Geschwindigkeit auf
der Autobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht eingehalten, wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt
ein. Das Amtsgericht München hatte ihn deshalb Mitte Juli zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt
(Urteil vom 30.07.2015 - 943 OWi 417 Js 204821/14). .................
Eine wegen eines Fahrverbotes drohende Kündigung ist kein Grund, das Verbot aufgrund eines besonderen Härtefalls aufzuheben.
Das stellte das Amtsgericht München am Montag klar. In dem Fall hatte ein 39-Jähriger Pkw-Fahrer bei hoher Geschwindigkeit auf
der Autobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht eingehalten, wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt
ein. Das Amtsgericht München hatte ihn deshalb Mitte Juli zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt
(Urteil vom 30.07.2015 - 943 OWi 417 Js 204821/14). .................