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Dienst am LKW Steuer ....

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    BKF-Arbeit, BKF-Beschäftigung und der BKF "Dienst am LKW-Steuer"


    Wichtige Begriffe und Erklärungen



    Diese sind in der Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG vom 11.03.2002 im Art. 3 – Art. 7 und der Lenk- und Ruhezeit VO (EG) 561/2006 vom 14.03.2006 inkl. Erklärungen des Art. 4 a – q beinhaltet.



    Schichtzeit (gibt es nicht mehr)


    Die „Schichtzeit“ gab es nur vom 15.10.1936 bis zum 30.06.1992 im § 5 „Arbeitsschichten“ des „Bundes-Manteltarifvertrag Güter- und Möbelfernverkehr“ (BMT-F). Der BMT-F hatte danach nur juristisch im „Günstigkeitsprinzip“ durch den Arbeitsvertrag ein Bestand. Bis zur sektorspezifische Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG vom 11.03.2002, wurde (heimlich) formaljuristisch der BMT-F, wegen den regelmäßig täglichen Lenkzeiten über 8 Stunden aufgrund der AVAZO Nr. 53, noch bis zum 11.04.2007 aufrecht gehalten. Rechtlich bestand durch den Arbeitsvertrag, der BMT-F noch bis zum Beschluss des ArbZG vom 01.09.2006, das erst am 11.04.2007 in Kraft trat, ab dem 30.06.1992 nur noch „Günstigkeitsprinzip“ gem. § 4 (5) TVG


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    Pause (gibt es nicht mehr)


    Die „Pause“ gibt es für den BKF nicht. Das bedeutet gem. der Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG im Art. 5 eine "Ruhepause" oder Lenkzeitunterbrechung bzw. Fahrtunterbrechung von mind. 15 Minuten. Sie ist entweder eine Unterbrechung der Lenkzeit oder eine Ruhepause, wobei allerdings der Zeitpunkt vor der Tour feststehen muss und der BKF muss sich auch vom LKW entfernen dürfen. Ansonsten ist die Ruhezeit zu bezahlen. Ebenso hatte der Begriff: „Pause“ im BMT-F § 8 nur noch vorübergehend bis zum 01.09.2006 eine "angebliche" Geltung, die nur Im Wort ein Besand hatte. Die sektorspezifische Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG vom 11.03.2002 nennt die Pause im Art. 5 „Ruhepause“. In der VO (EG) 561/2006 gibt es im Art. 4 d die „Fahrtunterbrechung“ oder gem. Art. 4 f eine „Ruhepause“, die jeweils als jenen Zeitraum ausgeübt wird, indem der BKF keine Fahrtätigkeit und keine andere Arbeiten ausführen darf und nur freiwillig zur Erholung genutzt werden muss. Eine echte Pause muss bzw. kann juristisch und arbeitsrechtlich nur freiwillig gewollt sein und eine echt Freizeit bedeuten. Die Pause muss vor Beginn der "Dienst-Reise" mit Uhrzeit, Ort und Zeit festgelegt werden.


    vgl. BAG 1 AZR 603/01 vom 29.10.2002 – Leitsatz Nr.1 zu Ruhepause,u.a. Rn. 25



    Wartezeit (gibt es nicht mehr)


    Die „Wartezeit“ ist ein allgemeiner unbestimmter Begriff, denn es im Arbeitsrecht nicht gibt. Er wurde u.a. im BMT-F § 7 als sog. „Liegezeiten“ während des Wartens auf eine Rückladung benutzt. Der Begriff wurde arbeitsrechtlich durch die Arbeitsbereitschaft oder den Bereitschaftsdienst ersetzt.


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    Lenkzeit


    „Lenkzeit“ ist gem. VO (EG) 561/2006 Art. 4 j,k,l, die Zeit beim „Dienst am Steuer“. Diese Zeit am LKW-Steuer bzw. am LKW-Lenkrad, kann bis zu 4 x (täglich) mit 9 Std. und 2 x bis zu 10 Std. in der Woche, bzw. bis zu 56 Std. wöchentlich möglich sein. In der Doppelwoche sind bis zu 90 Std. an Lenkzeit erlaubt , so das insg. rein rechnerisch 195 Stunden im Monat nicht überschritten werden dürfen.


    vgl. EuGH C-235/94 vom 09.11.1995 - Notstandklausel Art. 12 VO (EG) 561/2006


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    Ruhezeit


    „Ruhezeit“ ist gem. VO (EG) 561/2006 Art. 4 d, f, inkl. der Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG Art. 6 als tägliche Ruhezeit innerhalb eines täglichen Zeitraums von 24 Stunden verpflichtend, die sich zwischen den zwei täglich erlaubten Lenkzeiten befinden muss. Ein BKF muss dabei „frei“ über seine Zeit verfügen können, das ist allerdings unterwegs nicht möglich. Eine Ruhezeit kann innerhalb 24 Stunden aufgeteilt werden, wobei zuerst auf 3 reduzierte Std. stattfinden muss und dann die 9 Std. Als eine wöchentliche Ruhezeit kann außerhalb des Lebensmittelpunktes auf 24 Std. verkürzt bzw. muss als eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden am Lebensmittelpunkt vom BKF benutzt werden. Die fehlenden 21 Std. müssen bis zum Ende der darauffolgenden 3 Woche nachgeholt werden, sodass es insg. 66 Stunden sind. Es stehen rechtlich jedem BKF insg. 9 Tage (8,66) Freizeit am familiären Lebensmittelpunkt zu.


    vgl. EuGH Urteil C-29/10 (Koelzsch) vom 15.03.2011 – Urteils-Tenor
    vgl. EuGH C-124/09 vom 29.04.2010 – Urteils-Leitsätze zu Hauptbetriebsstätte
    vgl. EuGH C-297/99 vom 18.01.2001 – Weg zum LKW = Arbeit- und Lenkzeit
    vgl. BAG 5 AZR 428/96 vom 03.09.1997 – Leitsatz - Weg zum LKW = Arbeit- und Lenkzeit
    vgl. BAG 5 AZR 200/10 vom 20. 4. 2011 – intransparente Vergütung der Reisezeit
    vgl. BAG 2 AZR 211/04 vom 24.02.2005 – Leitsatz zum Ersatzruhetag
    vgl. LAG Köln 5 Sa 252/12 vom 03. 08 2012 – Darlegungs- und Beweislast der Ruhepause


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    Arbeitszeit


    „Arbeitszeit“ ist u.a. auch inkl. der Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG Art. 3a Nr. 1, die Zeit der tatsächlichen Arbeit außerhalb vom Dienst am Steuer, der nur bis zu 195 Std. im Monat betragen kann bzw. darf. Nach dem möglichen Ausnutzen aller erlaubten monatlichen Lenkzeiten, bleiben dem BKF nur noch 13 Stunden zu den Vor- und Abschlussarbeiten als erlaubte Arbeit übrig. Voraussetzung ist natürlich, wenn bis zu 52 Stunden oder insg. 260 im Monat erbracht werden sollen, das die bereits voll ausgeschöpften erbrachten wöchentlichen bzw. der DoppelwochenLenkzeiten dort auch mit beinhaltet werden. Der Freizeit-Ausgleich zu den durchschnittlich 208 Stunden, muss innerhalb von 4 Monaten stattgefunden haben. In Deutschland wurde dazu der § 21a ArbZG eingefügt. Deswegen besteht widerrechtlich das tägliche „Opt-out“ bei den Arbeitsbereitschaftszeiten und beim Bereitschaftsdienst.


    vgl. BAG 2 AZR 633/88 vom 25.10.1989 – Direktionsrecht und ArbZG
    vgl. EuGH C-394/92 vom 09.06.1994 – Leitsatz zur Definition tägliche Arbeitszeit
    vgl. BAG 5 AZR 347/11 vom 16.05.2012 – Darlegung und den Beweis der Leistung



    Arbeitsbereitschaft


    „Arbeitsbereitschaft“ ist eine unfreiwillig inaktiv erbrachte Zeit, nach den täglichen 10 Std., wöchentlichen 56 Std. oder nach den 90 Stunden Doppelwochen Lenkzeit, die sich jeweils innerhalb von vier (4) Monaten als eine nicht freiwillig erbrachte „Bereitschaft zur zusätzlichen Arbeit“ von bis zu 52 Stunden, außerhalb der durchschnittlichen 208 Stunden befindet. Arbeitsbereitschaft liegt nach dem EuGH Urteil C-437/05 vor, wenn sich der BKF am LKW bzw. im Fahrerhaus aufhalten muss und je nach Bedarf eine BKF-Tätigkeit aufnehmen muss, falls das erforderlich ist.


    vgl. EuGH C-437/05 vom 11.01.2007 – Bereitschaftsdienst = Arbeitsbereitschaft, Rn. 27 ff.
    vgl. BAG 5 AZR 52/05 vom 28.09.2005 – 3 Mo. kein Std.-Ausgleich - Arbeitsvertrag ungültig
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    Bereitschaftsdienst


    „Bereitschaftsdienst“ ist die inaktive Bereitschaftszeit zur sofortigen Aufnahme eines Dienstes zur täglichen, wöchentlichen oder Doppelwochen-Lenkzeit am LKW-Steuer. Bereitschaftsdienst ist der Arbeitsbereitschaft nach dem EuGH gleichgestellt.

    vgl. EuGH C-437/05 vom 11.01.2007 – Leitsatz zu Bereitschaftsdienst = Arbeitsbereitschaft
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    Lenkzeit-Unterbrechung


    „Lenkzeit-Unterbrechung“ ist eine vorgeschriebene Ruhepause im Art. 5 der Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG. Die VO (EG) 561/2006 beinhaltet im Art. 4 d – h die Ruhepause oder Ruhezeiten. In der „Ruhepause“ oder in den „Ruhezeiten“, muss der BKF bei jedem ununterbrochenen Zeitraum auch wirklich „frei“ über seine Zeit verfügen können. Eine Lenkzeit-Unterbrechung ist keine Pause. Bei einer Pause, muss immer die genaue „Zeit und der Ort“ vor Antritt zum „Dienst am LKWSteuer“, planbar bei der gesamten Tour feststehen. Der BKF muss frei über die Zeit verfügen, bzw. sich auch wirklich vom LKW total entfernen können, somit kann er keine echte Pause haben.


    vgl. BAG 1 AZR 603/01 vom 29.10.2002 – Leitsatz Nr.1 zu Ruhepause und u.a. Rn. 25



    Arbeitsvertrag


    „Arbeitsvertrag“ des BKF ist ein Vertrag für den „Dienst am LKW-Steuer“ gem. der NachweisRichtlinie 91/533/EWG bzw. nach dem deutschen NachwG. Der BKF befindet sich grundsätzlich im öffentlichen Straßenverkehr in einem Angestelltenverhältnis bei seinen „Dienst am Steuer“. Er ist vertraglich bis zu 195 Lenk-Stunden im Monat, inkl. 13 Stunden Beschäftigung mit Vor- und Abschlusstätigkeiten gem. § 36 (1) UVV, dem BGV D29 und § 23 StVO, zum Dienst am LKW-Steuer verpflichtet. Bei voller Ausnutzung der Lenkzeit sind innerhalb von 4 Monaten, nur 208 Stunden erlaubt. Bundeseinheitlich wurde der Begriff: „Dienst am Steuer“ im BMT-F von 1936 bis zum Jahr 2007 tarifvertraglich aufrecht gehalten. Die tägliche Dienst-Verpflichtung bedeutet, das der BKF zu 95 % eine lenkende Tätigkeit inkl. der VO (EG) 561/2006 erbringt, wobei auch der zuständige Tarif im Arbeitsvertrag beinhaltet sein muss.


    vgl. EuGH - C-253/96 vom 4. 12. 1997 – Nachweisrichtlinie, Urteil-Leitsatz 1-3
    vgl. BAG 4 AZR 250/08 vom 01. 07. 2009, Rn. 17, 22
    vgl. BAG 4 AZR 261/08 vom 01. 07. 2009, Leitsätze
    vgl. BAG 4 AZR 573/02 vom 15. 10. 2003, Leitsätze


    Mit freundlicher Genehmigung von Gregor Ter Heide
    Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum!

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