Türkische Spedition muss 41.000 € zahlen – Kabotage Fahrt in Deutschland
Steuerhinterziehung wegen fehlender Genehmigung – Kabotage
(Erfurt – Zoll) – Rund 41.000 Euro (20.000 Euro Zoll und 21.000 Euro Einfuhrumsatzsteuer) kostete eine türkische Spedition der innerdeutsche Transport verschiedener Waren.
Mit einem in der Türkei zugelassenen Lkw wollte der 28-jährige türkische Fahrer am 17. Februar 2015 Möbelteile und Textilien von Nürnberg in den Raum Gera und nach Berlin transportieren, als Geraer Zöllner diesen Zollverstoß bei der Kontrolle der Frachtpapiere am Zollamt in Gera feststellten.
Aufgrund dieses innerdeutschen Transports, die sogenannte Kabotage, mit einem in der Türkei zugelassenen Lkw entstanden Einfuhrabgaben für den Lkw und den Auflieger in Höhe von rund 41.000 Euro.
Wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung leitete das Hauptzollamt Erfurt ein Steuerstrafverfahren gegen den Fahrer ein. Nach Zahlung der Abgaben konnte der Lkw am nächsten Tag seine Fahrt fortsetzen.
Hintergrundinformation:
Steuerhinterziehung wegen fehlender Genehmigung – Kabotage
(Erfurt – Zoll) – Rund 41.000 Euro (20.000 Euro Zoll und 21.000 Euro Einfuhrumsatzsteuer) kostete eine türkische Spedition der innerdeutsche Transport verschiedener Waren.
Mit einem in der Türkei zugelassenen Lkw wollte der 28-jährige türkische Fahrer am 17. Februar 2015 Möbelteile und Textilien von Nürnberg in den Raum Gera und nach Berlin transportieren, als Geraer Zöllner diesen Zollverstoß bei der Kontrolle der Frachtpapiere am Zollamt in Gera feststellten.
Aufgrund dieses innerdeutschen Transports, die sogenannte Kabotage, mit einem in der Türkei zugelassenen Lkw entstanden Einfuhrabgaben für den Lkw und den Auflieger in Höhe von rund 41.000 Euro.
Wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung leitete das Hauptzollamt Erfurt ein Steuerstrafverfahren gegen den Fahrer ein. Nach Zahlung der Abgaben konnte der Lkw am nächsten Tag seine Fahrt fortsetzen.
Hintergrundinformation:
- In einem Drittland zugelassene oder registrierte Beförderungsmittel (Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe, Container, Bahnwaggons) können in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung übergeführt werden, wenn sie im grenzüberschreitenden Waren- oder Personenverkehr eingesetzt werden.
- Reine Binnentransporte sind jedoch – bis auf einige wenige Ausnahmen – grundsätzlich nicht zulässig. Werden derartige Beförderungsmittel zweckwidrig verwendet (zum Beispiel Durchführung eines innerdeutschen oder innergemeinschaftlichen Transports ohne die hierfür erforderliche Genehmigung) entstehen die Einfuhrabgaben für dieses Beförderungsmittel.