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UNGARN - EKAER Nummer seit 1.1.2015

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  • UNGARN - EKAER Nummer seit 1.1.2015

    In Ungarn wird per 01.01.2015 das sog. EKÁER eingeführt, damit das Steueramt alle Warenbewegungen

    innerhalb des Landes elektronisch verfolgen und Steuerhinterziehungen (USt)
    verhindern kann.Es dürfen nur über eine EKAER-Nummer (Elektronikus Közúti Áruforgalom Ellenőrző Rendszer = Elektronisches Kontrollsystem von Güterbeförderungen auf öffentlicher Straße) verfügende Unternehmen Güter im Sinne des Gesetzes befördern. Diese Verpflichtung trifft alle Fahrzeuge, welche zur Zahlung der E-Maut verpflichtet sind, d.h. über 3,5 t Gesamtgewicht haben.

    Meldepflichten:

    -Ware kommt aus der EU nach Ungarn: Meldepflicht beim ungarischen Empfänger

    -Ware geht aus Ungarn in die EU: Meldepflicht beim ungarischen Absender

    -Ware wird innerhalb Ungarns erstmals steuerpflichtig verkauft: Meldepflicht beim „Absender“ (derjenige, der die Ware in Ungarn in den Verkehr bringt)

    Wenn die Güterbeförderung von einem ausländischen Unternehmen abgewickelt wird, betrifft die Meldepflicht den ungarischen Empfänger bzw.

    Absender.Obwohl ausländischeLieferanten und Transporteure grundsätzlich nicht haftbar sind, müssen sie doch dafür Sorge tragen, dass ihre ungarischen Kunden/Geschäftspartnerin derLage sind, die Anmeldung machen zu können, d.h. zeitgerecht alle notwendigen Daten liefern (Warenbezeichnung mit Zt.Nr., Gewicht, amtliches Kennzeichen, etc.).Die EKAER-Nummerist vom Steuerzahler oder dessen Vertreter, ständigen Bevollmächtigten auf der elektronischen Seite von EKAER nach erfolgter Registrierung elektronisch zu beantragen (https://ekaer.nav.gov.hu).

    Eine EKAER-Nummer für einen bestimmten Transport ist 15 Tage lang gültig.Die EKAER-Nummer wird an die mit einem Fahrzeug beförderte Ladung aufgrund der vom Gesetz angeforderten Angaben vergeben und für jene Produkteinheit bestimmt, welche für einen Käufer (bei Beförderung eigener Ware für den Besitzer der Ware, bei Lohnarbeit für den Warenübernehmer) mit einem Fahrzeug befördert wird.

    Wird die Ware mit mehreren Fahrzeugen transportiert (z.B. mit Zugmaschine und Anhänger), so sind alle zur EKAER-Nummer gehörigen amtliche Kennzeichen zu registrieren. Eine Produkteinheit kann mehrere, mit Zolltarifnummern identifizierte Produktsorten beinhalten.Bei Nichtzustandekommen einerBestellung kann die EKAER-Nummer innerhalb der 15-tägigen Gültigkeitsfrist von den dazu Befugten ungültig gemacht werden.

    Inhalt der EKAER
    -Meldung(neben Angaben des Güterbeförderers):

    -Angaben des Adressaten (Name, Steuernummer)

    -Genauer Ort der Entladung

    -Bei risikoreichen Ware die genauen Angaben des Eigentümers der Liegenschaft, wo die Ware entladen wird; Name, Steuernummer, wenn der Eigentümer der Liegenschaft nicht mit dem Adressat identisch ist

    -Zolltarifnummer, Name und Gewicht derProdukte

    -Zweck der Beförderung

    -Zeitpunkt der Beladung

    -Amtliches Kennzeichen des TransportfahrzeugsDie Angabe des amtlichen Kennzeichens des Beförderungsfahrzeugs ist keine Voraussetzung für die Vergabe der EKAER

    -Nummer bzw. kann das amtliche Kennzeichen auch nach Vergabe einer EKAER-Nummer (15 Tage gültig) modifiziert werden

    Befreit von der EKAER-Meldepflicht sind:

    - Nicht risikoreichen Waren mit Gewicht von max. 2500 kg oder Nettowert von HUF 2 Millionen

    – gilt in der Praxis vor allem für Sammeltransporte

    - Risikoreiche Lebensmittel mit Gewicht von max. 200 kg oder Nettowert von max. HUF 250.000, sonstige risikoreche Waren mit Gewicht von max. 500 kg oder Nettowert von max. HUF 1 Million

    -Transporte, im deren Rahmen ausschließlich unter die Wirkung des ungarischen Monopolverbrauchssteuergesetz fallende Alkoholprodukte, Bier, Wein, Sekt, alkoholische Zwischenprodukte, Tabakwaren, getrockneter Tabak, kontrollierte Mineralölprodukte, Bioethanol, Biodiesel, E85 oder Kombinationen dieser befördert werden

    -Humanitäre Hilfstransport, Katastrophenschutz, Militärische Fahrzeuge etc.

    Aufgrund der Information der Steuerbehörde wird es bis Ende Jänner (Testphase) nicht zu Bestrafungen kommen.

    Sonderbestimmungen für„risikoreiche Waren “Es besteht Anmeldepflicht bei sog. risikoreichen Lebensmitteln, auch wenn sie nichtmit LKW-mautpflichtigen

    Fahrzeugen befördert werden, und die Lieferung an ein und denselben Empfänger mind. 200 kg umfasst oder einen Wert von HUF 250.000 erreicht. Bei anderen risikoreichen Produkten( z.B. Textilien, Baustoffe) betragen diese Limits 500 kg oder netto HUF 1 Mio.

    Beim Transport von risikoreichen Waren ist eine Risiko-Sicherstellungin Höhe von 15% desWarenwerts der in den letzten 2 Monaten transportierten Waren zu hinterlegen. Die Sicherstellung ist nicht vom Güterbeförderer, sondern vom Besitzer der Ware zu hinterlegen. Bei Lieferung aus der EU muss der

    ungarische Anmelder diese hinterlegen ( Ausnahmen für „gute“ Steuerzahler ).Steuerzahler, welche vom Gesetz zur Leistung einer Sicherstellung verpflichtet sind, können dieser Verpflichtung mit Einzahlung auf ein für diesen Zweck gesondert geführtes Konto oder Einreichung einer

    Garantie nachkommen. Eine nicht in ungarischer Sprache ausgestellte Garantie kann ausschließlich in beglaubigter ungarischer Übersetzung angenommen werden.Die Sicherstellung ist ab 01.02.2015 zu leisten .
    Liste der Risikoreichen Waren : http://www.aisoe.org/fileadmin/redak...EU31122014.pdf

    Quelle : http://www.aisoe.org/fileadmin/redaktion/PDF-Dokumente-News/2015/EKAER_2015.pdf



    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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