Beim analogen Scheibentacho werten BAG oder Polizei die Datenblätter von 28 Tagen aus - nur gerecht, wenn bei Fahrern mit Digitalem Tacho der gleiche Kontrollzeitraum gilt. Doch was, wenn nicht?
Eine Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle droht Fahrern mit einem Digitalen Tachografen. Denn die Geräte speichern die Lenkzeit über einen Zeitraum von bis zu 300 Tagen. Eigentlich kein Problem, denn analog zum herkömmlichen Tacho, der auf Scheibe aufzeichnet, wäre theoretisch ein Auswertungzeitraum von 28 Tagen maßgeblich - sollte man meinen.
Die Daten sind vorhanden - darf man sie deshalb auch nutzen?
Leider sah das Oberlandesgericht Hamm das nicht so. Es verdonnerte eine Fahrer in zweiter Instanz zu einem Bußgeld von fast 2.400 Euro. Hauptbegründung für die Aufhebung des Urteils aus erster Instanz: Das damalige Gericht habe sich auf die 28-Tage-Regelung als Bewertunsgzeitraum bezogen und weiter zurückliegende Verstöße, die in den digitalen Daten nachweisbar waren, außer Acht gelassen. Der betroffene Fahrer wollte dies so nicht akzeptieren und legte Einspruch ein - Ausgang noch ungewiss.
Ich habe den Bericht ein paar mal lesen müssen. Verstehe nicht, warum der Fahrer das nicht akzeptieren konnte.
http://www.janbergrath.de/Leseproben...ofessional.pdf
Ich habe dazu noch einen ähnlichen Fall als PDF im Netz entdeckt. Sage bloß, als Fahrer ist man ganz schnell arm wie eine Kirchenmaus.
Eine Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle droht Fahrern mit einem Digitalen Tachografen. Denn die Geräte speichern die Lenkzeit über einen Zeitraum von bis zu 300 Tagen. Eigentlich kein Problem, denn analog zum herkömmlichen Tacho, der auf Scheibe aufzeichnet, wäre theoretisch ein Auswertungzeitraum von 28 Tagen maßgeblich - sollte man meinen.
Die Daten sind vorhanden - darf man sie deshalb auch nutzen?
Leider sah das Oberlandesgericht Hamm das nicht so. Es verdonnerte eine Fahrer in zweiter Instanz zu einem Bußgeld von fast 2.400 Euro. Hauptbegründung für die Aufhebung des Urteils aus erster Instanz: Das damalige Gericht habe sich auf die 28-Tage-Regelung als Bewertunsgzeitraum bezogen und weiter zurückliegende Verstöße, die in den digitalen Daten nachweisbar waren, außer Acht gelassen. Der betroffene Fahrer wollte dies so nicht akzeptieren und legte Einspruch ein - Ausgang noch ungewiss.
Ich habe den Bericht ein paar mal lesen müssen. Verstehe nicht, warum der Fahrer das nicht akzeptieren konnte.
http://www.janbergrath.de/Leseproben...ofessional.pdf
Ich habe dazu noch einen ähnlichen Fall als PDF im Netz entdeckt. Sage bloß, als Fahrer ist man ganz schnell arm wie eine Kirchenmaus.
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