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Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle

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  • Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle

    Beim analogen Scheibentacho werten BAG oder Polizei die Datenblätter von 28 Tagen aus - nur gerecht, wenn bei Fahrern mit Digitalem Tacho der gleiche Kontrollzeitraum gilt. Doch was, wenn nicht?
    Eine Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle droht Fahrern mit einem Digitalen Tachografen. Denn die Geräte speichern die Lenkzeit über einen Zeitraum von bis zu 300 Tagen. Eigentlich kein Problem, denn analog zum herkömmlichen Tacho, der auf Scheibe aufzeichnet, wäre theoretisch ein Auswertungzeitraum von 28 Tagen maßgeblich - sollte man meinen.

    Die Daten sind vorhanden - darf man sie deshalb auch nutzen?
    Leider sah das Oberlandesgericht Hamm das nicht so. Es verdonnerte eine Fahrer in zweiter Instanz zu einem Bußgeld von fast 2.400 Euro. Hauptbegründung für die Aufhebung des Urteils aus erster Instanz: Das damalige Gericht habe sich auf die 28-Tage-Regelung als Bewertunsgzeitraum bezogen und weiter zurückliegende Verstöße, die in den digitalen Daten nachweisbar waren, außer Acht gelassen. Der betroffene Fahrer wollte dies so nicht akzeptieren und legte Einspruch ein - Ausgang noch ungewiss.

    Ich habe den Bericht ein paar mal lesen müssen. Verstehe nicht, warum der Fahrer das nicht akzeptieren konnte.

    http://www.janbergrath.de/Leseproben...ofessional.pdf

    Ich habe dazu noch einen ähnlichen Fall als PDF im Netz entdeckt. Sage bloß, als Fahrer ist man ganz schnell arm wie eine Kirchenmaus.

  • #2
    AW: Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle

    So ist das also.Wenn man Daten erst mal hat,dann will man sie auch mit vewerten.
    Es müßte eigentlich so sein,das alle Daten über dem 28. Werktag gelöscht werden und somit nicht mehr zur Verfügung stehen.

    Leben ist das was passiert,
    während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
    .....

    LG Marion

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    • #3
      AW: Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle

      So sehe ich es auch. Selbst wenn er die älteren Verstöße nicht nutzen darf, (zumindest nicht offiziel) wird er sich garantiert davon negativ bei der Bewertung beeinflussen lassen.
      "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

      (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

      "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

      (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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      • #4
        AW: Diskriminierung bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle

        Guten Morgen,

        derzeit wird sogar geprüft, ob die gespeicherten Fahrzeugdaten (gespeichert im Herstellerspeicher) auch verwendet werden dürfen.

        Z. B. bei Unfällen oder Garantieansprüchen. Jeder Hersteller speichert Daten der Handhabung im Bordcomputer. Bei MAN wird bei Garantieansprüchen bei Kupplung und Getriebe genau dieser Speicher ausgelesen. Tja, wenn es blöd läuft, dann habe ich eben bei einem Stop von über 30 Sek. den Gang nicht raus und das ein paar mal und schon gibt es Probleme. Auch der Einsatz von Blinker, Licht, Retarder und sonstigen Bedienungseinrichtungen wird gespeichert und könnte im Fall der Fälle den Verfolgungsbehörden (das nehme ich gerne wörtlich) zur Verfügung gestellt werden.

        Ehrlich: mich kotzt das an. Eine Dashcam ist nicht erlaubt, aber Streckenprofile durch die Maut und Speicherung aller Daten sind erlaubt und können/werden herangezogen.

        Schönes Wochenende

        Matthias
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